{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-20_2_StR_500_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"2 StR 500/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"If\n\n2150 00%\n\n2 StR_500/62_\n\nIca\nIch\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nom. ED ED in Tee zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1962, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbfamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-2_\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 18. April 1962, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit\nden Feststellungen, jedoch ohne die Feststellungen zun\nRückfall, aufgehoben. |\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur ncuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\n“ Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls im Rückfall und wegen\ngemcinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in\nzwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zchn\nMonaten Gefängnis verurteilt. Mit der Revision erhebt\ner die Sachrüge und wendet sich gegen den Strafausspruch\nsöwie gegen die Verurteilung ir ersten Fall. Das Rechtsmittel ist in zulässiger Weisc beschrünkt, so daß der\nSchuldspruch in den beiden letzten Fällen rechtskrüftig ist:\n\nOffensichtlich unbegründet ist der Revisionsangriff gegen die Verurteilung wegen versuchten Dicbstahls in Rückfall; der Beschwerdeführer legt ihm einen\nanderen Sachverhalt als den festgestellten zugrunde,\n\nDagegen hat die Revision zum Strafausspruch Erfolg,\n\nDie Strafkammer hat den Schwachsinn des Angeklagten\nals mildernden Umstand im Sinne des § 244 Abs. 2 StGB gewürdigt. Das Urteil 15ßt aber nicht erkennen, ob sie\nsich auch der Möglichkeit bewußt gewesen ist, nach § 51\nAbs. 2 in Verbindung mit § 44 StGB die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern. Die Anwendung dieser Vorschriften würde beim schweren Diebstahl im Rückfall zu\neiner geringeren Mindeststrafe führen, als § 244 Abs. 2 Ste\nbeim Vorhandensein mildernder Umstände vorsicht. Die geringere Mindeststrafe hätte die Strafkemmer zu beachten gchabt, wenn sie wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Strafe mildern wollte (BGHSt\n16, 360, 363).\n\nDieser Mangel nötigt, den gesamten Strafausspruch\naufzuheben.\n\nDie Revision greift die Beweiswürdigung an; jedoch\nin unzulässiger Weise; auch gibt es nicht den von ihr angeführten Erfahrungssatz, daß Schwachsinnige fast ausschlichlich die Wahrheit sagen.: zu Bedenien geben iedoch u\nWidersprüche zwischen den Strafzumegsungsgründen einer-\n\nscits, der Sachverhaltsschilderung und der! Rsyralitse\nwürdigung andererseits Anlaß,\n\nDie Strafkammer hat zuungunsten des Angeklagten bcrücksichtigt, daß er einen Jugendlichen - den früheren Hitangeklagten SchgB - \"verlcitet\" hat. Mit diesen strafer- “\nschwerenden Umstand kann wohl nur gemeint sein, er habe\n\nSch zu allen oder mindestens zu einem Teil der vorliegenden Dicbstähle, die dieser nicht gewollt habe, gencigt gemacht. Nun ist zwar im Beginn der Sachverhaltsschilderung festgestellt, der Angeklagte habe sich an\nSchmitz und andere Jugendliche herangenacht, sic zum Bier\neingeladen und in Gesprächen darüber, wie man sich Geld\nverschaffen könne, mehr oder weniger deutlich Bemerkungen\ngemacht, daß man dics durch Diebstähle könne. Er habe\n\n- so wird weiter ausgeführt - in dem lcicht becinflußbaren\nSchmitz einen \"willigen Schüler\" gefunden. Wie sich dies\ndann aber im einzelnen ausgevirkt hat, bleibt unklar.\n\nDic unbestimmte Feststellung scheint sich zunächst auf die\nEntwendung von Briketts zu beziehen, die Sch@B bci seinen\nEltern für den Angeklagten \"besorgte\". Diese strafbare\nHandlung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens,. In dem Abschnitt zur Beweiswürdigung wird von dem\nallgemeinen \"Plane!\" beider Anzcklaprten zu stehlen gesprochen,\nworaus sich aber eine Einflußnahme des Angeklagten auf\n\nden unentschlossenen Sch nicht ergibt. Daß er Sch»\nerst in der Tatnacht zur Teilnahme an Dicbstählen bestimmt habe, wird in diesem Zusammenhange ausdrücklich abgelchnt. Auch bezüglich des ersten versuchten Diebstahls\nist. nur von dem \"Plane der Angeklagten\" die Rede. Da diese\nTat an der Arbeitsstätte dcs Sch versucht wurde, ist\nzudem wenig wehrscheinlich, daß der Anstoß dazu vom Angcklagten ausgegangen ist. Auch zum ersten Zinbruchsdicbstanl\nist festgestellt, daß beide Angeklagte ihn \"beschlossen\"\nhaben, Dasselbe gilt offensichtlich von dem zweiten Einbruch.\n\nDemnach konnte die Strafkammer bei der Strafzumessung\nnicht ohne weiteres von der Verleitung des Mitangeklagten\nSch@B> durch den Angeklagten zu den Diebstählen ausgehen,\n\nDotterweich Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/2-str-500-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/2-str-500-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:32.048810+00:00"}}