{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-07-18_2_StR_266_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-07-18","aktenzeichen":"2 StR 266/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2147 071\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Walter 4 i HB zu: “r-FI@EEB, Sort geboren an WW. En EB,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Neyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Gießen vom 13. Februar 1962 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\n1.) soweit er wegen Diebstahls im Rückfall und wegen\nFahrens ohne Führerschein verurteilt ist,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nim Rückfall, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Fahrens\nohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise ärfolg.\n\n1.) Die Rüge, der Angeklagte sei infolge verspäteter\nBestellung des Offizialverteidigers in seiner Verteidigung\nbeschränkt worden, greift allerdings nicht durch.\n\nNachden Rechtsanwalt Dr. Kin aus Kr; der ihn\nantragsgemäß am 5, Februar 1962 beigeordnet worden war, am.\n6. Februar 1962 Aufhebung des Termins vom 13. Februar 1963\nwegen Verhinderung an diesen Tage beantragt hattc, hat\nder Angeklagte gebeten, es doch bei dem Termine zu belassen und ihm Rechtsanwalt Dr. VD aus TB beizuordnen, Dies geschah noch am 6. Februar 1962, Bei der Einfachheit des Schuldvorwurfs und dem geringen Umfange der\nAkten kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen, daß äis\nZeit von der Hitteilung der neuen Verteidigerbestellung bis\nzur Hauptverhandlung zur sachgemäßen Vorbereitung nicht\n\nausgereicht habe, Rechtsanwalt Dr. WB hat die Akten am\n12. Februar 1962 eingesehen und den Angeklagten vor der\n\nHauptverhandlung gesprochen.\n\n2.) Die Revision beanstandet weiter, daß die Ehefrau des Angeklagten nicht als Zeugin in der Hauptverhandlung gehört worden sei. Der Antrag des Angeklagten von\n7. Februar 1962, sie zu laden, hätte allerdings nach\n§ 219 StPO vom Vorsitzenden der Strafkammer beschieden\nwerden müssen. Dies ist nicht geschehen. Da sich jedoch\naus dem Schreiben ergab, daß sie vom Angeklagten als Zeugin\nnur für die beiden Betrugsfälle gedacht, der Angeklagte\nin diesen Fällen in der Hauptverhandlung aber voli geständig war, erübrigte sich cine weitere Aufklärung durch\nihre Vernehmung; die Rüge ist insoweit unbegründet.\n\nOb es sich der Strafkammer aufdrängen mußte, sie\nzu dem Falle des Diebstahls des dem Zeugen MgW> zenörenden krafltwagens zu vernehrnien, braucht nicht entschicden zu werden, da die Verurteilung wegen dieser Tat aus\nsachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann.\n\n3.) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung davon, daß\nder Angeklagte dem Zeugen NW den Kraftwagen in Zueigsnungsabsicht und nicht nur zum bloßen Gebrauch weggenonmen hat, unter anderem darauf gestützt, er habe zu seiner\nFamilie keine festen Bindungen gehabt, als er sie an\n22. Juli 1961 verlassen und sich zu der ihm bekannten Familie des Zeugen Mg Degeben habe. Dies schließt sie aus\nzwei Umständen, nämlich daraus, daß er sich bei der Familie\nHD \"als ledig\" habe \"behandeln\" lassen, und daraus, daß\ngegen ihn ein Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung\nlaufe.\n\nDiese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDer Annahme der Strafkammer steht zunächst schon\n\ndie Tatsache entgegen, daß der Angeklagte bereits am\n\n25, Juli 1961, also nach kaum drei Tagen Abwesenheit\nüber den Sonntag, wieder zu seiner Familie zurückgekehrt\nist. Daß dies nur geschehen ist, weil er den Wagen nicht\nmehr zur Verfügung hatte, ist nicht wahrscheinlich, sondern läßt eher vermuten, daß sein Weggang am Wochenende\nvorübergehender Natur war.\n\nWie die Revision mit Recht hervorhebt, sind aber\n\nauch die beiden von der Strafkammer angeführten Beweisanzeichen als Grundlage ihrer Schlußfolgerung nicht ausreichend. Es steht nach den Urteilsgründen nicht einmal\nfest, ob sich der Angeklagte selbst bein Besuche in der\nFamilie egp als ledig ausgegeben hatte, ob er nicht ielnehr bloß von früher her dort als ledig galt. Noch weniger\nlteß sich aber aus dem gegen ihn laufenden Terfahren, also\n\naus dem bloßen Verdacht einer Unterhaltspflichtverletzung,\nüber deren nähere Umstände (Zeit, Ausmaß, Verletzte usw.)\nnicht das geringste festgestellt ist, ein so weitreichender Schluß ziehen, wie es die Strafkammer getan hat,\n\nYon. alledein abgesehen ist im übrigen nicht ersichtlich, inwiefern sich überhaupt aus den Verhältnis des Angeklagten zu seiner Familie Folgerungen für seine Absichten bezüglich des Ugggmclen Kraftwagens ergeben sollen. Selbst wenn er sich am 22. Juli 1961 endgültig von\nseiner Familie abgewendet haben würde, hätte er den \\jagen\ntrotzdem nur in Gebrauch nehmen können.\n\nDa die Strafkammer die Wegnahnme des Kraftwagens\nals Teilstück des Diebstahls der übrigen Sachen betrachtete (natürliche Einheit), ist die Verurteilung des An-\n.geklagten wegen Diebstahls im Rückfall im ganzen aufzuheben, obwohl sich hier sonst kein Rechtsfehler ergeben\nhat.\n\n4.) Aufzuheben ist auf die Sachrüge hin auch die\nVerurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein. Denn dieses\nVergehen steht entgegen der Auffassung der Strafkamner\nin Tateinheit mit dem Diebstahl oder der Ingebrauchnahne\ndes Wagens, da der Angeklagte den Wagen dadurch weggenommen hat, daß er damit weggefahren ist.\n\n5.) Die Verurteilung wegen zweier Vergehen des Betrugs wird von den Feststellungen getragen, Da jedoch\n\nnicht auszuschließen ist, daß der Ausspruch der Einzelstrafen dafür von dem Strafausspruch in den beiden aufgcehobenen Fällen beeinflußt war, ist der gesaute Strafausspruch aufzuheben.\n\nDotterweich Bundesrichter Scharpensecl Kayr\nist im Urlaub ortsabwesend\nund daher an der Unterschrift\nverhindert.\n;r., Dotterweich\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-266-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-266-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.164493+00:00"}}