{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-14_2_StR_494_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-14","aktenzeichen":"2 StR 494/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2150 003\n\nIm Namen des Volkes\n\ndie Hausfrau Edith K\n\ngeboren am:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‚„ geborene KIEW aus BED OB,\n\nin Ho ;\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals ED oantcr der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hanau vom 16. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlich\nfalscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreczkung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision\nder Angeklagten hat Erfolg.\n\nDer Zeuge CRD, der sich nach der Behauptung der\nRevision bei dem nächtlichen Vorfall von 23. September 1958\nin Begleitung der Eheleute Kg befunden und im Vorprozeß\nderen Angaben bestätigt haben soll, ist vor der Hauptverhandlung verstorben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weitere Aufklärung dahin vermißt, daß tatsächlich G@-\nWEB uni nicht etwa eine andere Ferson bei dem Vorfall zugegen war, ist die Rüge unzulässig, weil keine Beweismittel\nfür die weiteren Nachforschungen angegeben sind (BGHSt 2,\n168). Von einer Verletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\"\nkann keine Kkede sein; der Verlust eines Beweisnmittels enttindet das Gericht nicht von der Verpflichtung zu prüfen,\n\n- 3 -\n\nob es mit Hilfe der übrigen Beweismittel die Überzeugunz\nvon einem bestimmten Sachverhalt gewinnen kann.\n\nDie Angeklagte hat nach den Feststellungen zweimal\nals Zeugin in zwei verschiedenen Rechtszügen, aber in demselben Strafverfanren, uneidlich falsch ausgesagt. Dice Straf.\nkammer hat darin zwei selbständige Taten gesehen. Sie hat\nnicht geprüft, ob sie in Fortsetzungszusammenhang stehen,\nEine Fortsetzungstat über zwei Instanzen wäre rechtlich möglich und käme dann in Frage, wenn die Angeklagte sich von\nvornherein vor oder spätestens bei der ersten Aussage vorgenommen hätte, bis zum Abschluß des Strafverfahrens die Unwahrheit über den Vorfall zu sagen. Ein so gestalteter Vorsatz ist hier, wenn die Angeiilaste die Unwahrheit zesagt hat,\nnicht unwahrscheinlich. Der Schuldspruch kann daher nicht\nbestchenbleiben.\n\nZum bisherigen Strafausspruch ist zu bemerken: Die\nStrafkammer ist ohne Rechtsirrtum von einen . Aussagenotstand\nder Angeklagten als Zeugin im Strafverfahren gegen ihren\nEhemann ausgegangen. Trotzdem hat sie aber für jeden der\nbeiden Fälle die \"Mindeststräie von drei Honaten Gefängnis\"\nfür schuldangemessen angesehen. Daraus ist zu schließen,\ndaß sie den ursprünglichen Strafrahmen des § 153 StGB für naßgebenä angeschen und § 157 StGB nicht angewendet hat. Diese\nVorschrift gibt dem Richter in Notstanäsfällen die Möglich-\n\nkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen die Strafe zu mildern,\nalso auch die Mindest stirafedes § 153 StGB zu unterschreiten,\nja in Fällen der uneidlichen Aussage ganz von Strafe atzusehen.\n\nBaldus Kirchnof Mayr\n\nNeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-14/2-str-494-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-14/2-str-494-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.995376+00:00"}}