{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-16_2_StR_316_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-16","aktenzeichen":"2 StR 316/62","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat der Amtsrichter, obwohl der Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung verspätet gestellt ist, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße herabgesetzt, so muß das\nOberlandesgericht, das auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen die amtsrichterliche Entscheidung aufzuheben und\nden Antrag als unzulässig zu verwerfen hat, dabei das Verbot der Schlechterstellung beachten.\n\nBGH Beschl. v. 16. November 1962 - 2 StR 316/62 -— AG Düsseldorf\nOLG Düsseldorf\n\n2.StR, 316/62\n\nBescehlwuß\n\nIn der Bußgeldsache\ngegen\n\nden Transportunternehmer Hugo Sch EEE zus\nDEE GEB, sort zetoren am Bi. an\n\nvegen Zuwiderhandlung gegen das Güterkraftverkehrsgesetz\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndcs Gencralbundesanvalts in der Sitzung vom 16. November 1962\nbeschlossen;\n\nHat der Amtsrichter, obwohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet gestellt ist, die im\nBußgelübescheid festgesetzte Geldbuße herabgesetzt,\n\nso muß das Oberlandesgericht,das auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen die amtsrichterliche\nEntscheidung aufzuheben und den Antrag als unzulässig zu verwerfen hat, dabei das Verbot der Schlechterstellung beachten.\n\nGründes\n\nI. Die Vervaltungsbehörde setzte durch Bußgeldbe-\n\nscheid cine Geldbuße von 80 DM gegen den Betroffenen\n\nfest. Der von diesem gestellte Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung ging nach Ablauf der in § 54 Abs. 2 OVit\nbestimmten Frist bei der Verwaltungsbcehördce ein. Trotzden\nentschied der Amtsrichter in der Sache und ermüßigte durch\nBeschluß die *cldbuße auf 50 DM. Hiergegen hat der Betrof-\n\nfene form- und fristgerecht Rechtsbeschverde eingelegt.\n\nDas für die Entscheidung hierüber zuständige Oberlandesgericht in Düsseldorf möchte den Beschluß des Amtsgerichts aufheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen. Dabei, so meint es,\nkönne das Verbot der Schlechterstellung keine Beachtung\nfinden, weil die Rechtskraft des Bußgeldbescheides unangetastet bleiben müsse.\n\nAn d","text_plain":"2150 031 Er\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nOwie §§ 54, 55, 56; StPO § 358 Abs. 2\n\nHat der Amtsrichter, obwohl der Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung verspätet gestellt ist, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße herabgesetzt, so muß das\nOberlandesgericht, das auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen die amtsrichterliche Entscheidung aufzuheben und\nden Antrag als unzulässig zu verwerfen hat, dabei das Verbot der Schlechterstellung beachten.\n\nBGH Beschl. v. 16. November 1962 - 2 StR 316/62 -— AG Düsseldorf\nOLG Düsseldorf\n\n2.StR, 316/62\n\nBescehlwuß\n\nIn der Bußgeldsache\ngegen\n\nden Transportunternehmer Hugo Sch EEE zus\nDEE GEB, sort zetoren am Bi. an\n\nvegen Zuwiderhandlung gegen das Güterkraftverkehrsgesetz\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndcs Gencralbundesanvalts in der Sitzung vom 16. November 1962\nbeschlossen;\n\nHat der Amtsrichter, obwohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet gestellt ist, die im\nBußgelübescheid festgesetzte Geldbuße herabgesetzt,\n\nso muß das Oberlandesgericht,das auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen die amtsrichterliche\nEntscheidung aufzuheben und den Antrag als unzulässig zu verwerfen hat, dabei das Verbot der Schlechterstellung beachten.\n\nGründes\n\nI. Die Vervaltungsbehörde setzte durch Bußgeldbe-\n\nscheid cine Geldbuße von 80 DM gegen den Betroffenen\n\nfest. Der von diesem gestellte Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung ging nach Ablauf der in § 54 Abs. 2 OVit\nbestimmten Frist bei der Verwaltungsbcehördce ein. Trotzden\nentschied der Amtsrichter in der Sache und ermüßigte durch\nBeschluß die *cldbuße auf 50 DM. Hiergegen hat der Betrof-\n\nfene form- und fristgerecht Rechtsbeschverde eingelegt.\n\nDas für die Entscheidung hierüber zuständige Oberlandesgericht in Düsseldorf möchte den Beschluß des Amtsgerichts aufheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen. Dabei, so meint es,\nkönne das Verbot der Schlechterstellung keine Beachtung\nfinden, weil die Rechtskraft des Bußgeldbescheides unangetastet bleiben müsse.\n\nAn dieser von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht\nes sich indessen äurch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Februar 1953 - RevReg. 1 St\n378/52 - (BeyObLGSt 1953, 34) gehindert, das bei gleichlicgendem Ablauf eines Strafbefehlsverfahrens das Verbot\nder Schlechterstellung beachtet und den Strafbefchl mit\nder Maßgabe aufrechterhalten hat, daß die ermüßigte Strafe\nfestgesetzt sei. Schon vorher hatte das Baycrische Oberste\nLandesgericht das Verbot der Schlechterstellung in einem\nFall berücksichtigt, in dem gegen cin Urteil des Amtsgerichts unzulässigerweise Berufung eingelegt worden war;\nüber die das Landgericht sachlich dahin entschieden\nhatte, daß es die Strafe herabsetzte (BayObL6St 1953, 5..\n\nDas Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die\nSache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender\nFrage vorgelegt:\n\nIst das Verbot der Schlechterstellung zu beachten,\n\nwenn der Amtsrichter auf einen verspätet gestellten\n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung das Bußgeld\n\nermäßigt hat und das Rechtsbeschwerdcegericht diese\n\nEntscheidung aufheben will?\n\n®\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind\ngemäß § 56 Abs. 5 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Gve\ngegeben. Dem Umstand, daß das Bayerische Oberste Landesgericht nicht als Rechtsbeschverde- sondern als Revisionsgericht entschieden hat“! ist von dem vorlegenden\nOberlandesgericht mit Recht keine Bedeutung für die Vorlegungspflicht beigemessen worden (vgl. hierzu BGHSt 9,\n272, 274%.\n\nIII. In der Sache tritt der Senat in Übereinstimmung mit\nder Stellungnahme des Generalbundesanvalts der Ansicht des\nBaycrischen Obersten Landesgerichts bei.\n\n1.) In seinem Beschluß vom 19. November 1959 - 2 StR\n357/59 - (BGHSt 15, 306, 309} hat der Senat ausgesprochen,\ndaß im Strafverfügungsverfahren ein amtsrichterliches Urteil, das nicht hätte ergehen dürfen, weil der Einspruch\ngegen die angefochtene Strafverfügung verspätet war, kein\n\"Nichturteil\" ist, sondern seinerseits in Rechtskraft erwachsen und damit die bereits eingetretene Rechtskraft\n\nder Strafverfügung wieder beseitigen kann. Die Erwügungen;\ndie zu dieser Auffassung geführt haben, lassen es ebensowenig zu, einen im Ordnungswidrigkeitsverfahren erlassenen\namtsrichterlichen Beschluß als nichtig zu behandeln, wenn\nder Bußgceläbescheid bereits rechtskräftig geworden war,\nweil der Betroffene nicht fristgerecht auf gerichtliche\nEntscheidung angetragen hatte. Hier wie dort ist die Rechtslage dic gleiche: Dem Verfahren ist - unzuläissigerweise -\nFortgang gegeben worden, obwohl der Rechtsbehelf verspätet\neingelegt worden war und somit eine rechtskräftige Entscheidung vorlag, die einer Weiterführung des Verlahrens\nentgegenstand.\n\n2.: Daß im Bußgeldverfahren das Rechtsbeschwcerdege-\n\nricht den zu Unrecht erlassenen Beschluß des Antsrichters\naufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als\nunzulässig zu verwerfen hat, bedarf keiner nliheren\nDarlegung. Insoweit kann auf die Ausführungen des\n\nSenats zum Strafverfügungsverfahren in BGHSt 13, 306,\n\n508 verwiesen werden.\n\nDie dort offen gebliebene Frage, ob und inwieweit das Verbot der Schlechterstellung (hier: § 56 Abs. 4\nOWiG in Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO) beachtet werden\nmuß, falls der Amtsrichter auf eine Geldbuße erkannt\nhat, die niedriger ist als diejenige, die in dem\nrechtskrüftigen Bußgeldbescheid festgesetzt worden war,\nist im Sinne der Auffassung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts zu beantworten. Für sie spricht entscheidend, daß der rechtskräftige Bußgeläbescheid dem zwar\nunzulässigerweise ergangenen, gleichwohl aber nicht unbeachtlichen amtsrichterlichen Beschluß weichen muß,\nwenn dieser unangefochten bleibt und damit Rechtskraft\nerlangt. Dann gilt allein die vom Amtsrichter ausgesprochene, ermäßigte Geldbuße als festgesetzt. Hat\naber der nicht angefochtene Beschluß diese Wirkung,\nso kann der Umstand, daß der Betroffene die Entscheidung\ndes Amtsrichters mit der Rechtsbeschwerde angreift, nicht\nzur Folge haben, daß ihn deshalb, weil er ein Rechtsmittel\neinlegt, dic im Bußgceldbescheid angedrohte höhere Geldbuße trifft. Nimmt die Rechtsordnung einen Einbruch in\ndie Rechtskraft hin, wenn der unzulüssigerweise erlassene amtsrichterliche Beschluß unangefochten bleibt,\nso muß sie es ebenso in den Fällen tun, in denen der\n\nBetroffene Rechtsbeschwerde einlegt; denn der Gebrauch\ndicses Rechtsmittels kann und darf ihn nicht schlechter\nstellen, als er stehen würde, wenn er sich dessen\n\nnicht bedient hätte. Demnach muß auch hier entgegen\n\nder Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts in Anwendung\ndes Rechtsgedankens, wie er in den §§ 56 Abs. 4 OWiG, 358\nAbs. 2 StPO zum Ausdruck kommt, das Verbot der Schlechter.\nstellung Beachtung finden, und zwar in der Form, daß\nunter Aufhebung des amtsrichterlichen Beschlusses der\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig\nverworfen wird mit der Maßgabe, daß es bei der herabgesetzten Geldbuße verbleibt.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenscel\nMayr Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-16/2-str-316-62","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-16/2-str-316-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:30.051203+00:00"}}