{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-06-06_2_StR_179_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-06-06","aktenzeichen":"2 StR 179/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 081\n\nImNanen Ges Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Stukkateur Günter H re ae festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1955 in ‚„ zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 8. Dezember 1961\naufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Erlaubnis\nzum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 9, Lezember 1961\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\n\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nünde:\n\n[pP]\n#3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schieren\nDiebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe verurteilt,\nihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde vor Ablauf\nvon vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die\nRevision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen den Strafausspruch richtet,\n\nEin Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO liegt\nnicht vor. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Land.\ngericht die Zubilligung mildernder Umstände ausdrücklich ab.\ngelehnt. Die Urteilsgründe ergeben, daß es dabei nicht nur\ndie Milderungsmöglichkeit nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB, sondern auch § 244 Abs. 2 StGB in Betracht gezogen hat.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß das Einsichtsund Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit wegen Geistesschwäche erheblich vermindert war. Dabei hat es den Unterschied zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche nicht\nverkannt. Eine \"Wesensänderung im Sinne einer Senkung des\nPersönlicnkeitsniveaus\" muß nicht immer krankhaft sein. Ob\nbei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten der\nRegelstrafrahmen zu unterschreiten ist, hat der Tatrichter\nnach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller\nmaßgebenden Umstände zu entscheiden, Davon, daß das Lanägericht bei der Strafzumessung den \"verminderten Schuldgchalt\"\nder Tat nicht berücksichtigt habe, kann keine Rede sein, Die\nErwägung, daß der Angeklagte nur durch eine harte Strafe\nvor weiteren Straftaten abgeschreckt werden kann, durfte es\nbei der Strafzumessung mitberücksichtigen (BGHSt 7, 28).\n\nDas Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis\nnicht begründet, vielmehr in den Urteilsgründen ausgeführt,\ndaß es von Maßregeln der Sicherung und Besserung absehen\nwolle, weil zu erwarten sei, daß die Strafe auf den Angeklagten nachhaltig abschreckend wirken werde. Dieser unlösbare\nWiderspruch zwischen Urteilssatz und Urteilsgründen hat die\nAufhebung des Ausspruchs über die Sicherungsmaßregel auf die\nallgemeine Sachrüge zur Folge, Die Urteilsfeststellungen er-\n\ngeben zwar, daß der Angeklagte die Tat im Zusammenhang mit\näcr Führung eines Kraftfahrzeuges begangen hat, weil er und\nder Nitangeklagte HiWrit dem Fersonenkraftwagen des Angeklagten zum Tatort gefanren sind und den Wagen zur Beförderung der Diebesbeute benutzt haben. Das Landgericht hat aber\nnicht erörtert, ob sich der Angeklagte durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habs. Mag\naies bei dem festgestellten Sachverhalt auch naheliegen, so\nist es dem kevisionsgericht doch verwehrt, von sich aus Feststellungen hierüber zu treffen. Das ist umsoweniger möglich,\nals die Strafkammer in den Gründen ausdrücklich erklärt, von\nHaßregeln der Sicherung und Besserung absehen zu wollen.\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-06/2-str-179-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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