{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-07-25_2_StR_268_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-07-25","aktenzeichen":"2 StR 268/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_268/62 2 a7 007\n\naan (me\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Günter J aus Tu - ED ,\ngeboren an. NED in DEE:\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 25. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nN\n\nkuf die Revision des Angeklagten wird dan Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 7. Dezember 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon kechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes zu einen Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher\nunbeachtlich. Die Angriffe gegen die tatsächlichen Fest-\n‚stellungen der Strafkammer sind unzulässig. Wohl aber ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge Gdurchgreifende rechtliche Bedenken. gegen die Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.\n\nDie Strafkammer nimmt mit dem Sachverständigen an,\ndaß der leicht- bis mittelgradig schwachsinnige Angeklagte vor der Tat beträchtlich mehr alkoholische Getränke zu\nsich genommen habe, als er selbst angibt, und zwar soviel,\n\ndaß das Einsichts- und das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch die Alkoholwirkung in Verbindung mit seinen\nSchwachsinn erheblich vermindert gewesen sei, Das Landgericht hält es aber für ausgeschlossen, daß der Angeklagte\nvöllig zurechnungsunfähig gewesen sei; denn er erinnere\nsich genau der tatsächlichen Vorgänge in jener Nacht bis\nzu dem Zeitpunkt, zu dem er nach der Tat in die Altstadt\ngegangen ist, und vermöge diese Vorgänge eingehend zu schil.\ndern. Dazu wäre er nach Ansicht des Landgerichts nicht fä-\n\nhig, wenn er die Vorgänge Inicht ganz in sein Bewußtsein\naufgenommen hätte!\", Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stanä. Daß der Täter sich an Kinzelheiten seiner Tat erinnern kann, ist kein sicheres Anzeichen dafür, daß er zur Tatzeit, sei es auch nur beschränkt, zurechnungsfähig war (BGH 1 Stk 790/52 bei Dallinger IDR 195%, 596). Die Tatsache, daß der Angeklagte\ndie Vorgänge in sein Bewußtsein aufgenommen hat, besagt\nnur, daß er nicht unbewußt gehandelt und die Umweltgegebenheiten im Augenblick der Tat erfaßt hat. Sie schließt\nindessen nicht aus, daß seine Einsichtsfähigkeit hinsichtlich des ÜUnrechts der Tat, insbesondere aber sein Hemmungsvermögen infolge seines Schwachsinns und der starken Ai-Koholwirkung, von der nach den bisherigen Feststellungen\nauszugehen ist, ausgeschlossen war. Was die Menge der alkoholischen Getränke betrifft, die der Angeklaste bis zur\nTat zu sich genommen hat, so ist zwar die Erwägung, der\nangeklagte habe möglicherweise auch nach der Tat noch getrunken und sei aus diesem Grunde am Üorgen noch nicht\nnüchtern gewesen, an sich nicht zu beanstanden. Indessen\nmuß, solange nicht einwandfrei geklärt ist, was und wio-\n\nviel der Angeklagte noch getrunken hat, zu seinen Gunsten\ndavon ausgegangen werden, daß er schon zur Tatzceit unter\nstarker Alkoholwirkung stand. Auch das hat das Landge-\n\nricht möglicherweise verkannt.\n\nUnter diesen Umständen können auch die Ausführungen\nder Strafkammer zum inneren Tatbestand des kaubes nicht als\nunbedenklich hingenommen werden. Zvar ist ihrer Ansicht beizutreten, daß das \"mangelnde Interesse des Angeklagten an\neiner Armbanduhr\" an sich noch nichts gegen eine Zueignungsabsicnt besagen würde. Die Strafkanmer begegnet- aber\nder kinlassung des Angeklagten, der eine solche Absicht\nbei der Wegnahnme bestritten hat, auch nit der Erwägung,\ner möge äie Uhr vielleicht nicht zur eigenen Vervenäung veggenommen, sondern irgendeinen anderen Verwendungszweck\ngehabt haben, ohne daß ihm dieser bei der Inbesitznahme\nhätten bewußt zu sein brauchen. Ein unbewußter Verwendungszweck ist nicht vorstellbar, Die Ausführungen des Urteils\nbesründen deshalb den Verdacht, daß eine Zueignungsabsicht\njedenfalls im Augenblick der Wegnahme zweifelhaft gchlieben\nist. Es wird zu prüfen sein, ob nicht der ängeklagte den\nGrinsson die Uhr zunächst nur aus Übermut in Alkohollaune\nodcr aus einem sonstigen Grunde vom Arm gerissen hat, ohne\n\nsie sich zueignen zu wollen und sich erst später entschlossen hat, sie zu behalten. Angesichts des merkwüraigen Verhaltens des Angeklagten nach der Tat ist cas kei -\n\nnesvegs unwahrscheinlich,\nBaldus Dotterweich Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-25/2-str-268-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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