{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-11-14_2_StR_438_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-11-14","aktenzeichen":"2 StR 438/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2150 005\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Seemann Josef Pen - ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an: in Ti ;‚ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\n\nals Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bremen - Strafkamner Bremerhaven — von\n11. Juli 1962\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nstatt wegen schweren wegen einfachen Diebstahls im\nRückfall verurteilt wird,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht - Strafkammer Bremerhaven — zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nund wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung anscordnet, auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt, ihm ie bürgerlichen\nEhrenrechte auf fünf Jahre abgesprochen und ein zur Tat benutztes Messer eingezogen. Die kevision des Angeklagten, mit\nder er das Verfahren beanstendet und die Verletzung des \"sach-\n\nlichen Rechtes rügt, hat zum Teil Erfolg.\n\nDie formelle Rüge wendet sich vergeblich gegen die fen.\nlende Angabe von Gründen für die Feststellung im Urteil, der\nAngeklagte habe, als er an dem Anwesen des Zeugen Sch»\nvorbeigekommen sei, den Entschluß gefaßt, dort einzudrinzen\nund stehlenswerte Gegenstände an sich zu bringen. Die Vorschrift des § 338 Nr. 7 StPO, auf die sich die Revision bszieht, greift nur beim gänzlichen Fehlen von Urteilsgründen\nein. Auch auf § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO kann des Rechtsmittel\nnicht gestützt werden, da.es sich um eine bloße Oränungssvorschrift handelt. Den Akten angeblich zu entnohmende Zweifei\nan der Feststellung zwingen entgegen der Ansicht der Eevision nicht zu einer näheren Begründung; die Strafkamner hat\nihre Überzeugung, für die allein der Inbegriff der Verhandlung maßgebend ist, in der Feststellung über die diebische\nAbsicht des Angeklagten klar ausgedrückt.\n\nDer Tatbestand des § 242 StGB ist gegeben. Dagegen kann\ndie Verurteilung wegen schweren Diebstahls nicht bestehenbleiben: Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB\nliegen nicht vor. |\n\nWie der Senat in der Entscheidung BGHSt 9, 2553, 254\nausgeführt hat, gehört dazu mehr als das bloße heimliche,\ngeräuschlose Hineingehen; zu diesem für einen Dieb typischen\nVerhalten muß noch irgendeine Vorsichtsmaßregel, eine listige\nArt der Ausführung hinzukommen. Der Angeklagte hat hier Gas\nHaus unverschlossen vorgefunden, die Haustür geräuschlos geöffnet und ist durch den Flur ins Wohnzimmer \"geschlichen\";\num nicht bemerkt zu werden, hat er das elektrische Licht nicht\neingeschaltet. Dieses ganze Tun und Lassen hält sich im kehmen des für einen Dieb in der Nacht bezeichnenden gewöhnlich“\nVerhaltens und weist keine besondere darüber hinaus gehende\nVorsicht auf.\n\nDa weitere Feststellungen über besondere Vorkehrungen\ndes Angeklagten nicht zu erwarten sind, kann der Senat den\nSchuldspruch entsprechend ändern. Damit entfällt der Strafausspruch für den Diebstahl.\n\nDie Nachprüfung des weiteren Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\nJedoch muß der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden. Ob er auf § 20 a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB gestützt wird,\nhätte das Urteil ausdrücklich sagen sollen. Insbesondere\nreichen die Feststellungen nicht aus, um dem Senat die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, daß der Angeklagte nach\nder Gesamtwürdigung der Taten ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei (§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Das Urteil begenügt sich mit der Aufzählung der Verurteilungen. Das mag\nausnahmsweise bei besonders zahlreichen und hohen Strafen\neines ausgesprochenen Berufsverbrechers und bei auffallenä\nschneller Rückfälligkeit ausreichen. Hier wäre aber eine\nSchilderung der den Vorstrafen zugrunde liegenden Saecehverhalte erforderlich gewesen (vgl. BGH MDR 1957, 562 mit weiteren Nachweisen). Dice einzige nähere Charakterisierung der\nvom Angeklagten begangenen acht letzten Taten besteht in\nder Feststellung des Urteils, daß dabei der Alkohol cine zumindest enthemmende Rolle gespielt habe. Ob insbesondere auch\ndic Delikte der Körperverletzung, des Widerstands und der\nNötigung für das Wesen und den verbrecherischen Hang des Angeklagten symptomatisch sind, kann dem Urteil nicht entnommen werden.\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs hat zur Folge, daß\nauch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Ne_\nbenstrafen neu zu befinden ist.\n\nBaldus Kirchhof Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-14/2-str-438-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-11-14/2-str-438-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:29.952052+00:00"}}