{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-06-27_2_StR_490_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-06-27","aktenzeichen":"2 StR 490/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7159 08%\n\nIm Namen des Volkes ww\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Arbeiter Herbert -Werner K EEE aus Ta:\ngeboren ar EEE 1934 ir rum, Bez. KEE.\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaltBin der Verhandlung,\nBundesanvalt Dr. WB hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 17. Mai 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Gründe:\n\n. „ Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heii- oder Pflegeanstalt gemäß § 43 v'S6tGB angeoräünet,, Hiergegen richtet sich dessen Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Sachbeschwerde ist zwar in der zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Rechtsmittelbegründung nicht als solche bezeichnet; ihre\nErhebung kommt aber in den vorgebrachten Einwendungen hinreichend\ndeutlich zum Ausdruck.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1.) Zu Unrecht greift der Beschwerdeführer das Urteil\ninsoweit an, als er geltend macht, den ihm zur Last gelegten\n\"schweren Dicbstahl von Uniformteilen aus einem Zimmer\n\nder Polizeidienststelle Bedburg habe er nicht begangen.\n\nDie Strafkammer ist allerdings seiner Einlassung, *er habe\ndic Uniformstücke vor der Wache von einem Zaun weggenommen,\nnicht gefolgt, sondern hat als erwiesen angesehen, daß er\nsie aus einem von ihm mittels eines - Dietrichs geöffneten\nDienstraun geholt hat. Trotzdem hat sie die Verwirklichung\ndes äußeren Tatbestandes eines - schweren - Diebstahls ver-\n\n- 3 -\n\nneint, weil sich nicht feststellen ließ, daß der Beschuldigte in\nZueignungsabsicht gehandelt habe.\n\nEine von dem Beschwerdeführer begangene, mit Strafe bedrohte Handlung hat das Landgericht vielmehr darin gesehen,\ndaß er unbefugt eine inländische Uniform getragen und damit\nden äußeren Tatbestand des § 132 a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat. Diese Annahme wird von den Feststellungen '\ngetragen. Daß die Strafbestimmung im Urteil falsch bezeichnet wird, - einmal heißt es § 122 a Abs. 1 Ziff. 2 StGB\nund ein anderes Mal § 1532 StGB -, ist unschädlich.\n\n2.) Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die\nBejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. Die\nStrafkammer hat in rechtlich fehlerfreier Weise dargelegt,\ndaß der Beschuldigte an Schizophrenie leidet und deshalb\nzumindest unfähig war, der - möglicherweise vorhandenen -\nEinsicht in das Unerlaubte seines Tuns entsprechend zu\nhandeln.\n\nDarauf, daß der Beschuldigte das Gutachten des in der\nHauptverhandlung vernommenen Sachverständigen nicht anerkennt, dessen Ausführungen sich die Strafkammer vor allem\nauch unter Berücksichtigung des im Urteil wörtlich wiedergegebenen Schreibens des Beschuldigten an den Bundeskanzler\nDr. Adenauer vom 25. November 1959 angeschlossen hat, kommt\nes nicht an. Das Landgericht war hierdurch weder rechtlich\ngehindert, das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten\nsciner Entscheidung zugrunde zu legen, noch gehalten, zuvor einen\nzweiten Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\n3.) Die Revision hat jedoch Erfolg, weil das Urteil keine\nhinreichende Begründung dafür gibt, daß von dem Beschuldigten\neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, die\n\nseine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert. Zwar sind insofern keine Bedenken zu erheben, als die\nStrafkammer nicht näher erörtert hat, ob die von dem Beschuldigten begangene, mit Strafe bedrohte Handlung, durch\ndie das Verfahren ausgelöst wurde, eine solche Gefahr erkennen läßt. Die Frage, ob sich aus der - an sich strafbaren - Tat selbst eine Gefährdung der Allgemeinheit\n\nergeben muß, hat in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine einhellige Beantwortung erfahren. \"S8 hat sie\n\nder 5. Strafsenat in einem Urteil vom 1. Dezember 1953\n\n- 5 StR 521/55 - (BGHSt 5, 140, 143) verneint. Seine Ansicht,\nzu der er im Wege einer vergleichenden Gegenüberstellung des\nWortlauts der §§ 20 a und 42 db StGB gelangt ist, geht dahin,\ndaß im Falle des § 42 b StGB in der Regel das Vorhandensein\neiner Geisteskrankheit entscheide, ob der Täter für die\nAllgemeinheit gefährlich sei. Daher hält es der 5. Strafsenat für genügend, daß die Tat, die das Gericht zur Anordnung der Unterbringung veranlasse, Ausfluß einer bestimmten Krankheit sei, die ihrer Art nach die Wahrscheinlichkeit\nbegründe, der Täter werde in Zukunft Taten begehen, die\n\nihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen ließen. Demgegenüber hat der 1. Strafsenat in einem Urteil vom 28. Sep_\ntember 1954 - 1 StR 505/54 - (IM § 42 b StGB Nr. 10)4 ausgesprachen, die mit Strafe bedrohte Handlung müsse für die-Gemeingefährlichkeit kennzeichnend sein, d.h. sie müsse\n\nals solche erkennen lassen, daß von dem Beschuldigten künftige,\ndie Allgemeinheit erheblich bedrohende Handlungen zu er-\n\n-5-\n\nwarten seien. Dieser Unterschied in den Auffassungen der\nbeiden Senate kann indessen hier auf sich beruhen, da insoweit die Feststellungen des Urteils auch dann ausreichen,\nwenn man der Meinung des 1. Strafsenats folgt; denn ein\n\n- an sich strafbares - Verhalten des Beschuldigten ist\nnicht allein in dem verbotenen Uniformtragen, sondern\n\nauch darin zu sehen, daß er mittels eines Dietrichs in den\nDienstfaum der Polizeidienststelle eingedrungen ist und\ndamit den äußeren Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht hat. In einer solchen Handlungsweise kommt die\n\nin der Entscheidung des 1. Strafsenats näher umschriebene\nKennzeichnung hinreichend deutlich zum Ausdruck.\n\nNicht mit genügender Deutlichkeit geht aber aus dem\nUrteil hervor, daß der Beschuldigte eine Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit bildet, weil in Zukunft die Begehung\nnicht uncerheblicher, mit Strafe bedrohter Handlungen durch\nihn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung\nhält die Strafkammer zwar für gegeben, indem sie bemerkt,\ndaß die geistige Erkrankung des Beschuldigten fortdauere,\ndaß seine früheren Straftaten, die bereits auf die beginnende\nGeisteskrankheit zurückgeführt werden könnten, eine Neigung\nzu unmotivierter Gewalttätigkeit zeigten, und daß, soweit es\nsich um Verstöße gegen Straßenverkehrsbestimmungen handle,\naus deren Häufigkeit die Gefährlichkeit des Beschuldigten\nhervorgehe. Ihre Erwägungen finden jedoch in den Feststellungen keine Stütze.\n\nDarin sind zunächst schon keine näheren Angaben über die\nArt der schizophrenen Erkrankung des Beschuldigten enthalten,\nso daß es an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage\n\ndafür fehlt, ob im Hinblick auf die Gesamtpersönlichkeit\nund das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers dessen\n\nGeisteszustand die Annahme rechtfertigt, er sei für die\n\nAllgemcinheit gefährlich.\n\nEbensowenig ist durch Tatsachen belegt, daß seine\nfrüheren Straftaten eine Neigung zu unmotivierter Gewalttätigkeit erkennen lassen, Bei der Schilderung seines\nLebenslaufes werden wohl zwei Vorfälle aus dem Jahre 1959\nangeführt, bei denen er Drohungen gegen andere Personen\nausgestoßen habe. Indessen ist nicht festgestellt, daß\ner wegen der beiden Vorgänge gerichtlich belangt worden\nist. Das dürfte allerdings auch wenig wahrscheinlich sein,\nwcil er, wie die Aufzählung der Vorstrafen im Urteil\nergibt, letztmalig am 9. März 1959 zu Strafe verurteilt\nworden ist. Zwar könnten diese Bestrafung wegen Hausfriedensbruchs und wegen Nötigung sowie eine weitere Bestrafung am 15. Dezember 1958 in Lüttich wegen Widerstandes\ngegen die Staatsgewalt und wegen Beleidigung von Gendarmen\nan sich für eine Neigung des Beschuldigten zu Gewalttätigkeiten sprechen. Ob das aber zutrifft, bleibt offen, weil das\nUrteil den Sachverhalt nicht wiedergibt, der diesen Verurteilungen jeweils zugrunde gelegen hat.\n\nDas gleiche gilt, soweit die Strafkammer ihre Ansicht,\nder Beschuldigte sei gefährlich, auf die Häufigkeit seiner\nVerstöße gegen Straßenverkehrsbestimnmungen stützen zu\nkönnen glaubt. Auch hier läßt das Urteil jede nähere Darlegung der Vorgänge vermissen, die zu Verurteilungen des\nBeschverdeführers wegen solcher Rechtsverletzungen geführt\nhaben.\n\nSonach reichen die - bisher getroffenen -— Feststellungen\ndazu, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nerforderc, für die Anordnung dieser Maßnahme nicht aus.\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwicesen werden.\n\nBaldus ie Dotterweich Scharpenseel\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-27/2-str-490-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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