{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-28_2_StR_466_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-28","aktenzeichen":"2 StR 466/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"eJ\n2149 090\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten der Rechtswissenschaften Klauspeter FH iD -\n\nGEB zus KB, dort geboren an. ED WB;\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. November 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nEundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ip in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. Ww bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 31. Oktober 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unzucht mit einem Kinde in\nTateinheit mit Beleidigung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n1.) Die Revision beanstandet zunächst, daß der Sachverständige Prof. Dr. UCEEB vor Erstattung seines\nGutachtens nicht nach den 88 57, 72 StPO belehrt worden\nsei. Diese Rüge greift nicht durch. § 57 StPO ist eine\nbloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann.\n\n2.: Unverständlich ist die Rüge, nur der Angeklagte,\nnicht auch seine Verteidiger hätten das letzte\nWort gehab:. Wann diese mit ihren Schlußvorträgen in der\nHauptverhandlung gehört werden sollen, ist in § 258 StPO\n\nnicht ausdrücklich geregelt. Entscheidend ist allein,\ndaß der Angeklagte als letzter zu Worte :isommt.Dies ist\nnach dem Sitzungsprotokoll geschehen.\n\n3.) Auf Fehler des Protokolls kann die Revision nicht\ngestützt werden.\n\n4.) Begründet ist hingegen die folgende Verfahrensbeschrerdes;\n\nDie Verteidigung hatte beantragt, Beweis darüber zu\nerheben, daß der Angeklagte am 20. und 21. Juli 1960 in\nder Zeit von 15 - 17 Uhr als Fahrer mit der Zeugin\nDr. HE; seiner Mutter, Krankenbesuche gemacht\nhabe,\n\na) durch Vorlage der Patientenkartei dieser Zeugin,\n\nb)durch Vernehmung der in der Kartei verzeichneten\n\nPatienten.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag, den sie als föürmlichen\nBevreisamtrag auffaßte, abgelehnt, ‚da.cie angebotenen yär\nBeweismittel völlig ungeeignet seien. Im einzelnen vurde dazu ausgeführt;\n\na} Durch Vorlage der Karteiblätter könne nicht\nbewiesen werden, daß der Angeklagte in der angegebenen Zeit seine Mutter zu Patienten gefahren\nhabe,\n\nb} die Patienten selbst könnten infolge ihrer Bettlägerigkeit dem Beweisthema entsprechende Feststellungen nicht gemacht haben.\n\nZu Recht beanstandet die Revision diese Entscheidung\nund ihre Begründung als fehlerhaft. Zunächst sollten\nmit Hilfe der Karteiblätter nur die Namen und Anschriften\nder in Frage kommenden Patienten festgestellt werden.\nEs verstand sich von selbst, daß damit allein der angebotene Alibibeweis nicht erbracht werden konnte und sollte,\n\nAuch handelte es sich bei den Zeugen nicht um\nvöllig ungeeignete Beweismittel im Sinne des § 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO. Allerdings ist dies dann der Fall,\nwenn es nach den Umständen ausgeschlossen ist, daß\ndie Beweispersonen überhaupt in der Lage sein könnten,\nsich zu der Beweisfrage sachlich zu äußern (BGHSt 14, 339,\n342). Die Strafkammer nimmt dies mit Rücksicht auf die Bettlägerigkeit dieser Zeugen an, jedoch zu Unrecht. Unter\nden besuchten Kranken konnten sich, worauf die Revision\nmit Recht hinweist, Patienten befunden haben, die nicht\nim Bette lagen und deshalb möglicherweise fähig waren,\na5 die Ärztin kam und wieder ging, an die Haustür zu\ntreten und selbst entsprechende Beobachtungen über ihren\nFahrer zu machen. Daß es sich dabei um einen an sich\nnebensächlichen Vorgang handelte, der ihnen nicht besonders aufzufallen brauchte und deshalb möglicherweise auch nicht im Gedächtnis haften blieb, und daß\naußerden seit den Besuchen eine längere Zeit verflossen\nvar, macht eine dem Beweisthema entsprechende Bekundung\nder Zeugen zwar unwahrscheinlich, aber doch nicht unmöglich. Es wäre eine unzulässige Vorwegnahme des\nBeweisergebnisses, daraus schon auf den völligen Unwert\ndieser Beweismittel zu schließen. -\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags\nkann dic Verurteilung des Angeklagten beruhen.\n\nAllerdings ist nicht ganz zweifelsfrei, daß es\nsich bei dem Antrag der Verteidigung um einen förmlichen\nBeweisamtrag handelte. Aber auch eine bloße Beweisanregung\nhätte bei der Eigenart des Falles der Strafkammer Anlaß\nzu weiterer Aufklärung in der aufgezeigten Richtung\ngeben müssen. Hier bestanden, was die Strafkamner an\nsich nicht verkannt hat, so gewichtige Bedenken: gegen\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin Karin SW, ier einzigen Tat- und Belastungszeugin, daß es geboten erschien,\njedem noch so schwachen Anhaltspunkt zur weiteren\nWahrheitsermittlung und Prüfung nachzugehen. Das Mädchen hatte mit zehn Jahren durch die Lektüre von Abenteurerbüchern auffälligerweise interesse an \"kriminalistischer\nTätigkeit\" gefunden, so daB inm die in falsche Bahnen\ngelenkte Phantasie ein Erlebnis vorgetäuscht haben kann.\nOder auch verständliche Scham hindert jetzt das\nEingeständnis, daß das \"Erlebnis\" ein Phantasieprodukt\nder Vorliebe für kriminalistische Dinge ist. Besonders\nauffällig ist in diesem Zusammenhang, daß das Mädchen\nin dem Notizkalender dem angeblichen Täter zuerst einen\ngegenüber dem Namen des Angeklagten ganz anders klingenden\nNamen (\"Hoi\") deigelegt hat, wofür eine einleuchtende\nErklärung bis jetzt nicht gefunden ist. Gerade weil die\nStrafkammer diese Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der\nZeugin ersichtlich nicht übersehen und ihr Gewicht nicht\nverkannt hat, hätte sie der Beweisanregung nachgenen soilen, auch wenn die Aussicht auf eine weitere Aufklärung\nnur gering war.\n\nHiernach ist das Urteil mit den Feststellungen\naufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nZu der Verfahrensrüge über angebliche Widersprüche\nzuischen dem schriftlichen und mündlichen Gutachten\ndes Sachverständigen sei noch bemerkt, daß solche\nWidersprüche zwar unter Umständen Anlaß zu weiterer\nAufklärung geben können. Hier beanstandet aber die\nRevision in Wahrheit nicht solche Widersprüche. Vielmehr macht sie, von unzulässigen Angriffen gegen die\nBeweiswürdigung abgesehen, nur geltend, daß das Kind Karin\ndem Sachverständigen bei der Exploration über gewisse Punkte\nzum Tatgeschehen andere Angaben gemacht habe, als, Sisser\nin der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe. Diese Behauptung ist jedoch für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Scharpenseel Kirchho?\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-28/2-str-466-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-28/2-str-466-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.615753+00:00"}}