{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-28_2_StR_408_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-28","aktenzeichen":"2 StR 408/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2150 014\n\nImNamen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Invaliden Gottfried Pin aus De, dort\ngeboren an @. m EB.\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesamralt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Nu»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Aachen von 29. November 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schvurgericht hat den Angeklagten von den Vorwurf des\nTotschlags freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet die Staatsanwaltschaft sich mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts besteht zuischen\ndem Angeklagten und seiner Ehefrau einerseits und seinen unmittelbaren Grundstücksnachbarn KB andererseits seit Jahren eine\nFeindschaft, in deren Verlauf es häufig zu gegenseitigen Beschinmpfungen, Schikanen und sogar zu Tätlichkeiten gekommen ist.\nWährend der Angeklagte sich in den letzten Jahren mehr von den\nStreitigkeiten fernhielt, beteiligte sich auf Seiten der Familie\nKremer in steigendem Maße und sogar angriffslustiger ala diese\nder Korbvarenhändler Ca. Als der Angeklagte am 12. Juni 1961\nwiederum von CB belästigt wurde, holte er sein in der Küche\nstehendes Jagdgewehr und brachte ihm aus etwa 5 m Entfernung\neine tödliche Verletzung bei. CM wurde von vielen Schrotkugeln, insbesondere im Gesicht und an der rechten Hand getroffen\nund starb bald darauf.\n\nDas Schwurgericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus,\ndaß er sich in Augenblick des Schusses in einer Notwehrlage befunden habe, daß cin Schreckschuß keinen Erfolg versprochen und\nder Angeklagte scin Notwehrrecht nicht mißbraucht habe. Dengegen-\n\nüber vertritt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Ent.\nscheidung des 1. Strafsenats NJW 1962, 5308 die Ansicht, das Schwur.\ngericht habe sich nicht in rechtlich zutreffender Weise damit aus.\neinandergesetzt, daß die Ausübung des Notvehrrechts durch den An-\n\ngeklagten möglicherweise als ein Rechtsmißbrauch angesehen werden\n\nmüsse,\n\nDie bisherigen Feststellungen und Ausführungen des Schwurserichts rechtfertigen den Freispruch nicht. Zwar ist davon\nauszugehen, daß sich der Angeklagte in einer No twehrlage befand.\nDas Urteil 154ß+ aber nicht erkennen, ob er sich in den Grenzen\nder erforderlichen Verteidigung gehalten hat. Das beruht darauf,\ndaß bei den Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite\nunklar bleibt, was es insoweit als festgestellt erachtet hat.\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe sein Gewehr in Anschlag gebracht, jedoch bei Abgabe des Schusses nicht\nauf CB gezielt, weil dazu keine Zeit gewesen sei; mit der\nMöglichkeit einer Verletzung des CB habe er wohl rechnen\nmüssen, diesen jedoch nur zeigen wollen, daß er im Falle weiterer\nHerausforderung \"ernst machen\" werde. Diese Einlassung Konnte,\nwic das Schwurgericht zunächst sagt, nicht widerlegt werden.\n\nAn späterer Stelle des Urteils heißt es aber, daß ein \"bloßer\nSchreckschuß\" keinen Erfolg versprochen hätte; dies deutet\nauf die Annahme des Schwurgerichts hin, der Angeklagte habe\nCOBEE treffen wollen. Damit fehlt es an einer eindeutigen\nFeststellung über. die Vorstellung und den Willen des Angeklagten bei Abgabe des Schusses.\n\nSein Vorbringen, er habe nicht auf Ce gezielt,\nkann zwar besagen, daß er sich nur der Visiereinrichtungen\nnicht bedient, im übrigen aber mit dem Willen zu treffen\n\ndas Gewehr in Anschlag gebracht habe. Eine solche Auslegung\n\ndarf aber dem Urteil deshalb nicht entnommen werden, weil sie\nnicht in Einiilang zu bringen wäre mit der - unwiderlegten -— Behauptung des Angeklagten, daß er erst im Falle weiterer Herausforderung habe \"ernst machen! wollen, Allerdings könnte er auch dann\nnit Nötungsvorsatz oder bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt haben,\nwenn er sich nicht der Visiereinrichtungen des Gevwehrs bedient,\ndieses jedoch in schnellem Anschlag gegen CB erhoben und\nsogleich geschossen hütte,. Die Einlassung, daß er mit der Möglichkcit einer Schußverletzung habe rechnen müssen, bedeutet indessen noch nicht ohne weiteres das Eingeständnis eines hedingten\nTötungsvorsatzes, Dazu wäre erforderlich, daß er sich den tödlichen Erfolg tatsächlich vorgestellt und ihn billigend in Kauf\ngenormen hütte. Für eine solche Billigung könnte sprechen, daß der\nngeklagte als langjähriger Jagdaufseher die Wirkung einer aus\netwa fünf Metern Entfernung abgeschossenen Schrotladung kannte.\n\nDiese Zweifel zur inneren Tatseite hindern eine abschließende Beurteilung. Wollte der Angeklagte einen bloßen\nSchreckschuß abgeben und hat er Ce nur versehentlich getroffen, so kann er sich allenfalls der fahrlässigen Tötung\nschuldig gemacht haben (vgl. RGSt 56, 285).\n\nHat er dagegen vorsätzlich getötet, dann stellt sich die\nFrage, ob er die Grenzen der erforderlichen Verteidigung eingehalten hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe spricht dafür, daß\nder Schuß auf Ca nit Tötungsvorsatz als Verteidigungsmittel\nnicht erforderlich war, weil der Angeklagte den Angriff Ca\nauch anders hätte abwehren können. Zwar meint das Sökrurgericht,\ndem Angeklagten sei keine andere Verteidigungsmöziichkeit geblieben, als von seiner Schußwaffe Gebrauch > machen ‚womit nach\nden Zusanmenhang nur ein Schuß \"auf\" CB zeneint sein kann;\nda ein bloßer Schreckschuß keinen. Erfolg versprochen haben soll.\n\n-5-\n\nDiese Annahme steht indessen nicht mit dem sonstigen Inhalt\n\ndes Urteils im Rinklang. Danach hatte Cgww der sich über\n\ndie etwa 2,50 m hohe, auf dem Kg'schen Grundstück stehende\nGrenzmaucer beugte, vermutet, daß der Angeklagte die Mauer mit\nHeißel und Hamner beschädigte, während der Angeklagte in Wirklich.\nkcit neben der Mauer auf seinem Grundstück ein Loch für einen\n\nneu aufzurichtenden Pfeiler seines Schuppens herstellte. Aus\niesen Grunde hatte CB dem Angeklagten wiederholt zugerufen,\ner solle machen, daß er von der Mauer wegkomme, schließlich sogar mi‘ der Drohung, sonst werfe er ihm etwas ins Kreuz. Als der\nAngeklagte darauf den Neißel erhob, duckte sich Ci sosleich\nhinter die Mauer, Erst als später Frau Kg» hinzugekommen\n\nwar, CB Wieder über die Mauer blickte und dabei etwas zu\n\nFrau KB sagie, befürchtete der Angeklagte, daß Cggww seine\nDrohung wahrnachen werde; er holte sein Jagdgewehr und erschoß\nCm zerade in dem Augenblick, als dieser einen Stein geworfen\nhatte. Bei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres verständlich,\nwarum ein Schreckschuß zur wirksamen Verteidigung nicht ausgereicht\nhaben soll. Als nämlich Gem den Stein warf, konnte der Angeklagte\ndiesen Angriff nicht mehr mit einem Schuß abwehren. Warum er\nder Gefahr weiterer Steimwürfe nicht zunächst dadurch zu begegncn versuchte, daß er das Gewehr, ohne zu schießen, auf Cgwww\nrichtete oder sich auf einen Schreckschuß beschränkte, hätte\ndas Schvurgericht auch von seinem Standpunkt aus erörtern müssen;\nwie es nämlich annimmt, würde cam» in natürlicher Reaktion\nhinter der Mauer Deckung gesucht haben, wenn er das Gewehr auf\nsich gerichtet gesehen hätte; denn er war bereits hinter der\n»lauer verschwunden, als der Angeklagte vorher seinen Meißel\nädrohend erhoben hatte. Der Angeklagte ist auch selbst - mindestens zunächst - davon ausgegangen, daß CgWWWw sich durch den\nbloßen Anblick des Gewehrs einschüchtern lassen und von der\nMauer fliehen werde. Daß sich an dieser Erwartung durch den\nersten Steinwurf Cw> etwas geändert habe, sagt das Schvursericht nicht. |\n\nmt\n\nNach allem kann das Urteil mangels ausreichender und\nwiderspruchsfreier Feststellungen keinen Bestand haben, ohne\ndaß cs auf die Frage ankomnt, ob der Entscheidung des 1. Strafscnats NJW 1962, 308 beizutreten ist.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanvalts.\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-28/2-str-408-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-28/2-str-408-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.595748+00:00"}}