{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-16_2_StR_174_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-16","aktenzeichen":"2 StR 174/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 174/62 21:9 078\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näien Keramikarbeiter Helmut 5 WB aus ru -\nEEE, zedoren an GE 1905 ir ve\n\n(Sachsen),\nwegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt an Main von 4. Dezember 1951\ninsoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtrmitteis,\n\nan das lanägericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nNach der Darstellung der Strafkammer war die\nAussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\ntrotz des einwandfreien Vorlebens des Angeklagten nicht\nmöglich, da das öffentliche Interesse die Vollstreckung\nerfordere; die Nachbarschaft des Angeklagten würde es\nnicht verstehen, wenn er die Strafe nicht — auch nicht\nteilweise -— verbüßen müsse. j\n\nDie Revision des Angeklagten ist beschränkt. Sie\nwendet sich gegen den Strafausspruch des Urteils.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Höhe der\nerkannten Gefängnisstrafe können indessen keinen ärfolz\nhaben. Die tatsächlichen Vorgänge, die den Angeklagten\nzu seiner strafbaren Handlung veranlaßt haben, sind in\ndem Sachverhalt näher geschildert, was keinen Zweifel\ndaran aufkommen läßt, daß die Strafkammer diese Umstände\nauch bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Ferner\nergibt sich kein Fehler der Strafzumessung daraus, daß\ndie Strafkemmer strafschärfend in Rechnung gestellt hat,\nder Angeklagte habe es nicht bei der Berührung des Mädchens bewenden lassen, sonäern ihm außerdem noch seinen\neigenen Geschlechtsteil zeigen wollen. Denn darin liegt\n\nein zusätzlicher, für den Schuldumfang bedeutsamer Vorgang\n\nim Sinne des Tatbestandes der versuchten Verleitung.\n\nDie ausgeworfene Strafe hält sich der Höhe nach\ninnerhalb des gesetzlichen Strafrahnmens.\n\nDie Revision wendet sich im besonderen gegen die\nYersagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Nach ihrer\nAuffassung hätten die Umstände der Tat und ihre Begehung\ndurch den Angeklagten Veranlassung geben können, die\nStrafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nDie knappe Begründung des Urteils zur Versagung\nder Strafaussetzung zur Bewährung ist alleräings\nsehr dürftig und deshalb als rechtlich mangelhaft zu\nbeanstanden. Das öffentliche Interesse der Strafvollstreckung kann nicht mit der Art der Straftat schlechthin begründet werden. Vielmehr sind die Umstände des\nEinzelfalles maßgebend (vgl. BGHSt 6, 125, 300). Diese\nEntscheidung erfordert Gaher eine umfassende Abwägung\n\nnach allen Seiten sowohl hinsichtlich der Tat als\n\nsolchen als auch hinsichtlich der Täterpersönlichkeit des\nAngeklagten. Sie läßt sich nicht ausschließlich nach Gesichtspunkten treffen, die außerhalb der Person des\nAngeklagten liegen (vgl. BGH NJW 1955, 30 Nr. 18). Die Erwägung muß dahin gehen, ob eine wohl unterrichtete Ööffentlichkeit, die den seelischen Ursachenzusamnenhang der Tat\nbei dem Angeklagten berücksichtigen kann, dafür Verständnis hat, daß er von der Vollstreckung verschont bleibt,\nNach der Sachlage dränzte sich überdies hier die\n\nPrüfung auf, ob nicht die Tat des bisher unbestraften\nAngeklagten auf seinem einmaligen Versagen in einem\nbesonderen seelischen Ausnahmezustand beruht, so daß\n\nunter der Einwirkung der drohenden Strafvollstreckung\n\nbei Strafaussetzung zur Bewährung in Zukunft ein geordnetes und gesetzmäßiges Leben von ihn erwartet werden\n\nkann.\n\nDa die Urteilsgründe hierüber keinen Aufschluß geben, ist die Aufhebung der äntscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung geboten, damit\n\ninsoweit über die Sache neu verhandelt und entschieden\nwirde\n\nBaldus Dotterweich Menges\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-16/2-str-174-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-16/2-str-174-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.267418+00:00"}}