{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-28_2_StR_517_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-28","aktenzeichen":"2 StR 517/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2149 089\n\n2_StR_ 511/62\n\nInNanmen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polsterer Otto_2 y x ‚„ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 9. EEEED in BEE, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,\n\nwegen schweren Diebstahls i.:R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Neyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat WW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundosanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bonn vom 20, Dezember 1961 dahin ergänzt, daß dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte\n\nauf die Dauer von fünf Jahren aberkannt sind.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründäie3z\n\nDer Angeklagte war bereits durch rechtskräftiges Urteil\nvom 10. November 1961 zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden (Einzelstrafen:\nzwei Jahre sechs Monate, acht Monate und ein Jahr); ferner waren ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf\nJahren aberkannt, die Sicherungsverwahrung war angeorädnot und\nzwei Schraubenzieher und eine Eisensäge waren eingezogen wor-\n\nden. Am 20. Dezember 1961 verurteilte ihn die Strafkammer als.\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen zwei vor dem 10. November 1961 begangenor schwerer Rückfalldiebstähle unter Auflösung der Gesamtätrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen\naus dem Urteil vom 10. November 1961 zu einer Gesamtstrafe von\nfünf Jahren Zuchthaus, wobei \"dig in jenem Urteil erfolgte\nAnrochnung der erlittenen 'Untersuchungshaft aufrecht erhalten wurde und jenes Urteil im übrigen unberührt blieb\". Die\nSicherungsverwahrung wurde wiederum angeordnet.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist beschränkt \"auf\ndie Entscheidung zu § 32 StGB und den Ausspruch, das Urteil\nvom 10. November 1961 bleibe im übrigen unberührt, soweit\n\nsich dieses auf den dort ausgesprochenen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf die Entscheidung über die Siche”\nrungsvervichrung bezieht\".\n\nDie Strafkammer hat offenbar übersehen, daß die Vorschrift des § 76 StGB, wonach Nebenstrafen, Nebenfolgen und\nMaßrcegeln der Sicherung und Besserung nicht neben den kinzelstrafen, sondern nur neben der Gesamtstrafe zu verhängen sind,\nauch im Falle des § 79 StGB gilt. Denn sie hat in den Urteilsgründen nach Bemessung der Einzelstrafen für die jetzt\nabgeurteilten Diebstähle zunächst gesagt, daß sie die Nebenstrafe des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte nicht für\ngeboten halte, daß dagegen die Sicherungsverwahrung angesichts\nder Geführlichkeit des Angeklagten erforderlich sei. Dann folgt\ndie Bildung der Gesamtstrafe mit zusätzlichen Strafzumessungserwägungen und erst hieran schließt sich der Ausspruch, daß\ndie im Urteil vom 10. November 1961 erfolgte Anrechnung der\nUntersuchungshaft aufrechterhalten werde und daß \"die Kammer\njenes Urteil im übrigen unberührt lasse\".\n\nObwohl für eine Erörterung über die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte und über die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben den neu verhängten Einzelstrafen kein\nRaum war, bedarf es au. die Revision der Staatsanwaltschaft\nnur einer Klarstellung des. Urteilsspruchs.\n\nDie Sicherungsvervwahrung ist. ausdrücklich angeordnet\nworden. Daß die Strafkammer diese Maßregel auch neben der\nschließlich ausgesprochenen Gesamtstrafe für. notwendig hielt»\nvenn sie zu diesem Ergebnis schon nach den Umständen der\njetzt abgeurteilten Taten kam, bedarf keiner weiteren Begründung. Hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte läge ein Rechtsfehler nur dann vor, wenn die Strafkarmer angenommen hätte, daß sie insoweit an den Ausspruch\n\ndes Urteils vom 10. November 1961 gebunden sei. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Indem die Strafkamnmer erklärt, sie\nlasse jenes Urteil im übrigen unberührt, die dort ausgesprochence Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\ndaß sie sich ihres Rechtogund ihrer Pflicht, über die Nebenstrafe und ihre Höhe neu zu befinden, bewußt war. Sie wollte\ndie bürgerlichen Ehrenrechte wiederum auf die Dauer von fünf\nJahren aberkennen. Allerdings hätte der Urteilsspruch auch\ndahin gefaßt werden müssen, Insoweit konnte das frühere Urteil\nnicht \"unberührt bleiben\", weil die Nebenstrafe gemäß § 76 StGB\nvon selbst mit der früher gebildeten Gesamntstrafe wegfiel.\n\nDer Senat kann den Urteilsspruch entsprechend dem Begehren der\nRevision ergänzen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-28/2-str-517-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-28/2-str-517-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.662753+00:00"}}