{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-20_2_StR_526_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"2 StR 526/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Piso 012\n\nWi anne be mn mn ae mer\n\nInNanen des Volkes\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter pn K ir —\ngeboren an. ED\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundssrichter Dr. Totterweich\nals Vorsitzender,\n\nvöndesrichter Scharpenseel\nSundesrichter Mayr\nSundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EN\nala Urkundsbeamter der Geschäftsstellco,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 11. Juli 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nLie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzuci:t zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, auf die sie\ndie Untersuchungshaft angerechnet hat.\n\nzeine kevision, mit der er die ailgemeine Sachrüse erhebt, hat Erfolg, weil der innere Tatbestand nicht bedenkenfrei festgestellt ist.\n\nDer Angeklagte he sich dahin eingelassen, daß er keinesfalls die Absicht gehabt habe, mit der von ihu angegriffonen Frau geschlechtlich zu verkehren. Diese Einlassung hat\ndie Strafkammer mit folgender Begründung für widerlegt erachtet: \"Daß er jedach die Absicht hatte, mit dor Zeugin geschlechtlich zu verkehren, ergibt sich daraus, daß er ihr\nunter den Rock gegriffen hat und versuchte, an den Geschlechtsteil zu gelangen. Ein solcher Griff ist nur bei Vorhandensein\neiner sexuellen Absicht erklärlich, verbunden mit dem “Yunsche,\nden Geschlechtsverkehr zu erreichen, Aus Wut, wie der Angc-\n\napa, ern\n\nklagte den Sachverhalt nunmehr darzustellen versucht, greif+\nman Frauen nicht unter die Röcke.\" Diese Begründung erweckt\ndie Besorgnis, daß die Strafkammer geglaubt hat, der Griff\nunter den Rock zwinge zur Annahme eines Notzuchtsvorsatzes,\nDas wäre rechtsirrtümlich; denn das Verhalten des Angeklagten läßt auch die Deutung zu, daß es ihm nur auf dic Vornahme\nunzüchtiger Handlungen ankam, Der Angeklagte hätte sich dam\nnicht der versuchten Notzucht sondern des versuchten oder\nvollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig\ngemacht. Diese Besorgnis wird noch dadurch verstärkt, daß\nsonst keinerlei Umstände festgestellt sind, die den Schluß\neuf einen Notzuchtsvorsatz besonders nahelegen, und daß es\nbei der rechtlichen Würdigung auch wieder nur heißt, die Absicht des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit der Zuugin\nzu erzwingen, gehe eindeutig aus der Tatsache hervor, daß er\nsie umfaßt und ihr unter den Rock gegriffen habe, um an\nihren Geschlechtsteil zu gelangen.\n\nDas Urteil kann daher nicht best;henbleiben. für den\nFall einer Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens\nsei darauf hingewiesen, daß sich aus den Strafzumessungsgründen ergeben muß, ob von der Milderungsmöglichkeit des\n§§ 44 StGB Gebrauch ger„ıcht worden ist. Im übrigen ist noch |\nzu bemerken, daß die Strafzumessungserwägung, der Überfall\n\nsei in einer einsamen Gegend erfolgt, in der die Zeugin mit\nkeiner Hilfe habe rechnen können, zumindest auffällig ist.\nDerartige Taten pflegen nicht an belebten Orten begangen zu\n\nwerden.\n\nDotterweich Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/2-str-526-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/2-str-526-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.097455+00:00"}}