{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-06-06_2_StR_141_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-06-06","aktenzeichen":"2 StR 141/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2159 00\n\n2 StR 141/62\n\nIm\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Gastwirtin Elisabeth m EB zer. HP aus Zaun\nN)\n\n‚ geboren am EEE 1914 in Tom Ponner\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 24. November 1961 wird\nverworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas erweiterte Schöffengericht hat die Angeklagte\nam 30. April 1959 wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Berufung eingelegt und diese in der\nHauptverhandlung vor der Strafkammer auf das Strafmaß beschränkt. Die Strafkammer hat das Berufungsverfahren mit einem bei ihr im ersten RKechtszuge schwebenden Verfahren verbunden, die Berufung verworfen und die Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges und wegen fortgesetzter Anstiftung zum\nBetruge zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt, Gegen dieses Urteil richtet sich\ndie Revision der Angeklagten, die das Verfahren beanstandet\nund äie allgemeine Sachrüge erhebt.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt\nund daher unbeachtlich (8 344 Abs. 2 StPO).\n\n2.) Die allgemeine Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet. N\n\nZutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß der\nSchuldspruch des Urteils vom 30. April 1959 rechtskräftig\nist. Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht ihr ursprünglich unbeschränkt eingelegtes Recht;.\nunittel rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Die\nzu dieser Beschränkung erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 StPO) liegt nach der gemäß § 274 StPO\nabsoluten Beweis erbringenden Sitzungsniederschrift (vgl.\nRGSt 66, 418) vor. Allerdings enthielt die Niederschrift ursprünglich den Vernerk, der Staatsanwalt habe erklärt, daß\ner der Beschränkung widerspreche., Sie ist jedoch nachträglich dahin berichtigt, der Staatsanwalt habe erklärt, daß er\nnicht widerspreche. Damit war seine Zustimmung zum Ausdruck\ngebracht. Die Berichtigung war zulässig, weil sie nicht einer\nRevisionsrüge die Grundlage entzog.\n\nDer Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß stehen\nauch sonstige Umstände nicht entgegen. Zwar hat .die Strafkammer alle Betrugshandlungen, einerlei ob sie vor oder nach\ndem: Urteil vom 30. April 1959 begangen worden sind, als Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Handlung angesehen. . -\nzahei ist rechtwlich.nicht einwandfrei -dargelegt4:-daß. .\nüberhaupt ein Gesamtvorsatz der Angeklagten und damit eine\nfortgesetzte Tat vorlagen. Durch diesen Fehler ist die Ansgeklagte jedoch nicht beschwert. Ist Tatmehrheit zwischen\nGen Einzelakten gegeben, können gegen die Beschränkung der\nBerufung auf das Strafmaß keinesfalls Bedenken erhoben wersen. Das gilt aber auch für den Fall einer einzigen fortgesctzten Handlung. Zwar kann eine einheitliche Tat in der\n\nRegel nicht zerlegt und deshaib ein Rechtsmittel auch nicht\nauf die Verurteilung wegen eines Teiles dieser Tat beschränkt werden. Eier waren jedoch im Urteil des erweiterten\nSchöffengerichts vom 30. April 1959 nur die bis zu diesem\nZeitpunkt begangenen Taten abgeurteilt. Die später begangenen Taten konnte das Schöffengericht nicht zum Gegenstand\nseines Urteils machen. Nach ständiger Rechtsprechung hätte\nüle Angeklagte bei dieser Sachlage ihre Berufung von vornherein auf den Strafausspruch beschränken können. Daran änderte sich nichts dadurch, daß sie das Rechtsmittel zunächt allgemein einlegte. ihr blieb die Möglichkeit der Teilrücknahme.\nDurch die Beschränkung auf den Strafausspruch ist der Scnuldspruch rechtskräftig geworäen.\n\n3.) Ob trotzdem die Strafkammer die späteren Betrugshandlungen mit den früheren vor dem Urteil vom 30. April 1959\nbegangenen zu einem einzigen fortgesetzten Betrug zusammenfassen durfte oder nicht vielmehr von zwei fortgesetzten\nVergehen des Betruges hätte ausgehen müssen, kann dahinstehen.\nDenn äurch die Verurteilung wegen eines einzigen fortgesetzten Betruges ist die Angeklagte nicht beschwert.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf\ndie Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insbesondere war die Strafkammer nicht gehindert, für\n\nden fortgesetzten Betrug eine über die durch das Urteil vom\n30. April 1959 ausgesprochene Strafe von acht Monaten Gefängnis hinausgehende Strafe zu verhängen (vgl. BGHSt 9, 32°\n\nBaldus Dotterweich Kirchhof\n\nMayr Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-06-06/2-str-141-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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