{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-07-18_2_StR_159_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-07-18","aktenzeichen":"2 StR 159/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2147 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günther PoeEEEND , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am. ED Win NEREW/ÜStfr., zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n18. Juli 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB pci dcr Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschalt und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nin Düsseldorf vom 2, November 1961 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten scines Rechtsmittels\n\nzu tragen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nfalicen der Landeskasse zur Last.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 3. November 1961\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Honatc\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vreegen Mordes in\nTateinheit mit besonders schwerem Raub und Gefangenenmeutcrci\nzu zehn Jahren Jugendstrafe verurtcilt. Die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt auch cine\nVerfahrensrüge. Bcide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\n1.) Dic Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\n\nder Sachrügce und einer damit zusammennängenden Aufklärungs-\n\nrüge nur gegen dic Anwendung des Jugenästrafrcechts, Die Ausführungen der Revision:begründung zeigen indessen, daß die Staatsanwaltscha?t in Wirklichkeit nicht fehlcerhafts Anwendung des\nGesetzes auf den festgestellten Sachverhalt rügt, sondern\n\ndaß sie der eingehend und rechtlich fehlerfrei begründeten\nÜberzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe zur Tatzeit\n\nl\nsol\n|\n\nnach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem\nJugendlichen gleichgestanden, ihre cigene gegenteilige Überzeugung entgegensetzen will. Die geistige und sittliche\nReife eines heranwachsenden Täters zu beurteilen, ist im\nwesentlichen Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist\nder Nachprüfung des Revisionsgerichts weitgehend entzogen,\nEntgegen der Ansicht der Revision hat das Lanägericht in der\nausführlichen Schilderung des Lebenslaufes des Angeklagten,\nseiner persönlichen Eigenschaften und Charaktermerkmale sowie der Tat selbst die tatsächlichen Grundlagen mitgeteilt,\nauf die sich seine Überzeugung gründet. Die Folgerung, die\nces hinsichtlich des Reifegrades des Angeklagten aus diesen\nFeststellungen zieht, können unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden, Brutalität, Gefühlskälte und\nGemütsarmut eines heranwachsenden Menschen können im Zusanmenhang mit anderen Charaktcercigenschaften auch als Anzeichen eines erheblichen Reiferückstandes gedeutet werden. Diese\nFolgerung noch weiter durch eine \"auf Tatsachen beruhende\nBegründung\" zu erläutern, war das Landgericht nicht genötigt.\nDie Urteilsgründe ergeben ferner, daß sich das Landgericht\nauch mit der Frage auseinandergescetzt hat, ob nicht beim\nAngeklagten einc gefestigte, durch erzicherische Einflüsse\nnicht mehr zu besceitigende, auf Anlage beruhende kriminelle\nEntwicklung vorliegt. Daß der Sachverständige die frühere\nEntwicklung des Angeklagten und seine familiären Verhältnisse\nnicht berücksichtigt hätte, kann dem Urteil nicht entnomuien\nwerden. Die Gründe, die der Sachverständige für scine Ansicht angeführt hat, brauchte das Landgericht in cinzelnen\n\nnicht wicederzsugoben,\n\n-4-\n\nDice Vernehmung eines Vertreters des Heimatjugendamtes\ndes Angeklagten drängte sich nicht auf, Die Jugendkammer\nkonnte aus den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und aus den Mitteilungen des Sachverständigen hinreichende Grundlagen für die Beurteilung der Persönlichkeit\ndes Angcklagten gewinnen,\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertrc-\n\nten.\n\n2.) Dice Revision des Angeklagten bekämpft die Feststellung\ndes Landgerichts, er habe den Arrcstaufseher Fahnenstich\nvorsätzlich getötet, nur mit in diesem Rechtszug unbeachtlichen tatsächlichen Ausführungen, Sie beanstandet, daß das\nLandgericht aus der Äußerung des Angeklagten, es sei ihm\njedes Mittel recht gewesen, um die Freiheit zu erlangen,\n\nauf den bedingten Tötungsvorsatz geschlossen hat. Dieser\nSchluß ist denkgesetzlich möglich, Er ist mit der Feststellung vereinbar, daß der Angeklagte von der zuerst in Betracht gezogenen Verwendung ciner Suppenkelle zum Schlagen\nAbstand genommen hat, zumal er dann dem Aufseher tatsächlich mit einem eisenbeschlagenen Absatz seines Anstaltsschuhes einen heftigen Schlag gegen die rechte Schädelseite\nversetzte. Dice Tatsache, daß Fahnenstich nach den Urteilsfeststellungen durch die \"mit außergewöhnlicher Gevalt\nangesetzten Würgegriffe!\" des Angeklagten und nicht durch\nden Schlag mit dem Schuhabsatz getötet worden ist, hindertce\ndie Verwertung diescs Schlages für die Feststellung des\nTöotungsvorsatzes nicht. Auch der Einwand der Revision, der\nTathergang und das Verhalten des Angeklagtennich der Tat\nsprächen gegen einen Tötungsvorsatz, liegt auf dem tatsächlichen Gebiet. Das gilt auch von der den Urteilsfeststellungen\nwidersprechenden Bchauptung,“. der Angeklag\n\ngte sci zur Tatzcit kciner vernünfti,;en Überlegung fähig gewesen.\n\nDie Mordmerkmale hat die Straikammer in rechtlich\neinwandfrceier Weise festgestellt. Der Begriff der Hceimtücke\nist nicht verkannt. Die Meinung der Revision, daß im\nVerhältnis zwischen einem Aulseher und einem Gefangenen\nVertrauen und Arglosigkeit begrifflich nicht möglich seien,\nist abwegig. Auch die bewußte Ausnutzung der Arglosigkeit\neines aus Nachlässigkeit vertrauensseligen Aufsehers ist\nheimtückisch. Die Feststellungen ergeben ferner, daß\nder Angeklagte den Aufseher getötet hat, um einc andere\nStraftat, einen Raub, begehen zu können. Daß dies nicht\nder einzige mit der Tat verfolgte Zweck war, ist uncrheblich, Die Auffassung der Revision, daß die Verurteilung\nwegen Mordes außer der Feststellung der Merkmale des § 211 43\nnoch eine besondere Würdigung der Persönlichkeit des Tätcrs\n!als eines Mörders\" voraussetze, wird vom Bundesgerichtshof abgelehnt (BGHSt 3, 330; 9, 385).\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt auch sonst keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Mayr\nist im Urlaub und daher\nan der Unterschrift gehindert.\n\nLoamern“ n}\nMeyer Dotterweich Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-159-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-07-18/2-str-159-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:27.091260+00:00"}}