{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-16_2_StR_182_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-16","aktenzeichen":"2 StR 182/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 077\n\n2 StR 182/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Regierungsobersekretär Reinhold TOEEED aus : UEiEEEEENED\n\na CE, sort geboren an EEE 1922.\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Honning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesenwalt EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Em\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Limburg/Lahn vom 5. Dezember 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlarung in Tateinheit nit\nfortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzter Untreue in\nTateinheit mit fortgesetzter Urkundenbeseitigung im Ant\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis, sowie zu zwei Geldstrafen verurteilt. kr hatte\nsich als Hilfssachbearbeiter für Jagd- und Fischereiwesen\nbeim Landrat des Öberlahnkreises laufend Gebühren angeeignet, ohne sie in die Kontrollisten einzutragen (Fall 1)\nund als Bediensteter des Versicherungsamtes dieses Kreises\nAngestelltenversicherungskarten des Fuhrunternehmers Adolf\nMedenbach und Invalidenversicherungskarten seines Sohnes\nLothar Medenbach, die ihn mit der Erledigung ihrer Sozial.\nversicherungsangelegenheiten betraut hatten, beiseite geschafft (Fall 2)»\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nim zweiten Fall; im übrigen erhebt er die allgemeine\nSachbeschvwerde.\n\nDie Verurteilung im ersten Fall auf Grund der\n88 351, 266, 73 StGB läßt in keiner Hinsicht den Anzeklagten belastende Rechtsfehler erkennen.\n\nAuch die Revision im zweiten Falle ist unbegründet.\n\n1.) Zunächst macht sie Verstöße gegen die §§ 261, 264\nStPO in folgendem geltend:\n\na) Nach der Sitzungsniederschrift Bl. 168 R. d.A»\nsei nur Blatt 30 der Akten Gegenstand der Verhandlung\ngewesen, während sich das Urteil auf Blatt 30, 31 und 32\nd.A. stütze. Hierbei handelt es sich um die Photokopie\neines drei Seiten umfassenden Schreibens der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an das Versicherungsamt\nWeilburg vom 19. Januar 1961 (nicht 10. Januar, wie es irrtümlich im Urteil heißt).\n\nWie es einer auch sonst weit verbreiteten Zitierweise entspricht, war mit der Anführung von Blatt 30\nhinter dem Schreiben offensichtlich das ganze Schreiben\ngemeint, das auf Blatt 30 mit der ersten Seite begann und\nsich auf den folgenden beiden Blättern fortsetzte. Das\nfolgt auch aus Blatt 168 unten d.A., wonach \"das Schreiben!\nden Prozeßbeteiligten offengelegt, zum Gegenstand der\nVerhandlung gemacht war, und aus dem folgenden Satz Blatt\n168 R oben, wonach \"es außerdem teilweise!\" verlesen\nwurde. j\n\nDiese Rüge ist demnach unbegründet.\n\nb) Weiterhin beanstandet die Revision, das Urteil\nberufe sich auf eine Aufstellung der KXreishandwerkerschaft\nvom 15. November 1960, die ausweislich der Sitzungsniederschrift Bl. 168 d.A. nicht zum Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gemacht worden sei.\n\nAuch diese Rüge greift nicht durch,\n\nIm Protokoll Bl. 168 d.A. ist allerdings von einen\nSchreiben der Kreishandwerkerschaft vom \"17.11.1960\" onne\nBlattangabe die Rede, Ein Schreiben dieses Datums existiert\nnicht, wie die Revision selbst hervorhebt., Offensichtlich\nhandelt es sich um ein reines Schreibversehen. Bin solches\nnimmt aber an der unbedingten Beweiskraft des § 274 StPO\nnicht teil (BGH 1 StR 150/58 vom 8. Juli 1958). Gemeint\nwar nach den gesamten Umständen das Schreiben vom 15. November 1960, das sich in Photokopie in Blatt 42 d.A. befindet. Auf ein Schreibversehen kann eine Revision nicht\ngestützt werden.\n\nc) Schließlich wird in diesem Zusammenhang noch gerügt, daß sich das Urteil u.a. auf eine Zeugenaussage\nTOD stütze, HOEEEEEB aber nicht Zeuge, sondern Suchverständiger gewesen sei, Diese Rüge ist offensichtlich verfehlt. Inwieweit ein Verfahrensverstoß vorliegen soll,\nist nicht erkenntlich. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nBl. 169 R, 170 wurde der Verwaltungsoberamtmann HD\nEB von der Landesversicherungsanstalt Hp als Zeuge\nvernommen und vereidigt. Daß die Landesversicherungsanstalt\nihn als Sachverständigen vorgeschlagen hatte, ist unerheblich. Bereits aus der Anklageschrift konnte der Angeklagte\nersehen, daß HE als Zeuge vorgesehen war. Ob eine\n\nBeweisperson Zeuge oder Sachverständiger sei, richtet sich\n\nim übrigen nach dem Inhalte ihrer Bekundungen (Urteil des\nerkennenden Senats 2 StR 213/55 vom 13. Dezember 1955).\n\nWas HB bekundet hat, ist freilich weder der Sitzungsniederschrift noch den Urteilsgründen zu entnehmen. Daß es\nsich dabei aber um Wahrnehmungen tatsächlicher Art handeln\nkonnte, wird nicht dadurch widerlegt, wie die Revision anzunehmen scheint, daß HB bei seiner Vernehmung verschiedene Formulare zu den Akten überreichte; möglicherweise hat er\nüber den Gebrauch dieser Formulare in der Praxis Auskunft gegeben,\nwas Gegenstand einer Zeugenaussage sein konnte.\n\n2.) Die Revision beanstandet abschließend, jedoch\nebenfalls zu Unrecht, gewisse Feststellungen im Urteil zum\n\"Komplez CB\". In dem Abschnitt üer Urteilsgründe zur\nBeweiswürdigung weist das Urteil auf vermißte Versicherungskarten von Adolf, Richard und Erna CB hin. egen\nStraftaten im Zusammenhange mit diesen Karten war das Hauptverfahren gegen den Angeklagten nicht eröffnet worden, weil\ndie Taten entweder verjährt waren oder kein hinreichender\nTatverdacht bestand. Dies hinderte das Landgericht aber\nnicht, zur Bildung seiner Überzeugung davon, daß der Angeklagte Versicherungskarten von Adolf und Lothar Men\nbeiseitegeschafft habe, die Vorgänge bezüglich der Versicherungs\nkarten Ce nit zu verwerten, wenn sie nur zum Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung gemacht worden waren. Dies konnte\nim Wege des Vorhalts aus den Akten geschehen sein, der in der\nSitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden brauchte.\nGrundlage der richterlichen Überzeugung bildete dann nicht der\nVorhalt, sondern die auf den Vorhalt erfolgten Äußerungen der\nProzeßbeteiligten, hier möglicherweise des Angeklagten selbst»\n\n6 -\n\nwie nach den Urteilsgründen III 2. und 2. Absatz, Seite 8 UA\nanzunehmen ist. Üorigens betraf das oben 1 a) behandelte\nSchreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\naußer dem Fall Adolf Mb den Fall Richard Co;\n\nin den beiden Absätzen auf der ersten Seite Blatt 30 d.A.\nwar von einer oder mehreren Versicherungskarten dieses Versicherten die Rede.\n\nDaß das Sandgericht gegen die dargelegten Rechtsgrundsätze verstoßen habe, ist nicht dargetan.\n\n3.) Schließlich hat der Senat auf die allgemeine\nSachrüge hin die Verurteilung des Angeklagten im zweiten\nFalle auf Rechtsfehler nachgeprüft. Schuld- und Strafausspruch\nentsprechen dem Gesetze. Dasselbe gilt vom Gesamtstrafausspruch.\n\nBaldus Dotterweich Menges\nKirchhof Senning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-16/2-str-182-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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