{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-20_2_StR_489_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"2 StR 489/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2150 008\n25iR_489/62\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stukkateur Peter M EEE aus KEB-Meie, geboren\nem @. ED ED in KB,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n20. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Krefeld vom 7. Mai 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls unter Auflösung einer im Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 2. März 1962 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von einem\n\nJahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten, mit der er die Sachrüge erhebt, ist im\nErgebnis nicht begründet.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs wegen des am\n3. Mai 1961 begangenen Diebstahls hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Dasselbe\ngilt vom Ausspruch der Einzelstrafe in Höhe von einen\nJahr Gefängnis für diese Tat. Fehlerhaft ist hingegen\ndie Bildung der Gesamtstrafe nach § 79 StGB, die allerdings den Angeklagten nicht beschwert. Jedoch sei dazu\nfolgendes bemerkts\n\nDas Landgericht in Köln hatte im Urteil vom 2. März\n1962 vier Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von zehn\n!lionaten Gefängnis zusammengefaßt:\n\na) vier Wochen Gefängnis wegen Fahrens ohne Führerschein aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts in\nKöln vom 24, Februar 1961,\n\nb) zwei Monate Gefängnis wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, ebenfalls am 24. Februar 1961 von demselben Gerichte ausgesprochen,\n\nce} vier Wochen Gefängnis wegen Fahrens ohne Führerschein in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das\nPflichtversicherungsgesetz aus dem Urteil des\nSchöffengerichts in Köln vom 15. Dezember 1961,\n\nd) acht Monate Gefängnis wegen versuchten Diebstahls,\nauf die es selbst erkannt hatte.\n\nNach § 79 StGB darf eine Gesamtstrafe nur gebildet\nwerden, wenn die abzuurteilende strafbare Handlung vor\nder früheren Verurteilung begangen war. War früher schon\nauf eine Gesamtstrafe erkannt worden, so ist das zeitliche Verhältnis der in diese Gesamtstrafe einbezogenen\nfrühesten Verurteilung zu der jetzt abzuurteilenden Tat\nmaßgebend (BGHSt 9, 370, 383 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Das Landgericht in Köln hatte als früheste\nVerurteilung die beiden Urteile des Amtsgerichts Köln\nvom 24. Februar 1961 herangezogen. Da der jetzige Diebstahl am 3. Mai 1961 begangen war, durfte die Strafkammer\ndanach überhaupt keine Gesamtstrafe aus den vom Landgericht\nin Köln verwendeten Einzelstrafen und der jetzigen Strafe\nbilden,\n\nHütte allerdings das Landgericht in Köln schon die\nGesamtstrafe von 2. März 1962 fehlerhaft gebildet, wäre\ndie Strafkammer nicht gehindert gewesen, zur Bildung einer\ndem Gesetze entsprechenden Gesamtstrafe einen Teil der\nEinzelstrafen anders zusammenzufassen (vgl. BGH aa0 S.384%.\nOb dies zutrifft, 1ä8t sich nicht beurteilen, da die\nTatzciten der strafbaren Handlungen c) und d) oben nicht\nangegeben sind. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben;\ndenn dadurch,daß die Strafkammer alle Einzelstrafen statt\nnur cinen Teil davon zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt hat, kann der Angcklagte keinesfalls beschwert sein\n(vgl. Urteil des Senats vom 10. Mai 1955 - 2 StR 14/55).\n\nDotterweich Scharpenseel Mayr\nMeyer _ Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/2-str-489-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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