{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-16_2_StR_172_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-16","aktenzeichen":"2 StR 172/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\" 2159 079\n\n9 StR 172/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Manfred Paul G ED au: > EEE\ndort geboren am EEE 1954:\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Nenges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trankfurt am Main von 12. Januar 1962\n\n2.) im Stralausspruch mit den !eststellunren dasu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur nsuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Aosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angetlagten wegen eines\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Wateinheit\nmit versuchter Notzucht gemäß § 3 177, 43 StGB zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr und sechs ilonaven verurteilt.\n\ndit seiner Revision erhebt der Angexlagte die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise ÜrTolg.\n\nDie gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht die Strafxkammer zutreiferä darin, dad der Angeklagte der von ihm zu Boden\ngeworfenen Verletzten gegen deren \"iillen unter den Rock\n\nzuischen die Öberschenkel griff, um mit der Hand an ihren\nGerctlechtsteil zu Xonmen.,\n\nAndererseits ist aber auch für das Verbrechen der Not-.\nzucht jede irgendwie geartete körperliche Gewalt tatbestands.\nmäßig, die der Täter anwendet, um das Opfer zu dem kntschlug\nzu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben. Zwischen versuchter\nNotzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen besten\ndeshalb Gesetzeseinrhoit in dem Sinne, daß die Verurteilung auf\nden Tatbestand der versuchten Notzucht zu beschränken ist:\nWenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll (vgl. dazu BGHSt 1, 152).\nEine Bestrafung nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet also\nunter Umständen aus, wenn versuchte Notzucht vorliegt. Aus den\nFeststellungen ergibt sich jedoch, daß der Angeklagte von dem\nVersuch der Notzucht freiwillig zurückgetreten ist. Die Strafkammer spricht allerdings zunächst aus, daß er an der Ausführung seiner Tat durch einen Umstand gehindert worden sei,\nwelcher von seinem Wilien unabnüngig war, nämlich durch den\nWiderstand der Verletzten, der durch die von dem Angeklagten\nangewandten Gewalt- und Druckmittel nicht zu brechen war.\n\nIn gewissem Widerspruch hierzu heißt es dann in den\nStrafzumessungsgründen zunächst, daß der Angeklagte bei\nseinem Vorhaben von brutalsten Gewaltmitteln Abstand genommen und sich nach erfolglosem Notzuchtsversuch zunächst\nzufrieden gegeben habe. (Gemeint ist, daß der Angeklagte\nGie Hoffnung hatte, vielleicht doch noch eine freiwillige\nHingabe seines Opfers zu erreichen). Unmittelbar hiernach\nbemerkt dann die Strafkammer, daß der Angeklagte \"bei dem\nnicht angeklagten Vorfall im Schuppen\" nach dem Hinweis der\nVerletzten auf ihre Krankheit sogar freiwillig von weiteren\nVorgehen abgesehen habe. Danach aber hätte § 46 Nr. 1 StGB\nangewendet werden müssen. Daß dies nicht geschehen ist,\nberuht auf einer unzulässigen Ausscheidung einzelner Umstände\ndes einheitlichen Vorgangs aus der strafrechtlichen Beurteilun®\n\nDie Meinung des Gerichts, daß das Geschehen im Schuppen nicht angeklagt gewesen sei, geht jedenfalls fehl.\nDenn der vom Eröffnungsbeschluß betroffene geschichtliche\nVorgang einschließlich aller damit zusammenhängender Vorkommnisse und tatsächlicher Umstände ist die Tat in\nSinne des § 264 StPO (vgl. RGSt 72, 339, 346; BGH MDR 1957,\n396; BGHSt 16, 200). Nach dem Sachverhalt endete der\nsich über längere Zeit hinziehende Notzuchtsversuch erst\nim Schuppen, so daß das Verhalten des Angeklagten dort\nzu dem angeklagten geschichtlichen Vorgang gehörte und\nim Urteil zu berücksichtigen war.\n\nDer festgestellte freiwillige Rücktritt von den\nNotzuchtsversuch ermöglicht dem Senat, den Schuldspruch entsprechend zu ändern, Hiernach ist die Aufhebung des Strafausspruchs geboten.\n\nDas durch Gesetzeseinheit zunächst zurückgedrängte\nStrafgesetz des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nunmehr anwendbar, weil eine Bestrafung nach § 177 StGB nach dem\nRücktritt vom Versuch gemäß § 46 StGB ausscheidet (BGHSt ],\n\n156).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nBaldus Dotterweich Menges\n\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-16/2-str-172-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-16/2-str-172-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.241863+00:00"}}