{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-06-13_2_StR_38_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-06-13","aktenzeichen":"2 StR 38/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1:9 084\n\nIm Yamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Werbeleiter Roelf_O ' Demmp aus HE SEE\nHas\n\n» geboren am 1913 in\n\n2\n2.) den Schreinermeister Helmt_H aus (>-\nWEB, dort geboren am 1921,\n3.) den Prokuriste od KCEEEEEEEEEED zu: OH»\ngeboren Er 1910 in DEMD; ’\n\n4.) den Kaufmann Walter S aus \\\ngeboren ar GEM 15: ee\n\nwegen passiver wirtschaftlicher Bestechung u.a.\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n13. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt WB in der Verhandlung,\nBundesanvalt WW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter My:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n- 2 -\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 28. April 1961 werden\nverworfen; jedoch wird die Kostenentscheidung dahin\ngeündert, daß an notwendigen Auslagen der Nebenkläger nur diejenigen des Vereins gegen das Bestechungsunvesen e.V. in Bonn zu den Kösten des\nVerfahrens gehören, die den Angeklagten Sn\nund Hg zur Last fallen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten 0'BEW wegen\nfortgesetzter passiver wirtschaftlicher Bestechung\n(§ 12 Abs. 2 UWG) in zwei Fällen zu einer Gesanmtstrafe\nvon einen Jahr Gefängnis und wegen passiver wirtschaftlicher\nBestechung in einem weiteren Falle zu einer Geldstrafe\nvon 200 DM verurteilt. Ferner hat sie das von ihm Empfangene\n- einen Betrag von 64 373,61 DN, eine Eckbank, einen Wohnzimmerschrank und einen Schuhschrank —- dem Staat für verfallen erklärt.\n\nGegen die Angeklagten Ammmmw , SCREEEED und en\nhat sie wegen aktiver wirtschaftlicher Bestechung (§ 12\nAbs. 1 UV/G) auf Geldstrafen erkannt, und zwar gegen KB\nGB au ı 000 21, gegen SEE auf 700 iM und gegen\nHEEED auf 600 DM.\n\na LE\n\n“. EEE “\n\nIn die Kosten des Verfahrens, die den Angeklagten\nauferlegt wurden, hat sie die notwendigen Auslagen der\nbeiden llebenkläger - des Vereins gegen das Bestechungsunwesen e.V. in Bonn und der Firma Kg & MW; GmbH in\n\nDEE - <invezozen.\n\nGegen das Urteil richten sich die Revisionen der\nAngeklagten, von denen der Angeklagte O'PillBsein\nRechtsmittel nachträglich in zulässiger Weise auf die\nbeiden Tülle der Verurteilung wegen fortgesetzter passiver\nwirtschaftlicher Bestechung beschränkt balyaTig Angeklagten\nKO, SCHE uns HERD Dezweifein das Vorliegen\neines wirksamen Strafantrages gegen sie, Saw und\nHE Dcanstanden zuden die Kostenentscheidung. Im übrigen\n\nerheben alle Angeklagten die Sachbeschwerde.,\nDie Rechtmittel der Angeklagten 0'BE und\n\nKO sind in vollem Umfange, die Revisionen der\nAngeklagten SB ung HE im wesentlichen unbegründet.\n\nIl. Prozeßvoraussetzungen:\n\n1.) Wie die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt,\nhat der Verein gegen das Bestechungsunwesen, der, was\nkeiner näheren Darlegung bedarf, zu den nach §§ 13 Abs. 1,\n22 Abs, 1 WIG antragsberechtigten Verbänden gehört, unter\ndem 9. Oktober 1957 einen wirksamen Strafantrag nicht nur\ngegen den darin namentlich genannten Angeklagten 0 ' Du\ngestellt, sondern auch gegen die drei anderen Beschwerdeführer. Entgegen deren Auffassung begegnet die Wirksamkeit des Strafantrages weder wegen des Zeitpunkts seiner\nAnbringung noch wegen seines Inhalts rechtlichen Bedenken.\n\nzuar trifft es zu, daß die Angeklagten Küp. SED\nund H@B nicht namentlich in dem Antrage aufgeführt sind,\nweil bei dessen Stellung der Verein noch keine nähere\nKenntnis von den einzelnen Bestechungshandlungen und den\ndaran, insbesondere als aktiven Bestechern, beteiligten\nFersonen hatte. Diese Unkenntnis beeinträchtigt jedoch die\nWirksamkeit des Strafantrages nicht. Sie hatte wohl zur Polge,\ndaß für den Verein die Frist des § 61 StGB noch nicht zu laufen begonnen hatte; dennoch war er rechtlich nicht gehindert,\nden Antrag schon zu stellen, weil dessen Wirksamkeit von dem\nBeginn der Antragsfrist nicht abhängig ist (vel. BGHSt 13,\n363 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).\n\nInhaltlich entspricht der Antrag den an einen solchen\nzu stellenden Anforderungen. Das Begehren eines strafrechtlichen Einschreitens wegen bestimmter strafbarer Handlungen\nkommt in der Erklärung vom 9. Oktober 1957 erkennbar zum*\nAusärueks. Einleitend wird das Schreiben der Staatsanwealtschaft in Wuppertal vom 7. Oktober 1957 erwähnt, mit\ndem diese dem Verein eine Abschrift des Haftbefehls übersandt\nhatte, der am 2. Oktober 1957 gegen den Angeklagten 0 ' Die\nund den - inzwischen verstorbenen - Generalvertreter Wendel\nerlassen worden war. In dem Haftbefehl wurde O'BE veschuldigt, er habe sich als Angesteilter oder Beauftragter der\nFirma Kin: New in den Jahren 1952 - 1957 Schmiergelder von verschiedenen Firmen zahlen lassen, um diesen\nbei der Lieferung von Waren und bei anderen gewerblichen\nLeistungen im Wettbewerb eine Bevorzugung zu verschaffen.\nUnter Bezugnahme auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft\nwird sodann die Erklärung abgegeben, daß gegen 0' Bü\nund We vegen Vergehens nach § 12 Abs. 2 UWG und 5 49 StGB\nStraflantrag gestellt werde, und anschließend wörtlich\n\nnn a nen\nPEPPER ER ABESTOR,\n\nDT\n\n- 5.\n\nfortgefahren: \"Sollte im Laufe der Ermittlungen der Verdacht\nder aktiven und passiven Bestechung gegen vreitere Personen\naufkomnen, stellen wir auch gegen diese Personen Strafantrag.\" Der Sinn dieser Äußerung ist, soweit von dem\n\nhier allein in Betracht kommenden Verdacht der aktiven\nBestechung gesprochen wird, klar und bestimmt; denn\n\nmit ihr wird die Strafverfolgung aller derjenigen Per-\n\nsonen begehrt, die während des in dem Haftbefehl genann-\n\nten Zeitraumes zu dem dort angegebenen Zwecke dem Angeklagten O'Dggw Schniergelder gezahlt haben. Anders\n\nkann sie im Zusammenhang mit der vorhergehenden, unter liinweis auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober\n1957 abgegebenen ürklärung nicht verstanden werden. Nur wer\ndiesen Zusammenhang in rechtiich fenierhafter Weise außer\nAcht läßt und allein vom Wortlaut der Äußerung als solchen\nausgeht, könnte sie als \"generalklauselartige\" Wendung bezeichnen, wie die Revisionen es tun. Eine solche Deutung ist\nindessen mit einer siinvollen, den Zusammenhang berücksichtigenden Auslegung unvereinbar.\n\nDaß der Verein gegen das Bestechungsunwesen es\nin seiner Eingabe vom 14. April 1959 - nicht vom 11. Februar 1959, wie es in der Revisionsbegründungsschrift\ndes Angeklagten AB heißt, - offengelassen hat,\nch sich der Strafantrag vom 9. Oktober 1957 auch auf\nzwei andere -— ehemalige - Mitangeklagte erstreckt, ist für\ndie Beurteilung der Wirksamkeit des Strafantrages gegen\n\ndie Beschverdeführer Ki, SCHW und HE ohne\n\nBedeutung.\nIm übrigen ist entgegen deren Ansicht der Stellung-\n\nnahnıe des Vereins vom 11. Februar 1959 zu entnehmen, .\ndaß er die Bestrafung der darin von ihm als Täter bezeich-\n\nml\n\n-6 -\n\nneten Personen vrünscht. Er hätte daher zumindest mit\n\ndieser Erklärung auch gegen die in dem Schreiben vom\n\nQ, Gktober 1957 nicht namentlich genannten drei Beschwerdeführer Strafantrag gestellt, und zwar fristgerecht ,weil er\nerst durch Einsichtnahme in die ihm unter dem 50. Dezember\n1958 übersandten Ermittlungsakten nähere Kenntnis von den\neinzelnen Bestechungshandlungen und den daran beteiligten\nPersonen erlangt hatte.\n\n2.) Da somit ein ordnungsmäßiger Strafantrag gegen alle\nBeschwerdeführer vorliegt, bedarf in diesem Zusammenhange\nkeiner Erörterung, ob und inwjeweit auch der von der Firna\nKB & ID gestellte Strafantrag wirksam angebracht worden\nist.\n\nIl. Sachbeschwerde:\n\nMu\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat in sachlichrechtlicher\nHinsicht weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\na) Die Anwendung des § 12 Abs. 2 UWG auf den festgestellten\nSachverhalt entpricht überall dem Gesetz. Insoweit hat auch\ndie Revision im einzelnen keine Einwendungen erhoben. Sie bemängelt zur Schuldfrage allein die Annahme von zwei in sich\nTortgesetzten Handlungen und meint, es komme nur eine\n\neinzige Tortsetzungstat in Betracht, weil die vom Landgericht angezogenen Gesichtspunkte die Teilung in zwei\nfortgesetzte Handlungen nicht + rechtfertigten. Die Rüge greift\nnicht durch. Nach den tatrichterlichen Feststellungen fehlt\n\nes nämlich nicht nur hinsichtlich aller Einzelfälle, sondern\n\n- 7 -\n\nauch hinsichtlich der von der Strafkammer gebildeten Fallgruppen an dem einheitlichen Willensentschluß, von dem\n\nin der rechtlichen Würdigung des Urteils die Rede ist,\n\nund damit an einem Gesamtvorsatz, wie er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung erforderlich ist. Der Angeklagte hätte\ndaher, von dem als Einzeltat rechtskräftig abgeurteilten\nFall Eu: Co. abgeschen, wegen passiver wirtschaftlicher\nBestechung in sieben Fällen verurteilt werden müssen.\nDadurch, daß dies nicht geschehen ist, wird er jedoch\nnicht beschwert, weil auch bei rechtlich zutreffender\nBeurteilung weder die Vorschriften über die Verjährung der\nStrafverfolgung noch die Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu einer auch nur teilweisen Einstellung des\nVerfahrens geführt hätten,\n\nb) Die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie\ndie Erwägungen, die hierfür maßgeblich waren, geben\ngleichfalls zu Beanstandungen keinen Anlaß. Darin, daß die\nStrafkammer das dreist fordernde Auftreten des\n\nAngeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, liegt\n\nkeine unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals;\neine besondere Dreistigkeit des Forderns gehört nicht zur\nErfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs. 2 UWG. Das gleiche gilt, soweit der grobe Vertrauensbpruch des Angeklagten\ngegenüber der Yirma Kg & N straferschwerend herangezogen worden ist. Das Landgericht hat damit ersichtlich\nnicht das Verschweigen der Nebeneinnahmen gemeint, sondern\ndie besondere Vertrauensstellung des Angeklagten in der\nFirma berücksichtigt.\n\nDie Ausführungen der Revision über das angebliche\n‚ißverhältnis zwischen den gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen und den gegen die Mitangeklagten\nausgzesprochenen Geldstrafen gehen fehl. Aus einem Vergleich mit den gegen Mitangeklagte erkannten Strafen\nl15ßt sich der Vorwurf, die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe sei zu hoch und daher fehlerhaft,\nschon deshalb nicht herleiten, weil ein etwaiges Nißverhältnis auch darauf beruhen könnte, daß die gegen\ndie Mitangeklagten verhängten Strafen zu niedrig sind.\nDie Frage, ob ein Fehler bei der Strafzumessung hinsichtlich eines von mehreren Angeklagten vorliegt, ist\nnur unter Zugrundelegung der gegen ihn getroffenen Feststellungen und der ihn betreffenden Strafzumessungserwägungen zu beantworten.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Behauptung, der Angeklagte sei der einzige, der nicht aus eigennützigen Beweggründen gehandelt habe.\n\nDaß die Strafkammer eine wirtschaftlich schwierige Lage\ndes Angeklagten nur für den Beginn seines strafbaren Tuns\nstrafmildernd berücksichtigt hat, beruht erkennbar darauf, daß sein zunächst auf 600 DM festgesetztes kHonatsgehalt mehrfach angehoben worden ist und zuletzt mehr als\ndas Doppelte betragen hat.\n\nc) Die in § 335 StGB zwingend vorgeschriebene Verfallerklärung ist auch dem Umfange nach gerechtfertigt.\n\n2.) x >\n\nDie Verurteilung des Angeklagten aus § 12 Abs. 1 UWG\nwird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den\nFeststellungen des Urteils getragen. Was die Revision gegen\nden Schuldspruch einvwendet, ist nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Daß\nder !itangeklagte O'’ AB für die ihm von dem Beschwerdeführer\ngemachten Zuwendungen eine echte Gegenleistung durch Lieferung von Material an den Bu@B-Verlag für Parallelaufträge erbracht habe, hat die Strafkammer in rechtlich unangreifbarer und damit auch das Revisionsgericht bindender\nWeise verneint.\n\nDie Strafzumessung begegnet gleichfalls keinen Bedenken.\n\n>.) S ur\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Der von der Straikammer als bewiesen\nerachtete Sachverhalt rechtfertigt die Anwendung des\n§ 12 Abs. 1 UWG. Auch die Strafbemessung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n4.) EEE\n\nEntgegen der Auffassung der Revision trägt der im\nUrteil festgestellte Sachverhalt die Verurteilung des\nAngeklagten. Sie wird nicht, wie der Beschwerdeführer meint»\ndadurch ausgeschlossen, daß er dem Vertreter WB die Zanlun\nciner Provision zugesagt hatte, und daß er später auf dessen\nVerlangen einen Betrag von 1 000 IM an den Mitangeklagten -\"\"\n\nO'BgB.:ls Schniergeld zahlte, Nach den Feststellungen\n\nder Strafkamner war nämlich die ursprüngliche Vereinbarung\neiner Provisionszahlung an \\iendel dahin abgeändert vworden,\n\ndaß dieser auf seinen Provisionsanspruch verzichtete, und daß\nder Angeklagte stattdessen Schmiergelder an den Mitangeklagten\nO'EMD zahlen sollte. Infolgedessen handelte es sich\n\nbei der Zahlung der 1 000 DM, auch wirtschaftiich gesehen,\nnicht um eine Leistung des Vertreters WB; sondern un\n\neine solche des Beschierdelührers.\n\nDie Höhe der Strafe und die #für sie maßgeblichen\nGesichtspunkte geben zu Beanstandungen keinen Anlaß.\n\nlilI. Kostenentscheidune:\n\n1.) Sind sonach sämtliche Revisionen, soweit sie sich\n\ngegen die Verurteilung der Angeklagten als solche richten,\nunbegründet, so wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils von den Beschwerdeführern SEE und Heap\ninsofern mit Recht beanstandet, als ihnen die notwendigen\nAuslagen der als Nebenkläger zugelassenen Firma Kg : Ya\nauferlegt worden sind. Deren Strafantrag bezog sich zunächst\nnur auf den Mitangeklagten O'BilBund wurde später auf\ndessen - nichtangeklagte _ Ehefrau erweitert. Einen Strafantrag auch gegen andere Beteiligte zu stellen, hat\n\nder Rechtsvertreter der Firma KB & \"ED ausdrücklich abgelehnt.\nSomit fehlt es hinsichtlich der Angeklagten Hiiınd\nSCEBD : einen gegen sie gerichteten Strafantrag der\n\nFirma Kg & SD Diese hätte daher als Webenklägerin\n\nnicht zugelassen werden dürfen, soweit sich das Verfahren\ngegen die Beschwerdeführer richtete. Infolgedessen kam\n\nderen Belastung mit den notwendigen Auslagen der Firma u:\nMW nicht in Betracht. Die sonach notwendige Änderung der\n\n- 11 -\n\nKostenentscheidung kann in entsprechender Anwendung des\n8 354 Abs. 1 StPO von hier aus vorgenommen werden.\n\nDiesen Mangel, der sich in gleicher Weise auf den\nKostenausspruch gegenüber dem Angeklagten Ki»\neuswirkt, auch bei ihm zu berücksichtigen, ist dem Senat\nverwehrt. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens\nist zwar sachlichrechtlicher Art. Indessen hängt hier die\nBeurteilung davon ab, ob die Firma Kg & Mpzun Anschluß als Nebenkläger berechtigt war. Das ist eine verfahrensrechtliche Frage, die der Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht nur auf Grund einer der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß angebrachten Rüge unterliegt (RGSt 59, 127). Daran fehlt es.\n\n2.) Der Ausspruch über die Pflicht zum Tragen der Rechtsnittelkosten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Hinsichtlich\nder Angeklagten Se una Hp von der Möglichkeit des\n\n§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen, besteht kein\nAnlaß, weil auch deren Revisionen, jedenfalls in der Sache\nsclbst, ohne Erfolg geblieben sind.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-13/2-str-38-62","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-13/2-str-38-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.511192+00:00"}}