{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-16_2_StR_1_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-18","aktenzeichen":"2 StR 1/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9159 075\n\n2 StR 1/62\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Junglandwirt Werner urn aus BED:\nKreis IB; geboren am 1940 in FB; zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 16. Mai 1962 in der Sitzung vom 18. Mai 1962,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBurdesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteillter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Fulda vom 3. Oktober 1961 wirä verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie seit dem 4. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei kHonate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags in Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt und das zur Tat benutzte Messer eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich\ndic Revision mit der Sachrüge. Sie ist auf die Nichtanwendung des § 213 StGB und damit auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nOhne Rechtsfehler hat äie Jugendkammer die Voraussetzungen für die Anwendung des § 213 StGB verneint. Allerdings hat sie nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angexlagte ohne eigene Schuld durch die ihm von Elm zugefügte\nMißhandlung zum Zorn gereizt worden war. Das gefährdet\n\njeäoch den Bestand des Urteils nicht. Den Urteilsfeststellungen ist nämlich die Überzeugung des Yatrichters zu\nentnehmen, daß der Angeklagte äurch Elm nicht zum Zorn ge.\nreizt, sondern höchstens bei dem letzten Teil der Messcrstichserie in Wut geraten war. Bei seiner im Urteil näher\ndargelegten Wesensart und inneren Einstellung hat er von\nvornherein mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet\nund sich darauf vorbereitet. In diesem Bewußtsein hat er\nauf Elms Angriff gewartet und bei dessen Angriff sofort\nsein Messer gezogen. Daß er am Schluß seines Tuns in ut geraten war, berunt auf seinem eigenen Verhalten und seiner\nNeigung zum Aufibrausen. Elm hatte nach seinem Stoß mit\n\nden Kopfe nichts mehr unternommen.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision eine Früfung, ob\nandere mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB vorlagen.\nDie Jugenäkammer hat, ausdrücklich im Hinblick auf § 213 St&\ndargelegt, daß dem Angeklagten eine Notwehrlage zugestanden\nwerden müsse, daß er in diese aber nieht ohne eigene Schuld\ngeraten sei. Sie hat weiter das abgelegte Geständnis, die\nbisherige Straflosigkeit, das Alter des Angeklagten sowie\ndessen spätere Wut berücksichtigt. Darin, daß sie trotzdem\nden Strafrahmen des § 213 StGB, insbesondere wegen der Maßblosigkeit seines Tuns, nicht als ausreichend angesehen kat:\nliegt eine aus rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstandend\n\nVersagung mildernder Umstände.\n\nDa auch sonst keine Rechtsfehler zur Strafzumessung\nerkennbar sind, war die Revision zu verwerfen.\n\nBaldus Dotterweich Menges\n\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-18/2-str-1-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-18/2-str-1-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.204744+00:00"}}