{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-23_2_StR_180_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-23","aktenzeichen":"2 StR 180/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"254 180/62 2167 100\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tüncher Heinrich D Ep au: \\;\nschoren am EB 1929 in FW oenvala,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning »\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Win der Verhanäalung,\nOberstaatsarnwalt ED hei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gs»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 5. Februar 1962 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.\n\nHit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts und macht insbesondere geltend, die Urteilsgründe\nseien widerspruchsvoll.\n\nDem Wortlaut. nach trifft das an sich zu. Denn im Urteil\nheißt es zunächst, daß der Angeklagte die Pistole gespannt\nin die Tasche gesteckt habe, In den weiteren Ausführungen\nist aber nur noch davon die Rede, der Angeklagte habe eine\ngeladene entspannte Waffe in Gegenwart anderer Menschen aus\nder Tasche genommen und in Richtung auf diese gehalten. Die\nFahrlässigkeit wird ausdrücklich mit diesem Hinweis begründet.\n\nDie Strafzumessungsgründe sprechen ebenfalls eindeutig\ndavon, daß der Angeklagte eine geladene und entspannte\nWaffe mit sich führte. Daraus erhellt, daß Schuld- und\nStrafausspruch auf dieser Annahme beruhen.\n\n- 3 -\n\nDer Vorwurf der Fahrlässigkeit begegnet Auch bei dieser\nSachlage keinei Bedenken. Denn es ist ausdrücklich festgestellt, daß es sich bei der Pistole um eine alte primitive\nWaffe handelte, die nur über wenig Sicherungsmöglichkeiten\nverfügte und nicht mehr einwandfrei funktionierte. Deshalb\nmußte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt\ndamit rechnen, es könne sich ein Schuß aus der Pistole lösen\nund einen Menschen treffen, Die Annahme des Landgerichts,\ndaß er fahrlässig handelte und für die Folgen seines Tuns\nverantwortlich ist, weil er die geladene, entspannte Pistole\nin Gegenvart anderer Menschen hervorzog und damit herumhantierte, ist daher nicht zu beanstanden, selbst wenn ungeklärt\nbliebe, wie und auf welche Weise sich der Schuß gelöst hat,\nder seinen ihm gegenübersitzenden Bruder traf und tötete.\nAuch die Voraussehbarkeit dieses Erfolges steht außer Zweifel.\n\nIn ihrer Strafzumessung hat die Strafkammer ausdrücklich\nberücksichtigt, daß der Angeklagte die Folgen seiner TTlat sicherlich zutiefst bereut. Dies hat die Revision bei ihrer abschließen\nden Rüge offenbar übersenen.\n\nBaldus Scharpenseel Menges\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-23/2-str-180-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-23/2-str-180-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.739363+00:00"}}