{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-20_2_StR_512_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"2 StR 512/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2150 011\n\n2538 512/62\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Josef 0 EEE zu: TEE.\ngeboren an 9. ED EB in DEE; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1962, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Nayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WB in der Verhandlung,\nBundesanvalt Dr. We bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter NENNE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 25. Juli 1962 im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird vervorfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von\ndrei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen\nEhrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Polizciaufsicht\nfür zulässig erklärt.\n\nHit seiner Revision rügt er fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts. Der in der Rechtfertigungsschrift\ngestellte Hauptantrag, das Urteil aufzuheben und unter\nHerabsetzung der Strafe neu zu entscheiden, und die in\nihr enthaltenen Einzelausführungen könnten den Kindruck\nerwecken, als ob das Rechtsmittel auf den Strafausspruch bcschränkt werden sollte. lit dem Hilfsamtrag wird aber Aufhebung und Zurückverweisung der Sache schlechthin begehrt.\nAuch wird zunächst allgemein die Verletzung materiellen\nRechts zerügt und an Schlusse erklärt, daß das Urteil in\nseinem ganzen Umfang angefochten werde. Es muß daher davon\n\nausgegangen werden, daß auch die Schuldsprüche angegriffen\nwerden sollen.\n\nInsoweit hat jedoch die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die\nFeststellungen tragen in beiden Fällen den Schuldspruch.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestchenbleiben,\nDie Strafkammer führt aus, es sei \"die öffentlichrechtliche\nAufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, daß die Straßen frei\nvon Räubern bleiben und jeder Passamt ungehindert scincs Weges gehen kann\". Diese Erwägung ist fehlerhaft; denn der\nSchutz von Straßenbenutzern vor Raubüberfällen bildet einen\nder Gründe, die den Gesetzgeber zu der erhöhten Straflädrohung\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestimmt haben. Der Zweck des Gesetzes darf nicht straferschwerend verwertct werden. Es läßt\nsich nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf diesen\nRechtsfehler beruht. Er muß daher im vollen Unfang aufgehoben werden. Da hiermit auch die Nebenentscheidungen entfallen, braucht auf die sie betreffenden Ausführungen der\nRevision nicht eingegangen zu werden. Es sei aber bemerkt, daß\ndie Ermessensentscheidungen der Strafkamner über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zulässigkcit\n\n-4-\n\nvon Polizeiaufsicht bei der gegebenen Sachlage keiner\nnäheren Begründung bedurften.\n\nDotterweich Scharpenseel Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/2-str-512-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/2-str-512-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.080796+00:00"}}