{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-06-13_2_StR_235_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-06-13","aktenzeichen":"2 StR 235/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 9 087\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Hans HB zus ED, sort sevoren\ner EEE 19330, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Juni 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EN\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 25. Januar 1962 mit den\nPeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger\nHandlungen und mit Körperverletzung zu einem Jahr neun\nMonaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO}.\n\nDagegen hat die Sachrüge Erfolg.\n\nl.' Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht bestehen durchgreifende Bedenken, weil das\nLandgericht möglicherweise in einer Hinsicht den Grundsatz\nnicht beachtet hat, daß jeder Zweifel im Tatsächlichen\nzu Gunsten des Angeklagten ausschlagen muß (\"in dubio\npro reo!\"‘,\n\n- 3.\n\nIn der Sachverhaltsschilderung stellt das Landgericht\nfest, daß sich der Versuch [\"das Ganze\"; im Zeitraum von\nNetiwa einer Stunde\" abgespielt habe. Im Abschnitt zur Beveiswürdigung ist dazu ausgeführt, die Zeugin ME habe\nbei ihrer polizeilichen Vernehmung die Dauer ihres \"Kampfes!\"\n(in Urteil selbst in Anführungszeichen; mit dem Angeklagten\nmit einer Stunde, in der Hauptverhandlung jedoch mit zwei\nStunden angegeben. Gründe dafür, weshalb das Landgericht den\nkürzeren Zeitpunkt der Schuldfeststellung und der Strafzumessung zugrunde gelegt hat, sind im Urteil nicht angegeben.\n\nBei dieser Sachlage ist es nicht ausgeschlossen,\ndaß das Landgericht der Meinung war, je kürzer der \"Kampf\"\nzwischen den beiden gedauert habe, desto günstiger sei dies\nfür den Angeklagten, und daß es nur aus diesem Grunde die\nerwähnte Peststellung getroffen hat. Möglicherweise var\naber umgekehrt die längere Dauer von zwei Stunden dem Angeklagten für die Beurteilung der Schuldfrage günstiger:\n\nDenn die Dauer des Vorgangs kann die Beweiswürdigung,\ndie Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin MEp, vie\ninsbesondere auch die des Angeklagten und seines Geständnisses\nentscheidend beeinflußt haben. Je länger der \"Kampf\" gedauert\nhat, desto eher kann es sich um einen bloßen Scheinkampl\nzwischen den beiden gehandelt haben. Ohnehin ist schon bei\nAnnahme eines nur einstündigen Kampfes nicht erklärlich,\nvras in dieser langen Zeit an Gewalttätigkeiten des Angeklagten\nauf der einen Seite, an Widerstandshandlungen der Frau auf\nder anderen Seite geschehen sein soll. Das Urteil 1äßt das\njedenfalls nicht zureichend erkennen; die geschilderten\n\ngewaltsamen Handlungen des Angeklagten können diese Zeit\nnicht ausgefüllt haben, Noch größer werden diese Bedenken,\nvenn der \"Kampf\" sogar zwei Stunden gedauert hat.\n\nIn diesem Zusammenhange fällt besonders auf, daß\nFrau VB keine \"Töglichkeit gehabt haben soll, um\nHilfe zu rufen, obwohl sich der Vorfall nur 20 - 350 m\nvon ihrer Wohnung und ihrem dort befindlichen Ehemann\nentiernt ereignete, und obwohl der Angeklagte kaum diese\nganze Zeit über inren Mund zugehalten haben kann. Wenn aber\neine so naheliegende Möglichkeit sich zu wehren von\nSeiven des Opfers außer acht gelassen wird, kann dies ein\ngewichtiges Anzeichen nicht ernstlichen Widerstandes sein,\nmindestens vom Täter so aufgefaßt werden.\n\n2.) Unabhäneisz von diesen Erwägungen kann aber auch\ndie Entscheidung des Landgerichts zum Rücktritt vom Versuch der Notzucht von Rechtsirrtum beeinflußt sein.\n\nDas Landgericht geht zwar ersichtlich davon aus, daß\nder Angeklagte endgültig von dem Notzuchtsversuche zurückgetreten ist, beurteilt diesen Rücktritt offenbar aber als\nunfreiwillig. Denn es führt dazu aus, daß der Angeklagte\nnur deshalb von der Zeugin abgelassen habe, weil er infolge\nihrer heftigen Gegenwehr nicht zum Ziele gelangt sei, Hier\nist möglicherweise übersehen, daß der Anstoß zum strafbefrcienden Rücktritt im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB auch von\naußen kommen kann (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 9, 48). Entscheidend ist, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse bleibt\nund die Ausführung seines Verbrechenspianes noch für möglich hält. Dies ist hier in hohem Maße wahrscheinlich. An-\n\ngesichts seines ersten brutalen Überwältigungsversuches\n(u.a. mit Würgen) ist nicht ohne weiteres verständlich,\nwarum er es nicht für möglich gehalten haben sollte,\n\ndurch Fortsetzung eines solchen Vorgehens zu seinem\n\nZiele zu gelangen, und es liegt nahe, daß er deshalb\n\nnicht zu diesem Ziele gelangt ist, weil er eben freiwillig von dem gewaltsamen Vorgehen Abstand genommen hat,\nSeine Bitte an die Zeugin, mit ihm zum Rheine zu gehen,\n\num dort geschlechtlich zu verkehren, spricht gerade dafür,\ndaß er zwar nicht den Verkehr, aber dessen Ürzwingung von\nsich aus aufgegeben nat. Zudem war der Angeklagte bereits\nmit dem Finger in die Scheide der Zeugin gelangt, was\nimmerhin darauf nindeutet, daß die Verwirklichung der\nweiteren Absicht nicht am Widerstand der Zeugin gescheitert\nist.\n\nBei der Beurteilung seiner maßgebenden Motive zum\nRücktritt und seiner Vorstellungen dabei kam schließlich\nin Betracht, daß beide sich gekannt haben, daß er gemeinsam mit ihr die verlorengegangenen Schuhe suchte, und\ndaß er sie sogar noch bis vor das Haus begleitete.\n\n3.) Das Landgericht hat darin, daß der Angeklagte gewalt\nsam der Zeugin MB an die Brust gegriffen und einen\nFinger in ihre Scheide eingeführt hat, ein selbständiges\nVerbrechen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen.\n\nOb diese Betätigungen aber -— ebenso wie der Griff unter\nihren Rock zwischen die Beine - nicht bloß den von ihm beabsichtigten Geschlechtsverkehr mit ihr vorbereiten und verwirklichen helfen sollten, ist im Urteil nicht ausgeführt;\nobvohl dies nach den gesamten Umständen nahe lag. In einen\n\nsolchen Talle liegt aber Gesetzeseinheit zwischen Notzuchtsversuch und gewaltsamer Unzucht mit der Folge vor, daß eine\nBestrafung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausscheidet (vel:\nBGHSt 17, 1 = NJW 1962, 681). Die Vorschrift würde erst\n\ndann vicderanwendbar sein, wenn die Bestrafung wegen versuchter Notzucht wegen freiwilligen Rücktritts entfiele.,\n\nNach alledem kann das Urteil mit den Feststellungen\nkeinen Bestand haben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen,\ndaß bei der Eigenart des Falles das Geständnis des Angeklagten\nüber sein gewaltsames Vorgehen gegenüber der Zeugin Tue\nnicht unerheblichen Bedenken begegnet.\n\nYenn es zwischen beiden doch zum vollendeten Geschlechtsverkehr gekommen sein sollte, wäre nicht schlechthin von\nder Hand zu weisen, daß der Angeklagte, der mit dem ILhepaar\nTED bekannt var und als \"ordentlicher Gast\" das\nVertrauen des Ehemannes MED zenoß, möglicherweise\ndie Zeugin MED üurch eine unwahre Selbstbezichtigung\nin Schutz genommen hat.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-13/2-str-235-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-13/2-str-235-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:25.489342+00:00"}}