{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-14_2_StR_460_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-14","aktenzeichen":"2 StR 460/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"man unten me\n\n2150 004\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufwann Christiu Sch EB au TB a: 1:\n\ngeboren an. Ee EB ir BEE; zur Zeit in Untorsuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.Rs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSeneatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 19. April 1952\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er in drei Fällen (Handelsgesellschaft kB:\n\nHD CE und KO und SD Te) esen\n\nBetrugs im Rückfall verurteilt worden ist,\nb) im gesamten Strafausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im\nRückfall in vier Fällen zu einer Zuchthausstrafe und zu vier\nGelästrafen verurteilt sowie ein Berufsverbot gegen ihn verhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum\nTeil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet. Die Rüge, das Landgericht habe seiner Verpflichtung, den Sachverhalt erschöpfend aufzuklären, in mehrfacher\nBeziehung nicht genügt, scheitert daran, daß der Angscklaste\n\nin der Revisionsbegründung die weiteren Beweismittel, deren\nBenutzung sich dem Landgericht hätte aufdrängen sollen, nicht\nbezeichnet hat. Darauf, daß der Vorsitzende der Strafkammer\ndem Angeklagten wiederholt das Wort entzogen habe, als er\nFragen an die Zeugen richten wollte, kann die Revision nicht\ngestützt werden, weil weder der Angeklagte noch sein Verteidiger eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 Stm\nherbeigeführt haben. Auch diesco Rüge ist übrigens nicht vorschriftsmäßig erhoben. Es fehlt die Angabe, welche Fragen\n\nan welche Zeugen der Vorsitzende zurückgewiesen hat. Diesc\nAngabe ist nötig, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob\ndie Fragen zu Recht oder zu Unrecht zurückgewiesen worden\nsind. Fehl geht schließlich die Rüge, der Vorsitzende der Stra\nkammer habe einen Beweisamtrag des Angeklagten vom 19. März ig\nnicht beantwortet. Abgesehen davon, daß ein Beweisamtrag von\ndiesen Tage in den Akten nicht zu finden ist, könnte auf sei- |\nner Nichtbeantwortung das Urteil nicht beruhen; denn weder |\nder Angeklagte noch sein Verteidiger haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Antrag in der Hauptverhandlung zu\nwiederholen,\n\n1I. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Schuldspruchs\nin drei Fällen.\n\n1.) Fall Ku:\n\nDer Angeklagte suchte im Sommer 1960 einen Geldgeber\nfür scin Handelsgeschäft und fand ihn in der Person des Zeugen Kup. Er sch1ö8 mit diesem am 4. August 1960 einen Vertrag zur Gründung einer GmbH. Zweck des Unternehmens war die\ngeneralvertretung ausländischer Hersteller von Kühlschränken\nund Waschmaschinen. Der Angeklagte hatte kurz vorher Geschäftsverbindungen zu den Firmen Cw in Ya uni\nLCD ir ED im EEE aufgenommen, die solche Geräte\n\nherstellten. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte Kulig\n\n10 000 DM in bar einbringen, der Angeklagte Naschinen und\nAußenstände in entsprechender Höhe. Ku 1cistete scine Einlage an den Angeklagten, der ihm eine Gewinnbeteiligung von\nmonatlich 500 IM zusicherte. Der Angeklagte meldete die GmbH\nzum Nandelsregister an. Am 1. Oktober 1960 trat Kulig aus\n\nser Gesellschaft wieder aus. Der Angeklagte verpflichtete\nsich, 15 OCO DM an ihn zurückzuzahlen, erfüllte aber diese\nVerpflichtung nicht. Das Amtsgericht lehnte die Eintragung\ndur GmbH am 30. Dezember 1960 ab, weil der Nachweis, daß\n\ndie Sacheinlagen erbracht seien und sich zur freien Verfügung\ndes Geschäftsführers befänden, nicht geführt wurde.\n\nDie Annahme äes Landgerichts, der Angeklagte habe Ku\ndurch betrügerische Vorspiegelungen zum Abschluß des Gescellschaftsvertrages und zur Zahlung der Einlage bestimmt, wird\nim Ergebnis von den Feststellungen getragen.\n\nEine Täuschungshandlung des Angeklagten sieht das Landgericht unter enderem darin, daß er irreführende und falsche\nangaben über seine Außenstände gemacht habe. Als in die Gesellschaft einzubringende Außenstände hatte der Angeklagte\nfolgenäe Posten bezeichnet:\n\nFirna SC, step 874.80 DM,\nFirma ID in Ye 494 N,\nKubert Begge in sign ı 310.40 \" ,\nDe PD ] 3 471.90 \" ,\n\nRep, ine 692-1.\n\nDie Forderung gegen die Firma SP bestand nach der Feststellung des Landgerichts in Wirklichkeit nicht. Die Vorführ--\ngeräte, die der Angeklagte dieser Firma überlassen hatte,\n\nhatte sie wieder zurückgegeben, Sic hatte außerdem cerheblich höhere Forderungen gegen den Angeklagten. Was die Revision gegen diese Feststellungen vorbringt, bewegt sich auf\ntatsächlichem Gebiet und kann vom Revisionsgericht nicht be.\nrücksichtigt werden.\n\nRecnhtlich bedenklich ist es jedoch, daß das Landgericht\ndie Forderung gegen Boge als fraglich ansieht. Diesem lieferte der Angeklagte Anfang August Kommissionswarce und berechnete dafür 1 510.40 DM. Bei hat die Ware erst im September 1960 zurückgegeben. Der Warenwert war also ein Vermögensbestandteil des Angeklagten und er konnte ihn als Aktivum anführen. Auch hinsichtlich der übrigen Außenstände\nist nicht dargetan, daß sie nicht zu Recht bestanden hätten,\nDie Tatsache, daß der Angeklagte Ruß über die Höhe der einbringkaren Außenstände getäuscht habe, ist demnach nur bezüglich des Postens SB in Höhe von 874.80 DM nachgewiesen\n\nRechtlich nicht unbedenklich ist ferner die Annahme\nacs Landgerichts, dem Angeklagten sei es nicht ernstlich un\neine Gesellschaftsgründung zu tun gewesen. Sie ist nicht ohne\nweiteres mit der Tatsache vereinbar, daß der Angeklagte mit\nKu einen gültigen Gesellschaftsvertrag in der vorgeschriebenen Form geschlossen hat und daß die Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet worden ist.\n\nHierauf kommt es indessen nicht an; denn die Verurteilung wegen Betruges wird in diesem Falle schon von der\nFeststellung getragen, daß der Angeklagte dem Ku seine\ndrückende Schuldenlast bewußt verschwiegen und sich dadurch\nden Anschein eines wirtschaftlich gesunden und kreditwürdigen\nKaufmanns gegeben hat. Nach den Urteilsfeststellungen hatte\nder Angeklagte auf Grund einer gerichtlichen Auflage noch\nSchäden in Höhe von rund 10 000 DM gutzumachen,die er äurch\n\nfrühere Straftaten in den Jahren 1953 und 1954 verursacht\nhatte. Außerdem hatte er Schuldverpflichtungen in Höhe von\nmehr als 10 000 DM aus seiner früheren geschäftlichen Tätigxeit in I im Jahre 1959. Gegen ihn liefen zahlreiche\nZuengsvollstreckungen. Das alles hat er Ku verschwiegen.\nIn dem Status zum 31. Juli 1960, den er diesem vorlegte, bezifferte er scine Verbindlichkeiten nur mit 7 290.72 DM, während sie in Wirklichkeit mehr als 20 000 DM betrugen. Wenn\nauch, bis auf den verhältnismäßig geringfügigen Betrag von\n874.80 Dil,nicht erwiesen ist, daß die Aufstellung der Aktiven\nfalsch war, so steht demnach doch fest, daß Ku hinsichtlich der Schulden bewußt irregeführt worden ist. Ob der Angeklagte verpflichtet war, Ku seine Verschuldung zu offenbaren, braucht nicht erörtert zu werden; denn er hat diesen\nnicht durch die bloße Unterlassung der Offenbarung getäuscht,\nsondern durch eine positive Handlung, indem er durch Vorlage\neines Status bei Ku einen falschen Eindruck über die Höhe\nseiner Verschuldung erweckte.\n\nDieser Irrtum war nach den Feststellungen des Landserichts ursächlich für die Vermögensverfügung Ku; denn\ndieser zahlte die 10 000 DM an den Angeklagten \"im Vertrauen\nauf dessen Kreditwürdigkeit\". Dadurch erlitt er auch einen\nVermögensschaden. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, die Einlage Ku nicht\nausschließlich für die Zwecke der GmbH, sondern auch für seinen Lebensunterhalt und zur Abdeckung gesellschaftsfremder\nVerpflichtungen zu verwenden. Vor allem aber bestand dic Gefahr, daß die Gläubiger des Angeklagten die Einbringung\nsciner \\tarenbestände und Außenstände nach dem Anfechtungsgesetz anfechten oder nach § 419 BGB die Gesellschaft unmittelbar in Anspruch nehmen, auf diese Weise der GmbH vesentliche Teile ihres Betriebskapitals entzichen und damit\ndie Einlage KuB in Gefahr bringen würden.\n\nDa auch der innere Tatbestand des Betruges und die Rück.\nfallvoraussetzungen nachgewiesen sind, ist der Schuldspruch\nin Falle Ku im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nWas die Revision zu diesem Fall im einzelnen vorbringt,\nliegt insoweit neben der Sache, als es nicht den tragenden\nGrund der Verurteilung betrifft. Im übrigen handelt es sich\nun unzulässige Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen\noder um neue Behauptungen, die in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden können.\n\n2.) Fälle Handelsgesellschaft K@Mp, Firm: HE, Cayyw\nund Firma KAM und SP, Tau:\n\nIn diesen Fällen kann die Verurteilung nicht bestehenbleiben.\n\nDie Handelsgesellschaft lieferte dem Angeklagten auf\nseine Bestellung im Juni 1960 acht Kühlschränke, einen Elcktroherd und einen Gasherd zum Preise von insgesamt rund\n3 800 IM, die nach den Lieferungsbedingungen innerhalb von\n30 Tagen nach Empfang, also Mitte August, zu zahlen waren.\nDer Angeklagte hat jedoch nichts bezahlt.\n\nDie Firma Hi lieferte ihm in der Zeit vom August\nbis zum Oktober 1960 auf Bestellung nach und nach 42 Wäscheschleudern zum Preis von insgesamt 5 887 DM. Die Firma verlangte zunächst Barzahlung, auf Vorschlag des Angeklagten erklärte sie sich jedoch mit der Annahme von Akzepten einverstanden. Die im Dezember 1960 fälligen Wechsel konnte\nder Angeklagte aber nicht einlösen.\n\nAm 16. August 1960 kaufte er bei der Firma Kö una\nSD in FB eine Schreibmaschine für 435 DM und ver-\n\nsprach, sie in acht bis zehn Tagen nach der Kölner Messe\nzu bezahlen. Er bezeichnete sich als Großhändler in Yaschmaschinen und behauptete, er habe u.a. einen Auftrag aus\nVenezuela, Er bezahlte die Maschine nicht, da er nach der\ndesse in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geriet.\n\nDas Landgericht wirft ihm vor, er habe in diesen Fällen\nvon vornherein beabsichtigt, die Zahlungsbedingungen nicht\neinzuhalten, habe sich aber den Firmen gegenüber als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Schuldner ausgegeben. Ob\ndiese Annahne begründet ist, kann indessen noch nicht abschließend beurteilt werden,\n\nIn den Fällen Handelsgesellschaft und HB ist\nschon unklar, ob dem Angeklagten die Zahlungsbedingungen\ndieser Firmen (30 Tage Ziel, bzw. Barzahlung) bereits bei\nder Bestellung der Waren bekannt waren, außerdem, ob im\nFalle HB die Hingabe von Wechseln an Zahlungs Statt vor\nder Lieferung der Ware oder erst nachher vereinbart wurde.\nEs steht also nicht eindeutig fest, ob der Angeklagte ausarücklich oder stillschweigend Zahlung innerhalb von 30 Tagen\nbzw. Barzahlung zugesichert hat.\n\nDie Feststellungen sind auch nicht frei von Widersprüchen. Das Landgericht unterstellt zugunsten des Angeklagten, daß er in der Zeit vom Juli bis zum Oktober 1960\nZahlungen an Lieferanten in Höhe von 50 000 DM geleistet\nhabe. Es geht ferner davon aus, daß er erst nach der Kölner\nHerbstmesse in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten sei.\nDauit ist aber die Annahme, daß er seine Unfähigkeit, die\nForderungen der drei Firmen zu begleichen, vorausgesehen\nhabe, nicht ohne weiteres vereinbar. Die Ansprüche der Firnon HB und Kb waren erst nach der Herbstmesse fällig,\n\nder Anspruch der Handelsgesellschaft etwa um die Zeit der\nHerbstmesse. Mit dem Hinweis auf seine Verschuldung und geim\nunzureichende Kapitaldecke ist die Einlassung des Angeklagte\ner habe gehofft, die Lieferanten termingerecht bezahlen zu\nkönnen, nicht ausreichend widerlegt. Die fehlende Kapitaldecke ist für die Zahlungsfähigkeit nur von untergeoräncter\nBedeutung.\n\nDie Lieferungen der Firma HB erfolgten allerdings\nzum Teil nach der Kölner Herbstmesse, also zu einer Zeit,\nals dem Angeklagten seine Zahlungsunfähigkeit nach den Feststellungen schon bekannt war. Jedoch bleibt auch in diesen\nFalle jedenfalls der Schuldumfang unklar.\n\nAuch die Behauptung des Angeklagten, die Maschinen der\nFirma During seien mangelhaft gewesen und von den Käufern\nzurückgewiesen worden, ist bisher unwiderlegt geblicben,\n\nDas Landgericht hält sie jedoch zu Unrecht für unerheblich.\nEs übersicht, daß dieser Mißerfolg zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach der Herbstmesse beigetragen haben kann.\nLaß der Angeklagte den Verlust hätte ausgleichen können, wem\ner ausreichendes Eigenkapital gehabt hätte, genügt nicht, un\nden Vorwurf betrügerischen Verhaltens zu rechtfertigen; denn\ner hat den geschädigten Firmen keine Angaben über die Xapitalgrundlage seines Übernehmens gemacht, war dazu auch\nnicht verpflichtet.\n\nRechtlich bedenklich ist ferner die Behandlung der Einlassung des Angeklagten, die von der Firma HB zcelicierten Schleudern seien bei einem Autounfall im November 1960\nbeschädigt worden, daher habe er sie nicht bezahlen können»\nDas Landgericht sagt dazu nur, dies sei \"ebenfalls eine rein®\nSchutzbehauptung\", ohne darzulegen, wodurch sic „widerlegt\n\n- 10 -\n\nist. Dieser Satz läßt besorgen, daß das Landgericht der\nSchutzbehauptung nicht nachgegangen ist, weil cs sie für\nunerheblich gehalten hat. Das trifft indessen nur zu, wenn\n\ndic Forderungen der Firma HB schon vor dem angeblichen\nUnfall fällig waren, was aber bisher nicht eindeutig feststeht. Andernfalls könnte die Nichtzahlung möglicherweise darauf beruhen, daß der Angeklagte die Maschinen nicht mchr ver-\n\nkaufen konnte.\n\nNach den bisherigen Feststellungen kann daher in keinem der drei Fälle abschließend beurteilt werden, ob die\nVerurteilung wegen Betrugs gerechtfertigt ist.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß der Strafausspruch\nim Fall Ku von der aufgehobenen Verurteilung in den drei\nanderen Fällen beeinflußt ist, muß er ebenfalls aufgehoben\n\nwerden.\n\nDer Senat hat von der ihm in § 354 Abs. 2 StPO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-14/2-str-460-62","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-14/2-str-460-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.971981+00:00"}}