{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-09-14_2_StR_600_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-09-14","aktenzeichen":"2 StR 600/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 061\n\nultra week abe mem,\n\nimNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\n& e gen\n\nden Dachdecker Helmu\n, geboren an 1038 inK zur erst\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Miokten Us.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 9. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dötterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\n‚als beisitzende. Richter,\n\nBundosanvaltiiiilißin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verklindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter\n‚als Urkundabeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 14. September 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen Rückfolldiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein\n(Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\nferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn ‚diesen Imfange. wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, \"auch über die Kosten des Rechtanittels\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nj1b Heitärgshends Revision wird verworfen.\n\n»\n\n| Von Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in Tateinheit mit Fahren ‘ohne Führerschein, we 2\ngen schweren Diebstahls im Rückfall söwie wegen Betruges in .\nTateinheit mit. Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren. und sechs Monaten sef fängnis verurteilt.\n\nnergegen riekket sich’ ak nävatln des indsriagten,\nmit der er die. Sachbeschwerde erhebt. \"Sie hat zum Teil Er-\n\n1.) Undegrüindet ist das Rechtänittel, soweit damit die\nVerurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall II 2\n\nund 3 der Urteilsgründe) angefochten wird. Hier hat die\nÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\n- 3.\n\nAngeklagten ergeben, und zwar weder hinsichtlich des schwe\nren Diebstahls noch bezüglich des in Tateinheit mit Urkund\nfälschung begangenen Betruges, gegen dessen Annahme sich\ndie Revision insbesondere wendet, ohne allerdings näher da:\nzulegen, worin sie die von ihr behauptete Verletzung des\nsachlichen Rechts sieht.\n\n2.) Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Rückfalldiebstahls in\nTateinheit mit Fahren ohne Führerschein (Fall II 1 der Urteilsgründe). Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 242\ngchört u.a. die Wegnahme der Sache aus fremden Gewahrsam.\nDas hat zwar die Strafkammer an sich nicht verkannt; demn\nder rechtlichen Wirdigung heißt es, der Angeklagte habe\nden Gewahrsam der Person, die den Kraftwagen an der betref\nfenden Stelle abgestellt habe, ohne deren’ \"Willen aufgehobe\nDiese rechtliche Erwägung findet jedoch keine Stütze in de\nfestgestellten Sachverhalt, ausweislich dessen der Wagen\nin der Nacht zuvor entwendet worden war und zur Tatzeit\n\"unverschlossen und durch Manipulationen am Zündschloß ohn\ndazugehörigen Zündschlüssel fahrbereit\" vor der Wirtschaft\nstand, die der Angeklagte besucht: hatte. Hiernach bleibt\ndie Möglichkeit offen, daß sich ‚der Dieb des Äraftwagens\nebenso. entledigt hat, wie es nach ‚der Überzeugung der Stra\n‚kammer der Angeklagte vorhatte, als er sich seiner bemächtigte, nämlich ihn irgendwo. herrenlos abzustellen. Wäre de\nDieb in. gleicher Weise vorgegangen, so hätte er den Gewahrsam an dem Kraftwagen aufgegeben. Infolgedessen könnte\nvon einem Bruch dieses Gewahrsams durch den Angeklagten\nkeine Rede sein. Dann wäre aber, da, wovon die Strafkammer\nersichtlich ausgeht, an dem Wagen auch dessen Eigentümer\nkeinen Gewahrsam mehr hatte, für eine Verurteilung wegen\nvollendeten Diebstahls kein Raum. Selbst das. Vorliegen eines Diebstahlsversuchs würde nicht ohne weiteres bejaht\n\nen-.\n\nBi\n\nen\n\nin\n\nwerden können, weil zweifelhaft sein dürfte, ob nicht der\nAngeklagte angesichts der \"besonders gearteten\" Fahrbereitschaft, in der er den Wagen vorfand, dessen Herkunft\naus einem Diebstahl erkannt und auch angenommen hat, daß\nder Dieb mit dem Kraftfaiirzeug so verfahren sei, wie er\nselbst davon Gebrauch zu machen beabsichtigte,\n\nDa somit nach dem Sachverhalt, wie er im Urteil wiedergegeben ist, nicht ausgeschlossen werden kann, daß\nkein fremder Gewahrsam an dem Wagen bestand, als der Angeklagte wit ihm losfuhr, wird die Auffassung der Strafkammer,\ndieser habe . den Gewahrsam der Person, die den Kraftwagen\nabgestellt hatte, ohne deren Willen aufgehoben, von den\nFeststellungen nicht getragen. Sie bedürfen; vielmehr der\nErgänzung dahin, ob der Dieb oder allenfalls der Eigentümer noch Gewahrsam an dem Wagen hatte, als ihn der Angeklagte an sich nahm, oder ob dieser zumindesten das Vorliegen eines solchen Gewahrsans geglaubt hat. Sollten sich\ninsoweit keine sicheren Feststellungen treffen lassen, so\nwird das Geschehen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der\nUnterschlagung (§ 246 StGB) zu prüfen und zu klären scin.\n\n3.) Demnach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen\nDiebstahls im Rückfalle nicht aufrechterhalten werden. Das\nhat im Hinblick auf die Annahme der Tateinheit zugleich\ndie Aufhebung der Verurteilung wegen Fahrene ohne Führerschein zur Folge und zieht außerdem den wegfall der Gesamtstrafe nach sich.\n\nIm übrigen wird hiervon das Urteil im Strafausspruch\nnicht berührt. Im Falle II 2 der Urteilsgründe sind die\nRückfallvoraussetzungen rechtlich einwandfrei dargetan.\nDie Strafzumessungserwägungen geben nirgendwo zu Bedenken\nAnlaß. Danach ist es auch ausgeschlossen, daß sich die im\n\nFalle II 1 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe\nauf die Höhe der in den beiden anderen Fällen erkannten\nEinzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDotterweich Scharpensecl Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-14/2-str-600-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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