{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-25_2_StR_213_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-25","aktenzeichen":"2 StR 213/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"”\n\n2159 072\n\n2 StR 213/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberlokomotivführer Otto 5 EEEED zu: em:\ngeboren am EEE 1916 ir Op im rip;\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwal t iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 27. November 1961 mit den\nFeststellungen aufgehcben,\n\n1.) soweit er in den Fällen der Töchter Gisela und\nMargot verurteilt worden ist, j\n\n2.) im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat = unter Freisprechung im übrigen -—\ngegen den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, daYon in einem Falle in Tateinheit\nmit Unzucht mit einem Kinde, sowie wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit Kindern in zwei weiteren Fällen auf\neine Gesamtstrafe von einem Jahr und ärei Monaten Gefängnis\n\nerkannt.\n\n- Die Verurteilung greift der Angeklagte mit der\nRevision an; er beanstandet das Verfahren und erhebt die\n\nSachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt die\nAblehnung des von dem Verteidiger gestellten Beweisamtrages, einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit\nder - l4jährigen -— Zeugin Elke WB zu hören, keinen 3edenxen. 2S mag zwer sein, daß deren Bekundungen in der Hauptverhandlung nicht durchweg mit den “Angaben übereinstimnten,\ndie sie im £rmittlungsverfahren gemacht hatte. Aber zu beurteilen, ob und inwieweit gewisse Abweichungen von früheren\nErklärungen, wie sie bei wiederholten Vernehmungen eines Zeugen nicht selten sind, möglicherweise gegen dessen Glaubwürdigkeit sprechen, ist eine Aufgabe, die der Tatrichter im\nallgemeinen allein zu lösen hat. Das gilt auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines jugendlichen Zeugen\ndurch eine Jugendschutzkammer, wenn er bei seiner Anhörung\nvor ihr von früheren Angaben teilweise abweicht. Gerade von\neiner solchen Kammer, die in besonderer Weise mit der Prüfung\nder Glaubwürdigkeit von Kindern und Jugendlichen befaßt ist,\nkenn und darf angenommen werden, daß sie insoweit über die\nerforderliche eigene Sachkunde verfügt und deshalb der Hilfe\neires Suchverständigen nicht bedarf, Der Hinweis der Revision .\n£-die Entscheidung BGHSt 3, 27 (= IM Nr. 3 zu § 244 Abs. 4 StPO\nzeht fehl. Dort waren es Umstände besonderer Art, welche die-Zuziehung eines Sachverständigen ausnahmsweise geboten erscheinen ließen. Von derartigen Besonderheiten kann hier,\nauch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß die Zeugin sich\nim PFubertätsalter befand, keine Rede sein. Im übrigen hatte\nsich die Strafkammer vor der Entscheidung über den Beveisamtrag zusätzliche Erkenntnisse über die Glaubwürdigkeit des\nMädchens durch die Vernehmung seines früheren Lehrers als Zeugen\n\nverschafft.\n\nb) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen das\nVerwertungsverbot des § 252 StPO liegt nicht vor. Die Urteilsgründe lassen deutlich erkennen, daß die Strafkammer\nihre Feststellungen nur auf Grund der Aussagen von Zeugen\ngetroffen hat, denen die Töchter Gisela und Margot von dem\nVerhalten des Angeklagten ihnen gegenüber berichtet hatten.\nDiese Erzählungen durfte die Strafkammer zur Urteilsfindung\nherenziehen, weil sich das Verbot des § 252 StPO nur auf\ndie Verwertung von Aussagen bezieht, die ein in der Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigernder Zeuge bei einer\nfrüheren Vernehmung gemacht, nicht aber auf die Verwertung\nvon Äußerungen, die'er sonstwie, etwa in Gesprächen mit Bekannten, getan hat (BGHSt 1, 373).\n\nSoweit im Urteil von \"Aussagen\" der Tochter Annemarie\ndie Rede ist, handelt es sich ebenfalls nur um die Wiedergabe von Äußerungen, die sie dritten Personen gegenüber\ngemacht hatte und die von diesen als Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet worden sind.\n\nDie Tatsache, daß die Töchter Gisela und Margot ihre\nAussage verweigert haben, brauchte im Urteil nicht erwähnt\nzu werden.\n\nc) Dafür, daß das Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO\n‚gehalten war, einen'Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit\ndieser beiden Töchter zu hören, fehlt jeder Anhalt. Dazu\nhätte entgegen der Meinung der Revision auch nicht etwa\ndeshalb Veranlassung bestanden, weil der Beschwerdeführer,\nder wegen des Verdachts der Blutschande in Untersuchungshaft genommen worden war, dieserhalb nicht angeklagt worden ist. Daß insoweit keine Anklage erhoben wurde, berühte\nersichtlich darauf, daß beide Töchter im weiteren Verlauf des Vorverfahrens von ihrem Aussageverweigerunssrecht\nGebrauch gemacht haben. Aus der Ausübung dieses Rechts\n\nkann aber weder etwas für noch gegen die Glaubwürdigkeit\nder Töchter hergeleitet werden.\n\nDer Umstand, daß sie sich in einem Alter befanden,\nin dem sie geschlechtsreif wurden oder kurz zuvor geworden waren, gab für sich allein dem Landgericht ebenfalls\nkeinen Anlaß, die von der Revision für notwendig erachtete\nBeiziehung eines Sachverständigen anzuordnen. Aus demselben Grunde greift die gleiche, hinsichtlich der Zeugin\nHelga Hille erhobene Aufklärungsrüge ebenfalls nicht durch.\n\n2.) Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.\n\na) Unbegründet ist sie, soweit der Angeklagte wegen seines\nVerhaltens gegenüber den Zeuginnen Helga HP und Eike Tg\nder fortgesetzten versuchten Unzucht mit Kindern in zwei\nFällen für schuldig befunden worden ist. Der hierzu festgestellte Sachverhalt rechtfertigt jeweils die Anwendung |\n\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verb. m. § 43 StGB. Daß,\n\nwie die Revision meint, die Darlegungen zur inneren\n\nTatseite nicht ausreichen, trifft nicht zu. Allein aus\n\ndem äußeren Geschehen konnte und durfte die Strafkamnmer\nfolgern, daß der Angeklagte beim Betasten der Brust der\nMädchen aus Wollust gehandelt hat. Weiterer Feststellungen\nbedurfte es dazu nicht; sie waren auch nicht etwa deshalb\nerforderlich, weil es zu den Berührungen und Berühfungsversuchen stets in Gegenwart einer der Töchter des Angeklagten\ngekommen ist. Dise:Annahme des Landgerichts, mehrere Taten\ngegenüber demselben Mädchen seien jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangen worden, beschwert den Angeklagten nicht:\n\nb) In den beiden anderen Fällen der Verurteilung kann der\nSchuldspruch nicht bestehenbleiben, Allerdings ist auch\n\nhier das Vorbringen der Revision nicht geeignet, das Urteil\nin seinen Bestande zu gefährden. Dennoch dringt die Sachbe-.\nschwerde durch, weil die Strafkammer den Schuldumfang\n\nnicht abgegrenzt, sondern völlig offen gelassen hat, wie\nhäufig der Angeklagte seinen Töchtern Gisela und Margot\n\nin unsittlicher Weise zu nahe getreten ist. An einer Stelle\ndes Urteils wird von einer \"Vielzahl der Gelegenheiten\"\ngesprochen, etwas weiter heißt es: \"schon über fine geraume\nZeit hinweg\", und zweimal wird der Begriff; \"mitunter\" verwendet. Bei diesen unbestimnten Wendungen, die nicht erkennen\nlassen, wieviel Einzelfälle das Landgericht bei der Urteilsfirdung herangezogen hat, ist eine ausreichende Grundlage\n\nfür die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen nicht gegepen; denn der Richter darf Schuld-\n\nspruch und Strafe nicht auf eine unsichere Gesamtvorstellung,\nsondern nur auf bestimmte Tatsachen stützen, von deren\nwirklichem Geschehen er überzeugt ist (vgl. BGHSt 1, 219, 222).\nDie Strafkammer hätte also die Mindestzahl der Gelegenheiten\nangeben müssen, bei denen nach ihrer Überzeugung der Angeklagte\nsich seinen Töchtern unzüchtig genähert hat. Da es hieran\nfehlt, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es das\nunsittliche Verhalten des Angeklagten gegenüber den Tüchtern Gisela und Margot betrifft.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen besteht überdies\ndie Möglichkeit, daß der Angeklagte bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Töchter diese veranlaßt hat, sich in\nseiner Gegenwart zu entkleiden und dann nackt vor ihm hinund herzugehen. Sollte dies der Fall gewesen sein, so würde\n\njeweils nur eine Handlung vorgelegen haben, die sich gegen\nbeide Töchter zugleich richtete.\n\ncı Die Teilaufhebung des Urteils hat im Strafausspruch\nnicht nur den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge, sondern\nläßt es auch nicht zu, die Einzelstrafen in den Fällen\nHelga Hilwund Eike YEBaufrechtzuerhalten. Obwohl die\nfür sie maßgebenden Strafzumessungserwägungen als solche\nkeinen Bedenken begegnen, können die Strafen nicht bestehenbleiben, weil nicht mit Sicherheit auszuschließen ist,\n\ndaß sich auf ihre Höhe die Verhängung der Einzelstraien\n\nin den beiden anderen Fällen zum Nachteil des An-eklagten\nausgewirkt hat.\n\nBaldus Scharpenseel Menges\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-25/2-str-213-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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