{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-20_2_StR_503_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"2 StR 503/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2150 O0\n\n2 StR 503/62\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Erich Johannes C EEEED au: YD- -\nWW: zehboren am WB: EEE in DD;\n\nwegen Betruges i.R.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs\nLandgerichts in Wiesbaden vom 20. Juni 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu\ntragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründer\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im\nRückfall in drei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und\n-sechg Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n' Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs\n\n. zum Nachteil der Landwirtschafts- und Handelsbank NW und\nder Firma Re in MEiip wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nIm Fall Kgp können die Urteilsgründe zwar Anlaß zu\nZweifeln geben, ob das Landgericht den Schuldumfang zutreffend\nbeurteilt hat. Der Angeklagte ist aber dadurch im Ergebnis |\nnicht benachteiligt.\n\n. Das Landgericht sieht die durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten veranlaßten Vermögensverfügungen der\nVertreter der Firma Kg@p darin, daß sie es einerseits unteriicßen, alte Forderungen aus Warenlieferungen in Höhe von\n8 000 DiI gegen den Angeklagten beizutreiben, andererseits ihm\nweitere Warenkredite einräumten, so daß seine Schuld schlicß-\n\nlich mehr als 10 000 DM betrug. Bei einer etwa zweieinhaly\nMonate später durchgeführten Pfändung hatte die Firma einen\nAusfall von rund 1 500 IM.\n\nHiernach hat die Firma Kg zwar durch die weiteren\nWarenlieferungen unmittelbar einen Vernögensschaden erlitten\nder allerdings nicht, wie das Landgericht meint, in dem spä.\nteren Ausfall bei der Zwangsvollstreckung besteht, sondern\ndarin, daß die unsichere Forderung gegen den zahlungsschwachen und verschuldeten Angeklagten keinen vollen Ausgleich\nfür den Wert der weggegeobenen Waren bildete. Der Zusammenhang ergibt auch, daß der Angeklagte diese Schädigung gewollt hat, mag er auch gehofft haben, die Schuld später irgenäwie begleichen zu können.\n\nZuweilelhaft ist es jedoch; ob, wie das Lanädgoricht anzunehmen scheint, die Firma Kgp durch die weitere Stundung\nder alten Schuld von 8 000 IM an ihrem Vermögen geschädigt\nworden ist. Das würde nur dann zutreffen, wenn sie bei einen\nsofortigen zwangswelsen Vorgehen eine bessere Deckung für\nihre Schuld erlangt hätte als durch die spätere Ffändung.\nOb dan der Fall gewesen wäre, ist im Hinblick darauf,d=sß sie\nnur mit dem im Verhältnis zur Gesamtschuld geringen Betrag\nvon 1 500 IM ausgefallen ist, sehr fraglich. Diese Unklarheit über den Schuldumfang bat sich indessen nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt, weil die Strafkammer bei\nder Strafzumessung ersichtlich nur von einem Schaden von\n1 500 DM ausgegangen ist.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsfehlern. Anlaß zu Bedenken könnte zwar der Satz geben, mit\nRücksicht auf die Vorstrafen des Angeklagten und die Höhe\ndes verursachten Schadens könne auf die Mindeststrafe von\nsechs Monaten Gefängnis.in keinem Fall erkannt werden; denn\ndie Winieststrafe für Betrug im Rückfall beträgt bei Zubilligunt\n\nmildernder Umstände nach § 264 Abs. 2 StGB nicht sechs, sondern drei Monate Gefängnis. Daß die Strafkammer trotzdem von\nder richtigen Mindeststrafe ausgegangen ist, ergibt sich\nzweifelsfrei daraus, daß sie im Falle RB eine Einzelstrafe\nvon sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, obwohl sie vorher ausdrücklich erklärte, in keinen Falle bis auf die Mindeststrafe zurückgehen zu wollen. Die Bezifferung: der Mindeststrafe mit sechs Monaten in dem angeführten Satz beruht dennach offenbar nur auf einem Verschen bei der Abfassung der\nschriftlichen Urteilsgründe.\n\nDotterweich Scharpenseel Mayr\n\nNeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/2-str-503-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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