{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-20_2_StR_440_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-20","aktenzeichen":"2 StR 440/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RI\n2 StR_440/62 2150 006\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Willi_}H EEE aus Hoc bei Adi\ngeboren an. ED ED in SEE, zur Zeit in Unter- ’\nsuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlich © versuchten schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel _\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nER RR ie\n\nVeh\n\nm Are\n\nEn.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 28. März 1962 hinsichtlich\ndes Angeklagten und der früheren Mitangeklagten Yilneln\n\nKO und Inge StB (verv. SEE) im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Lendgericht hatte durch Urteil vom 19. Mai 1961\nverurteilt:\n\n1.) den Angeklagten He als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen (Finbruchsdiebstehl zum Schaden des Spediteurs Feb in\nAD au 8.1.1960 und zwei Einbruchs- und Einsteigdichstähle zum Schaden des Kioskinhabers Schgp in Ri iin\nam 6.1.1960), wegen eines versuchten einfachen Diebstahls im\nRückfall (Automatendiebstahl am 6.1.1960) und wegen Verabredung eines Verbrechens (geplanter Einbruch in das Bürohaus der Firma Autohaus Te in CE an 6.1.1960)\n\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und ecechs Monaten Zucht-\n\nhaus und zu einer Geldstrafe;\n\n2.) den Mitangeklagten KEEP vegen fortgesetzten 3.\ntrugs, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen versuchten einfachen Diebstahls im Rückfall ung\nwegen Verabredung eines Verbrechens zu einer Gesamtstrafe\ndrei Jahren Gefängnis unter Einbeziehung einer früheren\nStrafe;\n\n3.} die Angeklagte Sie (jetzt verheiratete Ste)\nwegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug, wegen schweren Dich\n\nstahls in drei Fällen, wegen versuchten einfachen Diebstahls\nund wegen Verabredung eines Verbrechens zu einer Gesamtstrafi\nvon einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis.\n\nAußerdem hatte das Landgericht dem Angeklagten Hermanns die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt\nund über ihn und den Mitangeklagten Kin im Zusammenhang\nmit der Verurteilung wegen Tortgesetzten Betrugs ein Bcrufsverbot verhängt,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Femme und SD\nhat dar Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20. Dezember 1961\n\nI. das Verfahren eingestellt, soweit die Beschwerdeführer und KM wegen Verabredung eines Verbrechens verurteilt worden waren (Fall FEN» ) .\nweil insoweit das Hauptverfahren nicht eröffnet war;\n\nII. das Urteil mit den Peststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit die Beschwerdeführer und Kw wegen\nschweren Diebstahls in zwei Fällen (Kiosk Sch)\nund wegen versuchten einfachen Diebstahls (Zigarettenautomat) verurteilt worden warcn,\n\n2.) hinsichtlich der Beschwerdeführer und des liitangcklagten KB im zesamten Strufausspruch.\n\nDas Landgericht hat das Verfahren wegen der beiden Dicebstahlsfälle Sch@D und wegen des versuchten Automatendichbstahls nach § 154 StPO eingestellt. Im Falle FuuEEEEEENED>\nhat es die drei Angeklagten nunmehr wegen gemeinschaftlich\nversuchten Diebstahls, He und KB als rückLüllige\nDiebe, Hp zudem als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt, und zwar: ”\n\n1. HB \"unter Einbezichung der durch Urteil der\nStrafkammer vom 19. Mai 1961 verhängten Einzelstrafen\nwegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall und schweren\nDiebstahls im Rückfall zum Nachteil Re: zu ei-\n\nner Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten\nZuchthaus, neben der die im Urteil von 19. Mai 1961\nverhängte Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise für\nje 25 IM ein Tag Zuchthaus, \"bestehenbleibt\";\n\n2: KO \"unter Einbeziehung der durch Urteil der\nStrafkammer vom 19. Mai 1961 verhängten Einzelstrafen\nwegen fortgesetzten Betrugs und schweren Diebstahls\nim Rückfall ... sowie der in 5 Ds 275/59 (1 Ns 7/60)\ndurch ÜUrteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts in Aachen vom 14. März 1961 verhängten zweimonatigen Gefängnisstrafe wegen Unterschlagung\" zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun ilonaten\nGefängnis;\n\n3. die Mitangeklagte St@WB \"unter Einbeziehung dor\ndurch Urteil der Strafkammer vom 19. Mai 1961 verhängten Einzelstrafen wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug im Rückfall und schweren Diebstahls in Rückfall zum Nachteil REMEEED' zu einer Gesamtstrafc von\neinem Jahr und drei Monaten Gefängnis.\n\nDem Angeklagten Hi hat das Landgericht außerden\ndie bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt, fer.\nner ihm und den Mitangeklagten KB für die Daucr von\nfünf Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen kauf.\nmanns oder Vertreters im Radio- oder Fernsehhandel auszuüben.\n\nDie Revision des Angeklagten HB rüst Verletzung dd\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Sachrüge führt wiederum zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, und zwar gemäß $-357 StPO auch hinsichtlich der\nMitangeklagten Körenzig und Stephani. Im übrigen hat das\nRechtsmittel keinen Erfolg.\n\n1.) Offensichtlich verfehlt ist die Ansicht der Revision,\ndaß die Strafklage im Falle TB durch das insoweit\ndas Verfahren einstellende Urteil des Senats von 20. Dezeuber 1961 verbraucht sei. Die Einstellung eines Verfahrens\nwegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses verhindert\nnicht seine Erneuerung nach Beseitigung des Hindernissos. Das\nLandgericht hat auf Grund einer Nachtragsanklage nunmehr das\nVerfahren im Felle Tip gegen alle ärei Angeklagten\nordnungsgemäß eröffnet,\n\n2.) Auch die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der\nRevision sind unbegründet.\n\na) Die Ansicht, daß die Angeklagten im Falle FB-WEB nur eine vorbereitende Tätigkeit entfaltet, aber noch\nnicht mit der Ausführung des Diebstahls begonnen hätten, beruht auf einer Verkennung des Wesens des Versuchs, Für die\nAbgrenzung des Versuchs von bloßen Vorbereitungshandlungen\nist der Begriff der \"Tatbestandsbezogenheit\" der Täterkand-\n\nlung ungeeignet; denn mit der Einführung dieses Begriffs\n\na ne en\n\nwird die Frage nicht gelöst, sondern nur anders gestellt.\nEinen Anfang der Ausführung einer Straftat enthalten nach\nder ständigen höchstrichterlichen kechtsprechung solche Handlungen, dic nach dem Gesamtplan des Täters bei ungestörtem\nFortgang unmittelbar zur Vollendung führen sollen, also das\ngeschützte Rechtsgut unmittelbar gefährden (BGHSt 2, 380;\n\n3, 297, 299). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dic\nAngeklagten waren nach einem vorher besprochenen genauen\nPlan mit einem Lieferwagen, mit dem sie den zu stcehlenden\nGeldschrank abtransportieron wollten, in die Nähe des Tatortes gefahren; der MHitangeklagte KW war sodann als\nWachmann verkleidet mit einem echten Schlüssel in das Bürogebäude eingedrungen in der Absicht, den sich dort zufhosltenden Wachuann zu überlisten und den Mittätern den leg ins Gebäude freizumachen. Die Ausführung scheiterte nur daran,\n\ndaß sich noch eine zweite Person in den Büroräumen befend.\nWie das Landgericht zutreffend ausführt, war bereits die\n\nmit dem Aufschließen der Tür begonnene Überlistung des Wächters ein unmittelbarer Angriff auf das Gigentum der Firma\nFEED, weil dadurch das nach der Vorstellung der Angeklagten dem Zugriff auf den Geldschrank entgegenstehende\nLetzte Hindernis beseitigt werden sollte. Mit Recht hat daher das Landgericht die Angeklagten eines versuchten Dichstahls für schuldig befunden. .\n\nb) keehtlich bedenkenfrei ist auch die Begründung, mit\nder die Strafkammer einen strafbefreienden Rücktritt der\nAngeklagten verneint. Was dic Revision hiergegen vorbringt,\nentfernt sich unzulässig von den Feststellungen der Strafkammer. Die Angeklagten habenihren ursprünglichen Tatplen\nendgültig aufgegeben, weil er wegen der unerwarteten Anwesenheit eines Angestellten in den Büroräumen nicht ausführbar war und sie damit rechneten, daß es ihnen bei einen\nzweiten Versuch nach den Weggaeng des Angestellten nicht nehr\n\ngelingen werde, den Wachmann hinters Licht zu führen. Also\nhat sie die Anwesenheit des Angestellten und die zutreffen.\nde Vermutung, der Wächter habe Verdacht geschöpft, davon\nabgehalten, die begonnene Tat planmäßig zu vollenden, Das\nober waren Umstände, die von ihrem Willen unabhängig waren,\nDaß sie nachher noch erwogen haben, den Wächter zu überwältigen, diesen Plan aber wieder verworfen haben, ändert\nnichts an der Unfreiwilligkeit ihres Rücktritts von ihren\nursprünglichen Tatplan, mit dessen Ausführung sie bereits\nbegonnen hatten.\n\n-\n,\n\nZu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 12, 306. Dort hatten die Täter von\nAnfang an zwei Wege zur Begehung einer Straftat ins Auge\ngefaßt, von denen sich einer als nicht gangbar erwies, worauf sie freiwillig auch von der anderen erwogenen Ausführungsart Abstand nahmen. Die Ansicht der Revision, daß\nder dort ausgesprochene Grundsatz auch auf den vorliegenden Fall zweier nacheinander entworfener Tatpläne anzuwenden sei, geht fehl, Sie würde zu dem merkwürdigen und unhaltbaren Ergebnis führen, daß cin Täter, dessen Vorhaben\nan von seinem Willen unabhängigen Umständen gescheitert\nist, nur einen neuen durchführbaren Tatplan eırsilich zu erwägen und wieder zu verwerfen bräuchte, um sich auch für den\nTehlgeschlagenen’ Versuch Straflosigkeit zu verdienen.\n\n3.) Aus sachlichrechtlichen Gründen müssen jedoch alle\nStrafaussprüche erneut aufgehoben werden. Das Lanägericht\nist der Auffassung, der Senat habe mit dem Urteil von\n19. Mai 1961 nur die Gesanutstrafen und die Aussprüche über\ndie Nebenfolgen aufgehoben, nicht dagegen die Einzelstrafen\nfür die Taten, bezüglich deren der Schuldspruch bestehengeblieben ist. Diese Auffassung ist irrig. Wie im Spruch\n\nund in den Gründen des Urteils vom 20. Dezember 1961 ausgesprochen ist, hat der Senat sämtliche Strafaussprüche\nhinsichtlich der damaligen Beschwerdeführer HB und\nSB (jetzt StB) sowie des Mitangeklagten Kae\naufgehoben, und zwar auch insoweit die Schuldstrüche bestehengeblieben sind.\n\nDas Landgericht hätte also sämtliche kinzelstrafen neu\nund unabhängig von seiner früheren Entscheidung festsetzen\nmüssen. Die vorsorgliche Bemerkung des Landgerichts, daß cs\ndie Einzelstrafen für den fortgesetzten Betrug und für dic\nBeihilfe der Mitangeklagten St sowie für den schweren\nDiebstahl im Fall Rip nochmals überprüft und schuldangemessen befunden habe, kann eine neue Strafzumessung\nnicht ersetzen. Sie ist mit der vorher geäußerten Ansicht\ndes Landgerichts unvereinbar und enthält eine unzulässige\nBezugnahme auf die aufgehobenen Feststellungen Ges früheren\nUrteils.\n\nIm Falle des Beschwerdeführers gehört zum Strafausspruch auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Auch hierüber hatte das Landgericht neu zu entscheiden. Es trifft zwar zu, daß der Bundesgerichtshof insoweit das erste Urteil des Landgerichts nicht beanstandet\nhat. Gleichwohl ist mit sämtlichen Strafaussprüchen „uch die\nVerurteilung nach § 20 a StGB aufgehoben. Die Avfliusung des\nLandgerichts, daß die dieser Entscheidung zugrunde liegenden\nFeststellungen bestehengeblioben seien, ist demnach nicht\nrichtig.\n\nDas Landgericht hat sich somit bei der Strafzunessung\nzu Unrecht an sein früheres Urteil für gebunden gehulten.\nWegen dieses sachlichrechtlichen Mangels müssen die Stralaussprüche wiederum aufgehoben werden, und zwar auch der\n\n\\\n\nAusspruch über die Einzelstrafe im Fallc Tip, ı.\ner durch die aufgehobenen Strafaussprüche beeinflußt scin\n\n-9-\n\nkann.\n\nDie ‚Entscheidung über das Strafmaß beruht bei dem Mit.\nangeklagten KEED: dessen Revision als unzulässig verworfen ist, und bei der Mitangeklagten StB, dic keine\nRevision eingelegt hat, auf demselben Rechtsfehler. Nach\n§ 357 StPO ist daher die Aufhebung auf sie zu erstrecken,\n\nDotterweich Scharpenseel Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-20/2-str-440-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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