{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-28_2_StR_529_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-28","aktenzeichen":"2 StR 529/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2149 088\n\n——m.\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Wilhelm K ie aus ICE, Kreis Tp-WB; dort geboren an. ED WW; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.A.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. November 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 7. August 1962\n\na) zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteilsspruch\ndahin ergänzt, daß - auch - der Führerschein des\nAngeklagten eingezogen wird,\n\nb) mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als\ndas Kraftfahrzeug \"Opel-Kapitän!\" & -B@ & eingezogen\nworden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 8. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht in Tateinheit mit Sachbeschädigung\nzu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm\ndic bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Ferner hat sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\ndic Erteilung cines neuen Führerscheines für immer untersagt.\nSchließlich ist das Kraftfahrzeug \"Opel-Kapitän\" & - @ &\ncingezogen worden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngcklagten, die seine Verteidigerin zunächst uncingeschränkt\neingelegt und zugleich mit der allgemeinen, im einzelnen nicht\nausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen\nRechts sczechtfertigt hat. Später hat sie \"die Revision,\nwie folgt, begründet\", es werde die Verletzung des § 177\nAbs. 2 StGB gerügt, die Strafkammer habe zu Unrecht die’\nZubilligung mildernder Umstände versagt, auch sei\ndie zucrkannte Strafe unangemessen hoch; außerdem\nhabe das Kraftfahrzeug nicht eingezogen werden dürfen,\nweil es nicht Eigentum des Angeklagten sei, worauf die\nVerteidigung in der Hauptverhanälung hingewiesen habe.\n\nIn diesen -— späteren -— Vorbringen liegt eine das\nRechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkende Erklürung, zu deren Abgabe die Verteidigerin auch ermächtigt\nVaro\n\nDie Verfahrensrüge entbehrt der Angabe von Tatsachen,\nwie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sie vorschreibt, und ist\ndaher unzulässig.\n\nSoweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen\ndie Strafzumessung wendet, ist sie offensichtlich unbegrünäct. Weder die Versagung mildernder Umstände noch die\nHöhe der Strafe sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. Dies\n\"gilt in gleicher Weise für die Nebenstrafe des Ehrverlustes:.\nEbenso begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis als\nsolche, auch in ihrem Ausmaß ‚keinen rechtlichen Bedenken.\nDie Strafkammer hat nur Übersehen, die Einziehung des\nFührerscheins im Urteilsspruch mit zum Ausdruck zu bringen, wie es § 42 m Abs. 2 StGB vorsieht. Das kann von hier aus\nnachgeholt werden.\n\nErfolg hat die Revision allein zum Ausspruch über die\nEinzichung des Kraftfahrzeugs, der entgegen der Meinung\nder Nebenklägerin der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Die gegen diese Maßnahme gerichteten\nEinwendungen der Revision sind allerdings im einzelnen erst\nin cincem Schriftsatz vorgebracht worden, der nach Ablauf der\nRevisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangen ist.\nDas ist aber unschädlich, weil die allgemeine Sachbeschiwcräde,\ndie sich gegen den Strafausspruch im ganzen richtet, fristgerecht erhoben var.\n\nDiese greift auch durch; denn das Urteil 1äßt jede\nBegründung für die Anordnung aus § 40 StGB vermissen. Im\nUrteilsspruch ist diese Vorschrift zwar angeführt. Ob\nderen Anwendung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen\nberuht, bleibt indessen offen, da die Eigentumsverhältnisse\nan dem Kraftfahrzeug in den Urteilsgründen nicht behandelt sind.\nWohl wird darin verschiedentlich von dem Kraftwagen des\nAngeklagten gesprochen. Hierin kommt jedoch nicht zum Äusäruck, ob die Strafkammer damit das Eigentum des Angeklagten\nan dem Kraftfahrzeug hat feststellen wollen und festgestellt\nhat. Es fehlt daheran der für eine Anwendung des § 40 StGB\nerfordcrlichen Feststellung, daß das Kraftfahrzeug dem\nAngeklagten gehört.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil insoweit aufgehoben werden, um der Strafkammer Gelegenheit zu geben,\n\nnach näherer Prüfung der Eigentumsverhältnisse an dem\nKraftwagen über die Frage der Einziehung erneut zu befinden.\n\nBaldus Scharpenscel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-28/2-str-529-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-28/2-str-529-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.684371+00:00"}}