{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-09-03_2_StR_567_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-09-03","aktenzeichen":"2 StR 567/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 561/82 2149 081\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Volksschullehrer Georg Pomp aus CH,\nseboren an. EB ED ir Va.\n\nwezcn Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvor 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzenäe Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 3. September 1962\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit\nUnzucht mit Kindern in zwei Fällen, in einem Fall weiter in\nTateinheit mit Körperverletzung im Amt, zu einer Gesamtstrufe\nvon einem Jahr Gefängnis verurteilt, Mit seiner Revision rügt\ner Verletzung der Aufklärungspflicht und die Anwendung des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Aufklärungsrüge greift schon deshalb nicht durch,\nweil nicht angegeben ist, auf welche Weise, insbesondere mit\nHilfe welcher Beweismittel die erstrebte weitere Klärung im\nFall 1 d (Tätscheln der nackten Oberschenkel des Wolfgang\nRC auf der Kraftradfahrt) hätte geschehen sollen.\nIm Grunde greift die Revision hier in unzulässigerMeise\nnur die tatsächlichen Feststellungen über die wollüstige\nAbsicht des Angeklagten an, die nach dem Urteil zur Überzougung der Strafkammer auch in diesem Einzelfall feststeht.\n\n2.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs in den Fällen\nREED (' 2 - e ohne c) und Kammerer (2) hat keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zunächst\nsind die sämtlichen äußeren und inneren Merkmale der Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB be-\n\n1]\nÄ\n\ndenkenfrei festgestellt. Die Einwände der Revision in dieser Richtung sind unbegründet: Es kann dahinstehen, ob der\nAngeklagte in den Fällen, in denen er seine Hände an den\nHemäenzipfeln von Schulkindern abtrocknete, aus Sinnenlust\ngehandelt hat oder nicht; denn ersichtlich sind diese\nFülle ohne Einfluß auf die Beurteilung seines Tuns in den\nzur Verurteilung führenden Fällen gewesen. Ebensowenig ist\nes erheblich, ob die Feststellungen im Falle UEEE> (5)\nwidersprüchlich sind, da er in diesem Falle freigesprochen\nwurde. Fehl geht auch die Annahme der Revision, die Urteilsfindung könnte zum Nachteil ces Angeklagten von Ausführungen über seine Ehe in einem der früheren Strafverfahren beeinflußt sein, die auszugsweise im Urteil wiedergegeben sind. Tie Strafkammer hat eingehend dargelegt, wie\nsich die Taten aus einer gewissen ssxuellen Triebanomalie\nerklären; mit dem jetzigen Zustand seiner Ehe standen sie\n‚ersichtlich in keinem ursächlichen Zusammenhang, so daß\n\nes für die Strafkammer darauf nicht ankommen konnte.\n\nZugunsten des Angeklagten hat die Strafkammer in den\nFällen RC und Kammerer zwei Fortsetzungstaten angenommen. Sie hat die genaue Zahl der Einzelfälle, die\nwährend des Unterrichts mit den beiden Schülern vorkamen,\nnicht festzustellen vermocht. Hier könnten sich Bedenken\nhinsichtlich des Schuläumfangs der Straftaten erheben, den\ndie Strafkanmer der Verurteilung zugrunde gelegt hat. Auch\ndie Annchme eines Fortsetzungszusammenhangs entbindet den\nTatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht, wenigstens\ndie Mindestzahl der Einzelfälle anzugeben, die er für er-\n\n- wiesen ansieht, Indes ist auszuschließen, daß die Strafkammer von einem zu großen Umfeng der Schulä des Angeklagten\nausgegangen ist. Im Fall Kammerer folgt dies schon daraus, daß\nsie nur die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, Im Fall Rothenhäuser hat sie zwar auf neun\nNonate Gefängnis als Einzelstrafe erkannt. Außer der Geschehnissen im Unterricht hat sie hier aber drei weitere\n\nne De en oe\n\nen.\n\na N m\n\nBAgR VIE RINGE P PRREI ERENE EDER\n\nBE EN VPE\n\nEinzelfälle festgestellt, von denen sie zwei - den Vorgans\nauf dem Schulspeicher (1 b) und die Schläge mit dem Vierkantlindal (1 e) - als besonders schwerwiegend angesehen\nhat, Im letzteren Fall hat sie zudem — irrtumsfrei —- eine\nKörperverletzung im Amt angenommen. Nach alledem ist auch\nhier auszuschließen, daß sich die ungenauen Schuläfeststellungen über die Zahl der Fälle während des Unterrichts\nzu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben können.\n\nAuch im übrigen läßt die Verurteilung Rechtsfehler\nnicht erkennen. Gegen die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten lassen sich rechtliche\nBedenken nicht erheben.\n\nSchließlich sind die Strafzumessungsgründe nicht zu\nbeanstanden. Daß die Strafe, wie die Revision meint, mit\nauf Erwägungen in den Fällen beruhen, in denen der Ange-\n\nklagte freigesprochen wurde, ist in keiner Weise ersichtlich; die fortlaufende Schilderung aller Fälle, der\nzur Verurteilung wie der zur Freisprechung führenden, in\neinem Abschnitt des Urteils rechtfertigt diese Annahme\nnicht, was keiner Begründung bedarf,\n\nBaldus Dotterweich Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-03/2-str-567-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-09-03/2-str-567-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:28.224488+00:00"}}