{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-07-18_2_StR_246_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-07-18","aktenzeichen":"2 StR 246/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2147 013\n\n2 StR_246/62\n\nIimNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Rentner zmil_H sm Por (Kr)\ngeboren an MB. ED EB in ı (CSR), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\n2.) die Hausfrau Gerlinde Margarete _S sch. KB;\nsus CE, zeroren am ip. in TEE (CSR),\n\nwegen Abtreibung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten SB ira das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 31. Januar 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen fortgesetzter Beihilfe zur vollendeten Fremdabtreibung verurteilt worden ist, außerdem im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nII. Die Revision des Angeklagten Hp wird verworfen.\nEr hat die Kosten seines kechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 1. Februar 1962 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nÜymnansi.abn Babe Gi, Abi waiß.-Aihn. army Amin Aigme Mine TOBES\n\nDag Landgericht hat die Angeklagte SED wegen fortgesetzter versuchter Abtreibung und wegen fortgesetzter\nBeihilfe zur vollendeten Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt wurde, den Angeklagten HB wegen\nzortgesetzter versuchter Fremdabtreibung und wegen gemein-\n\nschaftlicher, vollendeter fortgessetzter Fremdabtreibung in\nTateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtstrafe vo\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt; außerden hat es ihm auf\n\ntünf Jehre untersagt, das Gewerbe eines Heilpraktikers aus.\n\nzuüben.\n\nMit ihren Revisionen rügen beide Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts, die Angeklagte SEE beanstandet auch das Verfahren. Nur das Rechtsmittel der Angeklagten SW hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter versuch\nter Eigenabtreibung macht die Angeklagte geltend, sie habe\nsich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, nach ihren\nunter II 7 der Urteilsgründe geschilderten Verhalten freiwillig von ihrem Tun Abstand genommen zu haben; darüber habe\nsich das Urteil nicht ausgesprochen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen\nals Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO anzusehen\nwärcs denn die Voraussetzungen des § 46 StGB liegen nicht\nvor, auch wenn man die Darstellung der Angeklagten zugrunde\nlegt.\n\nNach den Feststellungen hatte die Angeklagte schon\nbeim ersten Mal die Absicht, im Falle der Erfolglosigkeit\ndieses Eingriffs alle weiteren Eingriffe oder Anordnungen 4%\nAngeklagten Hp zu üulden und alle weiteren Ratschläge\n\nvon ihm durch Einnehmen abtreibender Nittel zu befolgen.\nDie Strafkammer nimmt.deshalb zwischen den einzelnen Versuchshandlungen Fortsetzungszusammenhang an. Trotzdem\nbesteht kein Zweifel, daß der Versuch nach jedem einzelnen\nTeilakt im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB beendet war. Für die\nAbgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch ist die\nVorstellung des Täters maßgebend; es kommt darauf an, ob\ner die Vorstellung hatte, den begonnenen Versucn fortzusetzen oder einen fehlgeschlagenen Versuch wiederholen zu\nkönnen (BGHSt 4, 180, BGH Urt. v. 14. Februar 1956\n\n- 5 stR 544/55)»\n\nHier sollte jede einzelne Abtreibungshandlung nach\ndem Willen der Beteiligten für sich allein den Erfolg herbeiführen. Nach jedem Eingriff lag ein gewisser Zeitraum, während dessen die Angeklagte den Erfolg oder Mißerfolg abwartete. Durch die späteren kEinzelhandlungen hat sie dennach nicht einen begonnenen Versuch fortgesetzt, sondern einen fehlgeschlagenen wiederholt, selbst wenn sie sich die\nwiederholung, falls sie erforderlich werden sollte, von\nvornherein vorgenommen hatte.\n\nStraflosigkeit nach § 46 Nr. 2 StGB hätte sie sich\ndaher nur verdienen können, wenn sie den Eintritt des zur\nVollendung des Vergehens gehörenden Erfolgs durch eigene\nTätigkeit abgewendet hätte. Das hat sie nicht getan. Sie\nkornte es auch nicht mehr tun, da die Versuche bereits fchlgeschlagen waren. Daß sie keinen weiteren Versuch vornehmen\nließ, bedeutet keine Erfolgsabwendung. Der von der Revision\nangeführten Entscheidung BGHSt 11, 324 = NdJW 1958, 1051\nlag ein anderer Sachverhalt zugrunde.\n\nAuch im übrigen zeigt hier der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler.\n\n2.) Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken gegen\ndie Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zur vollendeten Abtreibung an der verstorbenen Ehefrau des frühe.\nren Mitongeklagten Sch. Die bisherigen Feststellung\nlassen Zweifel an dem Umfange der Schuld der Angeklagten |\noffen; sie ergeben bis jetzt allenfalls eine Beihilfe zur\nversuchten Yrendabtreibung.\n\nDie Beihilfehandlung lag darin, daß die Angeklagte\nden Mitangeklagten Hp einen Gebärmutterspiegel und\neine Spritze als Abtreibungswerkzeuge zur Verfügung stellte\nEntgegen der Ansicht der Strafkammer scheidet darum hier\nein Fortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Beihilfeakten aus.\n\nNach den Feststellungen hat Hp die Instrumente\nnur zu den erfolglosen Abtreibungshandlungen in den Fällen\nII 5, 6 und 7 benutzt; der Fall 9 ist nicht mit aufgeführt\n{UA S. 17, 18). Erst dieser letzte Eingriff am 19. oder\n20. Februar 1961 führte bei Frau SchlB zum Fruchtabgang und Tod. Ebenso ist in den Strafzumessungsgründen\n(UA S. 20) nur von einer \"dreimaligen\" Beihilfe, wieder ZU\nden Fällen 5 bis 7,die Rede; die Erwähnung des Fallcs 8\nin diesem Zusammenhang ist ein offenbares Versehen.\n\nDemgegenüber stehen allerdings andere Feststellung®t\n(UA S. 18, auch S. 6), die dafür sprechen, daß die Angeklagte die Abtreibungswerkzeuge dem Mitangeklagten HEEEB\nmit der Vorstellung urddem Willen überließ, die Versuch®\nbei Frau Sch solange fortzusetzen, bis sie zum\nErfolge führten.\n\nZwar ist nicht erforderlich, daß der Gehilfe eine\nVorstellung über alle Einzelheiten der Ausführung der\nHaupttat hat (vgl. RGSt 67, 343). Indes ist hier nicht auszuschließen, daß die Angeklagte, die selbst am 10. oder\nil. Februar 1961 (Fall 7) in der Sch schen wohnung\nbei sich die letzte Abtreibungshandlung vornehmen ließ und\nanschließend dort nicht mehr erschien, sich vorstellte,\ndie Abtreibungstätigkeit des Angeklagten Hi sei auch\nbei Frau Schw nunmehr abgeschlossen.\n\nDiese Unklarheiten führen zur Aufhebung des Urteils\nbezüglich der Beihilfe zur Fremdabtreibung.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Strafe wegen\nder versuchten Eigenabtreibung durch die Verurteilung we- -\ngen Beihilfe zur Fremdabtreibung beeinflußt wurde, ist der\ngesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Hp\n\n—— u A a a, u. ee I En ie mn u\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach\n§§ 218 Abs. 3, 43 StGB im Falle SB und nach §§ 218\nAbs. 3, 222, 73 StGB im Falle Schu in Verbindung mit\n§ 74 StGB läßt Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten nicht\nerkennen. Dadurch, daß er im Laufe seiner Abtreibungstätigkeit einmal Frau Sch zwei Röhrchen mit Chinintabletten\nübergab, wovon diese eines an Frau SED vweiterleitete,\nwerden die beiden Taten nicht zur Tateinheit verbunden. Dieser Vorgang ist nicht als Teilakt des fortgesetzten Abtreibungsversuches an Frau SW mit aufgeführt; die Strafkammer ist offenbar davon ausgegangen, der Angeklagte habe\nFrau Sch keinen Auftrag erteilt, das Chinin an Frau\nSEE wciterzugeben.\n\nDie Strafkammer hat im Falle SB auf eine Einzei. &\n‚strafe von acht Monaten Zuchthaus erkannt. Sie hat hierbei übersehen, daß nach den §§ 44 Abs. 3, 21 StGB an Stelx\ndieser Zuchthausstrafe eine Gefängnisstrafe von einen Jahr\nzu treten hatte. Daran ändert nichts, daß diese bei Bildung der Gesamtstrafe wieder in Zuchthaus umzuwandeln ist;\ndenn die Gefängnisstrafe behält neben der Gesamtstrafe 5\nihre Bedeutung als eine selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidung (BGHSt 13, 146). Es ist\ndaher der Strafausspruch dahin richtigzustellen, daß im\nFalle SC als Einzelstrafe ein Jahr Gefängnis ausgesprochen ist. Einer Änderung des Urteilsspruches bedurfte\nes nicht, da in ihm nur die Gesamtstrafe erscheint.\n\nDaß das Berufsverbot nach § 42 1 StGB voraussetzt,\nder Angeklagte werde auch nach der Entlassung aus dem Zuchthaus mit Wahrscheinlichkeit ähnliche Straftäten begehen\n\n)\n(64)\n8\n\nund dadurch die Allgemeinheit gefährden, hat das Landge-\n\nricht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, aber ersichtlich ohne Rechtsirrtum angenommen.\n\nDotterweich Scharpenseel BR. Mayr ist im Urlaub ortsabwesend und\ndaher an der Unterschrift verhindert,\n\nDoi:terweich\nMeyer\n\nHenning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-246-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-246-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.128055+00:00"}}