{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-14_2_StR_510_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-14","aktenzeichen":"2 StR 510/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2150 001\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Werner KW > ohne festen\n\\löhnsitz, geboren am. WED EB in HEW/\\cst?., zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzten schweren Dicbstahls i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts in Bremen von 5. Juli 1962 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte nicht vregen Tortgesetzten schweren Diebstahls\nim Rückfall, sondern wegen schweren Dicbstahls in Rückfall\nverurteilt ist,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittcls\n\nzu tragen.\n\nDie seit dem 6. Juli 1962 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soveit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n(siehe Berichtigungsbeschluß am Schluß des Urteils}\n\nGründes:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einfachen\n\nDicbstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen fortgesctzten schweren Rückfalldiebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu viner Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDi\n\nHit seiner Revision rügt 3sr Angeklagte Verletzung\n\nVerfahrensrechts und sachlichrschtlicher Bestimmungen.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n- 3 -\n\n1,) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO kann nicht\naurchdringen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angcklagte nach einen Hinweis anders hätte verteidigen können,\n\n2.) Der Verurtcilung wegen eines fortgesetzten schweren\nTicbstahls liegt folgender Sachverhalt zugrundes Der Angeklagte wohnte zusammen mit seinen Arbeitskollegen N und\nTigp in demsclben Raum eines Wohnheims. Als diese am\n21. März 1962 abwesend waren, entwendete er aus ihren Schränken Geld und andere Gegenstände, Ein Schrank war offen, den\nenderen hatte der Angeklagte vorher mittels einer Eßgabel\nerbrochen. Das Landgericht sieht in dem äntvienden aus den\nbeiden Schrünken je cinen Teilakt einer fortgesetzten Tat:\nDas ist nicht richtig. Durch den Fortsetzungszusammenhang\nwerden mehrere natürliche Handlungen rechtlich zu ciner\nZinheit zusammengefaßt. Hier liegt jedoch nicht eine fortgesetzte Straftat in diesem Sinne, sondern nur eine cinzige\nnatürliche Handlung vor (BGHSt 1, 20; 4, 219). Der Sanat konnte\nden Schuldspruch entsprechend ändern,\n\n3.) Die Überprüfung des Urteils ergibt im übrigen\nkeinen Rechtsfchler. Insbesondere hat die Strafkammer\nnicht etwa nur die Ansicht des Sachverständigen über die\nZurechnungsfähigrcit dcs Angeklagten ohne Prüfung übernommen. Sie hat sich vielmehr auf Grund der Darlegungen\ndcs Sachverständigen ihro eigene Überzeugung gebildet, wie\ndie Erörterungen im Urteil zeigen, Entgegen der Behauptung\nacr Revision ergibt dieses keinen Anhalt dafür, daß die\nZurechnungsfühigkeit des Angeklagten bei den Taten durch\nAlkoholgenuß erheblich vermindert gewesen sein könnte.\nNach den Urteilsgründen ging der Angeklagte am 21. März 1962\nzuar deswegen nicht zur Arbeit, weil er sich wegen starken\nAlkoholgenusses am vorhergehenden Abend nicht wohl fünlte.\n\nN\n\nDas besagt aber noch nicht, daß scine Fähigkcit, das Uncrlaubte\nder Tat cinzusehen, oder nach dieser Einsicht zu handeln,\nbeseitigt oder erheblich vermindert war, Schäden durch chronischen\nAllzoholgenuß hat dic Strafkammer ausdrücklich ausgeschlossen.\n\nDice Eigenschaft des Angeklagten als geführlichen Gevohnheitsverbrochers und die Anordnung der Sicherungsvervahrung\nhat die Strafkammer rechtlich einwandfrei begründet.\n\nDa ausgeschlossen ist, daß die irrige Annahme cincr fortgescotzen Tat statt einer cinzigen natürlichen Handlung im\nFalle des schweren Diebstahls sich auf den Strafausspruch\nausgevirkt hat, war die Revision zu verwcerfen,-\n\nBaldus Kirchhof Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-14/2-str-510-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-14/2-str-510-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:30.013445+00:00"}}