{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-07-18_2_StR_276_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-07-18","aktenzeichen":"2 StR 276/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2147 009\n\nler\nVc+\nI\nIn\nII\n\n276/62\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\naus DEREN -\nin DEREN,\n\nden Kaufmann Karl-Heinz H\nCo, zehoren am WB.\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Nayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 8. November 1961 aufgehoben, soweit es die Kosten der -— ersten — Revision\nbetrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des weiteren\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit schwerer\ngleichgeschlechtlicher Unzucht in zwei Fällen und wegen Unzucht mit einem Manne in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und ihm\ndie Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf Lebenszeit entzogen. Nachdem der Senat dieses Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben hatte, hat das Landgericht ihn nunmehr wegen Unzucht mit Kindern in Tateinheit\nmit Unzucht zwischen Männern zu zwei Jahren Zuchthaus ver--\nurteilt; ferner hat es ihn die bürgerlichen Ehrenrechte\nwiederum auf drei Jahre aberkannt, ihm die Fahrerlaubnis\nmit ciner Sperrfrist von vier Jahren entzogen und ihm\n\ndie Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der\nRevision auferlegt.\n\nMit seiner jetzigen Revision rügt der Angeklagte die '\nVerletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur\nzum Kostenausspruch Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\nDie Meinung der Revision, der Vorfall mit Kluge in\nYo \\ald sei nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen und habe daher ohne Erhebung einer Nachtragsenklage nicht mitabgeurteilt werden dürfen, ist unzutreffend. Dieser Vorfall ist lediglich ein Teilakt der\nvom Landgericht festgestellten fortgesetzten Handlung. Als\nsolcher gehört er zu dem vom Eröffnungsbeschluß erfaßten\ngeschichtlichen Vorgang. Das Landgericht war deshalb nicht\nnur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihn ohne Nachtragsanklage mit zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen. Der Angeklagte ist auch zu diesem Vorfall gehört\nworden. Einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung,\nweil er insoweit auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet sei (§ 265 Abs. 4 StPO), hat er nicht gestellt.\n\nZu der von der Revision behaupteten Befragung der\nminderjährigen Zeugen, über deren Glaubwürdigkeit er ein\nGutachten erstatten sollte, war der Sachverständige befugt. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten keinen\nAnspruch darauf, hi.rbei anwesend zu sein. Sollte die ZRevision etwa beanstanden wollen, daß Umstände, die der Sach“\nverständige durch diese Befragung ermittelt hat, nicht in\n\nzulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden\nseien, so würde diese Rüge schon daran scheitern, daß nicht\nmitgeteilt wird, um welche Umstände es sich handeln soll.\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch, die Strafhöhe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet.\n\nMit Recht beanstandet die Revision dagegen die Kostenentscheidung. Zu ihr heißt es im Urteil, daß die Kosten\ndem Angeklagten gemäß den §§ 465, 4753 StPO insgesamt aufzuerlegen gewesen seien, da auch die von ihm eingelegte\nRevision, mit der er seinen Freispruch erstrebt habe, letzilich nicht zum Erfolg geführt habe, Diese Begründung ist\nrechtlich bedenklich. Der Angeklagte hat mit seinem Rechtsmittel einen nicht unerheblichen Teilerfolg erzielt, denn\ndas erste Urteil lautete auf eine un ein Jahr höhere Zuchthausstrafe und außerdem auf dauernde Entziehung der Fahrerlaubnis. Mithin lagen die Voraussetzungen für eine Erwessensentscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO vor.\n\nBei der Ausübung seines Ermessens ist das Landgericht jedoch von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen;\ndenn die Anwendung des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO konnte\nnicht deshalb abgelehnt werden, weil der Angeklagte den erstrebten Freispruch nicht erreicht hat. Wird nur die Strafe\nermäßigt, so liegt geradezu der typische Fall eines teilweisen Erfolges in Sinne dieser Vorschrift vor.\n\nDer Ausspruch über die Kosten der nevision kann\ndaher nicht bestehenbleiben. Da es sich um eine ürmessens.-\nentscheiäung des Tatrichters handelt, muß die Sache inss.\nweit an das Landgericht zurückverviesen werden.\n\nDotterweich Bundesrichter Scharpenseel Hayr\nist im Urlaub, ortsabwesend\nund daher an der Unterschrift verhindert,\nDotterweich\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-276-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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