{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-07-18_2_StR_270_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-07-18","aktenzeichen":"2 StR 270/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a rn\n\nIm\n\nNamen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Bergmann Horst I wm au: > an 11;\ngeborcn on. EEE GE ir Kn- NEE zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n18. Juli 1962, an der teilgenonmen haben\n\nBundesrichter Dr. Dotierweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt NEED bci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 30, Oktober 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft,\n\nIn diesem Umfange vird die Sache zur ncuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an das Landgericht zurückverwiesen-\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDicbstahls im Rückfall in 25 Fällen sowie wegen versuchten\nschweren Dicbstahls im Rückfall in sieben Fällen zu einer\nGesamtstrafevon drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung der §§ 140, 141 StPO rügt und die\nSachbeschvwerde erhebt. Sein Rechtsmittel hat Erfolg,\n\nDer Vorwurf, der Vorsitzende der Strafkammer habe\nihr kcinen Verteidiger beigeordnet, obwohl dics gemäß § 146\nAbs. 2 StPO geboten geviesen sci, greift durch, Wie der Bundcsgerichtshof schon in BGHSt 6, 199 des näheren ausseführt\nhat, kann in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges von\nder Bestellung eines Verteidigers nur sclten abgeschen werden:\nEbensowenig, wie in dem damaligen Verfahren cin Ausnahne-\n\nfall gegeben war, liegt jetzt ein solcher vor, Bei der\ngroßen Anzahl von Taten, deren der Angeklagte beschuldigt\nwurde, war von vornherein damit zu rechnen, daß ihm möglicherweisce nildernde Umstände versagt werden würden, und\ndaß dann notwendig auf eine Freiheitsstrafe der schwersten\nStrafart und von längerer Dauer als zwei Jahren erkannt\nwerden müßte. Tatsächlich hat das Landgericht ja auch\nStrafen ausgesprochen, die schon für jeden versuchten schwe-:\nren Diebstahl im Rückfall zwei Jahre Zuchthaus und für Ä\njeden vollendeten schweren Diebstahl im Rückfall zwei\nJahrc sechs Monate Zuchthaus betragen, während sich die Ge- |\nsamtstrafe auf drei Jahre sechs Monate Zuchthaus beläuft,\n\nBei dieser Sachlage war daher gemäß § 140 Abs. 2 st\nwegen der \"Schwere der Tat\" der Fall einer notwendigen\nVertcidigung gegeben, so daß der Vorsitzende der Strafkammer\ndem Angeklagten, auch wenn dieser nicht darauf angetragen\nhat, einen Verteidiger hätte bestellen müssen.\n\nDaß das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht,\nist nicht auszuschließen; denn wie es ausgefallen wäre, |\nwenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, läßt\"\nsich“ nicht sagen.\n\nDa somit die Verfahrensrüge bereits zur Aufhebung des\nUrteils führt, bedarf die Sachbeschwerde keiner Erörterung.\n\nDotterweich Scharpenscel Mayr\nlleyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-270-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-270-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.183429+00:00"}}