{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-28_2_StR_506_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-28","aktenzeichen":"2 StR 506/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2149 094\n\nImNamen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner M ED cus DEE, dort geboren\nor W. e EEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 28. November 1962 in der Sitzung von 4. Dezember 1962,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter NEE»\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schvurgcerichts in Bremen vom 16. Mai 1962 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDurch Urteil. vom 30. März 1961 hatte das Schwurgericht gegen den Angeklagten wegen Mordes, begangen durch\ngrausame Tötung, unter Anwendung der Milderungsmöglichkeit\ndes § 51 Abs. 2 StG&B auf eine Zuchthausstrafe von 15 Jahren,\naußerdem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die\nDauer von zehn Jahren erkannt. Auf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben,\nweil die Feststellungen nicht die Annahme rechtfertigten,\ndie Tatausführung sei grausam gewesen.\n\nNunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wiederum\ndes Mordes, und zwar wegen heimtückisch begangener Tötung,\nfür schuldig befunden und ihn zu Strafe und Nebenstrafe\nvon gleicher Dauer verurteilt, wie sie in dem Urteil\nvom 30. März 1961 ausgesprochen waren.\n\nMit seiner Revision hat der Angeklagte, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, -— erneut -\nErfolg.\n\nl. Die Verfahrensrüge bedarf an sich keiner Erörterung,\nveil das Urteil aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben\nwerden muß. Es sci jedoch bemerkt, daß es keine Verfahrensvorschrift gibt, nach der das Schwurgericht gehalten gewesen\nwäre, mit dem Angeklagten und dessen Verteidiger die Möglichkeit einer Verurteilung wegen heimtückisch begangener\nTötung besonders zu erörtern, wenn es, wie die Revision sich\nausdrückt, eine solche als ernsthaft diskutabel ansehen\nwollte. Gemäß § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung\ndie in der Anklage (Erüffnungsbeschluß} bezeichnete Tat, wie sie\nsich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Grundlage für\ndie Verhandlung bildet also der Eröffnungsbeschluß. Darin var\nhier aber, wie die Revision selbst vorträgt, dem Angeklagten zur\nLast gelegt, sich des Moräas wa. dadurch schuldig gemacht\n\nzu haben, daß er heimtückisch getötet habe. Sich gegen\n\ndiesen Vorwurf zu verteidigen, hat der Angeklagte ausweislich der gerichtlichen Niederschrift auch Gelegenheit\ngehabt. Ihm ist somit das rechtliche Gehör in zureichender\nveise gewährt worden. Daß das Schwurgericht in seinem\n\nersten Urteil eine heimtückische Tötung verneint und\n\ndaß das Revisionsgericht dazu keine Stellung genommen\n\nhatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Mit der Aufhebung durch den Bundesgerichtshof war das erste Urteil\n\nin vollen Umfang beseitigt. Infdgedessen durfte es in der\nneuen Hauptverhandlung weder vom Schwurgericht berücksichtigt\nwerden, noch konnten der Angeklagte und sein Verteidiger\nirgenävrelche Schlüsse oder Anhaltspunkte daraus herieiten.\nDas gleiche gilt, soweit es sich um das Merknai der Heimtücke handelt, für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs;\ndenn dessen Ausführungen waren ausschließlich auf die Aus-Lührungsart \"grausam\" beschränkt, nachdem das Schwurgericht\nallcin hierauf die Verurteilung wegen Mordes gestützt atte.\n\n2. Dice Sachbeschwerde greift durch. Die Annahme\n\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte habe heimtückisch\ngetötet, findet in den Feststellungen des Urteils\n\nkeine Stütze. Danach kam dem Beschwerdeführer, als\n\nder entweder ohnnächtig oder sonstwie bewußtlos gewordene\nBoD resungslos vor ihn lag und auch nach einigen\nFußtritten in den Leib und an das Kinn nur unartikulierte\nLaute von sich gab, erst der Gedanke, Bob zu töten,\nein Gedanke, den er sogleich in die Tat umsetzte, indem\ner einen ca. 5 kg schweren Betonbrocken zweimal mit\nsolcher wucht auf dessen Kopf warf, daß der Schädel zerbarst und üsr Tod auf der Steile eintrat. |\n\nBei der rechtlichen Würdigung dieses Geschehens\ngeht das Schwurgericht unter Berufung auf die Entscheidungen des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 9, 385\nund 11, 139 allerdings zutreffend davon aus, daß heim-\n\n“ tückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines\nOpfers bewußt ausnutzt. Nicht zu beanstanden ist auch,\n\ndaß es hier ein Ausnutzen der Bewußtlosigkeit und damit\nder Wehrlosigkeit des Opfers durch den Angeklagten bejaht.\nDurchgreifenden Bedenken begegnet aber seine Auffassung,\ndaß dieser zugleich eine für die wehrlose Lage ursächliche\nArglosigkeit ausgenutzt habe. Wohl mag Bail> vor Eintritt der Bewußtlosigkeit insofern arglos gewesen sein,\nals er einen Angriff gegen sein Leben weder von dem\nAngeklagten noch von dessen Vater zu befürchten brauchte.\nDie bis dahin vorhandene Arglosigkeit hat sich der Angeklagte jedoch für Cie Tötung nicht zunutze gemacht.\n\nWie das Wort \"heimtückisch\" besagt, muß das Vorschen des Täters\"tückisch\" sein. Er muß also, wis es in\n\nOGHSt 1, 87,90 heißt, irgendwie List, Falschheit oder\nBerechnung aufwenden, un an das Opfer heranzukommen, oder\ner muß es, wie der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 11,\n139, 143 ausführt, überraschen und es dadurch hindern,\n\nsich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen,\n\nden Angreifer umzustimmen, in sonstiger Weise dem Anschlag\nauf sein Leben zu begegnen oder die Durchführung wenigstens\ndurch solche Bemühungen zu erschweren. Den steht nicht entgegen, daß der Große Senat für Strafsachen bei seinen Erwägungen zur inneren Tatscite davon spricht, es sei nicht\nnötig, daß sich im bewußten Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkcit noch eine besondere Tücke und Verschlagenheit\nzeige, die Tat also als Ausdruck solcher Geisteshaltung zu\nwerten sei. Diese Wendung kann und darf nur als das gesehen\nund verstanden werden, was sie scin soll und ist, nänlich\ndie Antwort auf die den Gegenstand der Entscheidung bildenden Frage, ob jemand, der die Arg- und Wehrlosigkeit\n\ndes Opfers ausnutzt, nicht heimtückisch töte, wenn er\n\nsich in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung be-Zinde. Deshalb wird hier eine besondere Tücke\nund Verschlagenheit als nicht erforderlich bezeichnet.\n\nDaß damit aber die Notwendigkeit eines \"tückischen\" Vorgehens des Täters nicht schlechthin verneint werden soll\n\nund verneint wira, xommt deutlich zum Ausdruck in dem Satz,\nder sich an die Aufzählung der dem Opfer genommenen Möglichkoiten zur Verteidigung anschließt, wo es heißt, daß\nfremdes Leben leichter und sicherer als sonst vernichten\nkann, wer solche Möglichkeiten au ss chaltet.\n\nAn einem derartigen Verhalten des Angeklagten fehlt\nes hier. Ihm ist der Gedanke, Be@B zu töten, erst gekommen, als dieser bewußtlos vor ihm lag. Vorher hatte\n\ner eine Tötung gar nicht erwogen. Insofern ist die Sachlage anders als in dem Falle, der Gegenstand des Urteils\ndes Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1951 - 1 StR 191/51 -\n(IM StGB § 211 Nr. 5) war, auf das in der vom Schwurgericht angeführten Entscheidung BGHSt 8, 212, 218 verwiesen\nwird. Dort hatte der Täter seine Ehefrau, die sich keiner\nBedrohung ihres Lebens durch den Ehemann versah, einschlafen lassen, um sic so ungehindert töten zu können, Für das\nGelingen seines Vorhabens waren somit die bis zum Einschlafen bestehende Arglosigkeit und die darauf beruhende Wehrlosigkeit der Frau wesentlich; sie waren Bestandteil seines Tatplans. Hingegen war hier für das Vorgehen des Angeklagten\ndie bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit vorhandene Arglosigkeit des Opfers ohne jede Bedeutung. Er hatte sie\nnicht in seinen Tatplan einbezogen und dessen Durchführung\nnicht darauf abgestellt. Infolgedessen kann davon, daß er\nunter bewußter Ausnutzung der Arglosigkeit des Opfers dieses getötet habe, keine Rede sein. Was er sich zunutze gemacht hat, war allein, daß sich Ba@WiB im Zustand der\nBevußtlosigkeit und deshalb in einer wehrlosen Lage befand.\nDas reicht jedoch zur Annahme einer:heimtückischen Tötung\nnicht aus, wcil hinsichtlich dieser Ausführungsart der\nTatbestand des § 211 Abs. 2 StGB nur erfüllt ist, wenn\n\nder Täter die Arglosigkeit und die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Opfers ausnutzt.\n\nHiernach kann das Urteil nicht aufrechterhalten\nwerden, so daß die Sache noch einmal an die Vorinstanz\nzurückverwiesen werden muß. Das Schwurgericht muß also den\nSchuldvorwurf erneut unter allen tatsächlichen und rechtlichen\nGesichtspunkten prüfen. Sollte es wiederum zu denselben\nFeststellungen über den Gesamtverlauf des Geschehens kommen),\nweil sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung\n\ndes Angeklagten ergeben, so wird allerdings vor alien\n\nzu erörtern sein, ob der Angeklagte aus Mordlust getötet\nhat. Wie das Schwurgericht sclbst sagt, liegt ein Handeln\naus diesem Beweggrund nahe.\n\nBaldus Scharpenscel Kirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-28/2-str-506-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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