{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-07-18_2_StR_245_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-07-18","aktenzeichen":"2 StR 245/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Be\n\n2 StR\n\n{8}\n\n13/82\n\n2147 014\n\nInNanen des Volkes\n\nden Schreiner Ernst\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n7 EEE zu: SCHERE, Kreis\n\nKEEEED, zchoren an. EEE ir VEREEEED- zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter\n\ngleichgeschlechtlicher Unzucht u.3>\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nScharpenseel\nMayr\nMeyer\n\nHenning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nER\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 6. März 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht sowie wegen fortgesetzter Unzucht mit einen\nKinde zu einer Gesamntstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde\nerhebt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nnach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.\n\n2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil zwar\ninsoweit nicht zu beanstanden, als es sich um die Anwendung\n\nder §§ 175 und 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt handelt. Der Angeklagte hat durch die glei\ngeschlechtlichen Handlungen, die er bei den verschiedensten Anlässen mit dem 19jährigen Georg Sch vorgenommen hat, stets den Tatbestand des § 175 StGB erfüllt;\nebenso hat er, als er sich mit der 12- bis 13jährigen Rose-#\nmarie Sch in unzüchtiger Weise abgegeben hat, beide\nMale den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht.\n\nZu durchgreifenden Bedenken gibt jedoch die Auffassung f\nder Strafkammer Anlaß, das Vorgehen des Angeklagten gegenüber Georg Sch und die Handlungsweise gegenüber dessen\nSchwester Rosemaric bildeten jeweils eine fortgesetzte\nHandlung. Während hierzu im Urteil hinsichtlich der Taten\nmit Georg Sch keine nähere Begründung gegeben ist,\nheißt en zu den Unzuchtshandlungen mit Rosemarie Sch-WE auch diese seien aus einem einheitlichen Vorsatz\nzur fortgesetzten Begehung unter Ausnutzung gleicher Begehungsgelegenheit und in ähnlicher Begehungsform, also im\nFortsetzungszusammenhaeng, begangen worden. Das reicht nicht\naus, Zu den Vorkommnissen mit Georg Sch fehlt es an\nDarlegungen, denen das Vorliegen eines Gesanmtvorsatzes des |\nAngeklagten entnommen werden könnte, und die Feststellungen.\nüber das strafbare Vorgehen gegenüber Rosemarie Sch\nsprechen sogar deutlich dafür, daß es sich jedesmal um\nein zufälliges Zusammentreffen gehandelt hat, das Gelegenheit zur Vornahme der unzüchtigen Handlungen gab. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bei Straftaten gegen\ndie Sittlichkeit bedarf aber, worauf der Bundesgerichtshof\nschon in BGHSt 2, 163, 167 hingewiesen hat, einer besonders\neingehenden Prüfung und Brörterung.\n\nDaß der Angeklagte durch die Beurteilung seiner Taten\nals zweier fortgesetzter Handlungen beschwert ist, läßt\nsich nicht ausschließen; denn die Auffassung, er habe sich\nden Jugendlichen jeweils aus einen von vornherein bestehenden Vorsatz heraus unsittlich genähert, kann das Landgericht mit dazu veranlaßt haben, bei der Strafzumessung von\nder strafschärtenden Vorschrift des § 20 a StGB Gebrauch\nzu machen, deren Heranziehung die Revision auch im übrigen\nnicht zu Unrecht beanstandet:\n\n3,) a) Allerdings kann deren Ansicht nicht geteilt‘werden, die Vorschrift des § 20 a StGB sei mit dem Grundgesetz\nnicht vereinbar und könne deshalb keine Anwendung finden,\nHierzu hat, soweit ersichtlich, der Bundesgerichtshof bisher zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen; jedoch ist\ner -— stillschweigend -— stets von der Vereinbarkeit dieser\nVorschrift mit dem Grundgesetz ausgegangen. Daran ist festzuhalten. Die im Schrifttum geäußerte gegenteilige Meinung, auf die sich die Revision beruft, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Auch liegt darin, daß\nbei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 20 a StGB die früheren Straftaten mit zu würdigen sind, keine Verletzung\ndes in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltenen Verbotes einer mehrfachen Bestrafung wegen derselben Tat.\n\nb) Hingegen ist der Revision zuzugeben, daß die Darlegungen des Urteils die Strafschärfung nach § 20 a StGB\nnicht rechtfertigen. Zwar steht die Feststellung erheblich\nverminderter Zurechnungsfähigkeit des Ängeklagten dessen\nCharakterisierung als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht zwingend entgegen, wie nicht nur das Reichsgericht in dem von der Revision angeführten Urteil JW 1936,\n2805 ausgesprochen, sondern auch der Bundesgerichtshof\n\nschon entschieden hat (3 StR 156/51 - Urteil vom 19.4.1\nLeiy=r.SZabgedruckt in LM Nr. 3 zu § 20 a StGB). Was das\nUrteil hier jedoch vermissen läßt, ist die von der höchst.\nrichterlichen Rechtsprechung stets als notwendig bezeichn«.\nte Geramtwürdigung der früheren und der jetzt zur Abur- |\nteilung stehenden Straftaten. Wohl wird in dem Abschnitt,\nin dem die Voraussetzungen des § 20 a StGB behandelt sing,\nvon einem eingewurzelten Hang zur Begehung schwerwiegender\nStraftaten gesprochen, dei bei Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nach seinen früheren unä seinen\njetzigen strafbaren Handlungen festzustellen sei. Indessen\nsind bei der Schilderung des Werdeganges nur die früheren\nVerurteilungen des Angeklagten aufgezählt, ohne daß dort\noder an einer anderen Stelle - von einem Fall abgesehen -\nangegeben ist, welcher Sachverhalt ihnen jeweils zugrunde\nlag. Infolgedessen fehlt es auch an jeder Prüfung dahin,\nob die früheren Taten unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten auf einem verbrecherischen Hang\nberuhten, der ihn zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher macht. Das gleiche gilt von der.neuen Taten, Bei deren\nErörterung unter den aufgezeigten Gesichtspunkten hätte zudem nicht außer acht gelassen werden dürfen, daß die Jugendlichen den Anstoß zur Vornahme der Unzuchtshandlungen\ngegeben haben. Das trifft zwar bei Georg Schge nur\ninsofern zu, als von ihm, wie es im Urteil heißt, nach der\nunwiderlegten Darstellung des Angeklagten die Anregung zu\nder ersten gleichgeschlechtlichen Betätigung ausgegangen se:\nHingegen ist zu den unzüchtigen Vorkoumnissen mit Rosemarie\nSch festgestellt, daß sie diese jedesmal durch die\nArt ihres Auftretens ausgelöst und dann nicht nur bereitwillig mitgemacht, sondern sich sogar sehr aktiv betätigt\nhat, Bei einem solchen Verhalten des Mädchens ist es aber\nnicht ohne weiteres ausgeschlossen, daß die für den Angeklad\n\nten günstige Gelegenheiten ihn zu seinem Handeln veranlaßt\nhaben, Jedenfalls kann unter diesen Unständen nicht ohne\nnähere Begründung angenommen werden, daß sein Vorgehen\ngegenüber Rosemarie Sch ein Anzeichen für das Vorhandensein eines Hanges zur Begehung von Unzuchtsdelikten bildet oder daß es auf einem solchen - schon bestehenden -\n\nHang beruht.\n\n4.) Sonach kann das Urteil nicht nur nicht im Strafausspruch bestehenbleiben, sondern muß wegen der zu beifteandendenAnnahme von zwei fortgesetzten Taten auch im\nschuläspruch aufgehoben werden, obwohl gegen die Anwendung\nder §§ 175 und 176 Abs. 1 Nr, 3 StGB an sich keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind.\n\nı\n\nDotterweich Scharpenseel, Mayr\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-245-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-245-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.107537+00:00"}}