{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-16_2_StR_171_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-16","aktenzeichen":"2 StR 171/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 067\n\n2_StR 171/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Areski Mohamed Ben DB gu :\nohne festen Wohnsitz, geboren ar ED 1932 in iD\n\n(Algerien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Mai 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt ED pei der Verkündung |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEE>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main von 21. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\ndrei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt\ner Verfahrensverstöße und die Verletzung des sachlichen\nRechts. Die Rüge, ein» Beweisamtrag sei mit unzutreffender\nBegründung zu Unrecht abgelehnt worden, greift durch.\n\nDas Opfer der Tat, der Zeuse SEP, war der einzige\nAugenzeuge, der in der Hauptverhandlung zur Verfügung stand.\nAuf seine unter Eid gemachten Angaben stützte das lLanägericht\nim wesentlichen die Verurteilung des Angeklagten, der selbst\ndie Tat leugnete,\n\nDer Angeklagte hatte den Zeugen in der Hauptverhandlung auf gewisse Widersprüche zwischen dessen Aussagen vor\ndem Landgericht und vor der Polizei (am 7. Oktober 1961)\nhingewiesen, und zwar bezüglich folgender Punkte:\n\na) ob er mit drei Amerikanern in einer Bar Bier getrunken habe,\n\nb) ob er dies zusammen mit dem Angeklagten getan habe,\n\nc) wo er hernach von dem Angeklagten überfallen worden sei, und\n\nd) auf welche Körperstelle er einen Schlag vom Angeklagten empfangen habe.\n\nDiesen Hinweisen gegenüber hatte der Zeuge eingewendet, dem vernehmenden Polizeibeanten schon damals erklärt\nzu haben, die Niederschrift stimme mit seinen Aussagen\nnicht überein. Auch diese Bexundung über die damalige Beanstandung bekräftigte er mit dem Bide.\n\nDaraufhin beantragte der Angeklagte, den Vernehmungsbeamten, Polizeihauptwachtmeister PB; als Zeugen zum\nBeweise dafür zu hören, daß der Zeuge SW ihm gegenüber diese Beanstandung nicht geltenä gemacht habe,\n\nDas Landgericht hat den Beweisamtrag abgelehnt,\nweil die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Zur näheren Begründung hat\nes im Beschlusse ausgeführt, ein etwaiger Widerspruch zwischen der Aussage des Zeugen SB» vom 7. Oktober 1961\nund seiner heutigen Aussage in den vier Punkten oder die\netwaige objektive Unrichtigkeit seiner heutigen Bekundung\nüber Beanstandungen gegenüber dem Vernehmungsbeamten beeinträchtige seine Glaubwürdigkeit im übrigen nicht.\n\nDiese Begründung ist fehlerhaft.\n\nZwar kann ein Beschluß, in dem ein Beweisamtrag\naus tatsächlichen Gründen als unerheblich für die äntscheidung abgelehnt wird, nicht mit der Begründung angefochten\nwerden, die Beweisbehauptung sei doch erheblich (vgl>\nRGSt 63, 329, 330). Aber der von der Revision beanstandete\nBeschluß ergibt, daß das Landgericht die Beweisbehauptung in\nihrem Kern und Ziel verkannt hat.\n\nAllerdings ist die angebliche Unstimnigkeit der Aussagen des Zeugen SEE darüber, ob er mit dem Angeklagten vor der Tat ein Glas Bier getrunken habe (Punkt b)»\naußer Betracht zu lassen, da Gäie Revision hier offensichtlich von irrtümlichen Voraussetzungen ausgeht, und der\nSenat an die Feststellungen des Lanägerichts im Urteil dazu\ngebunden ist. Danach hat der Zeuge SCENE in der Hauptverhandlung bekundet, mit dem Angeklagten ein Glas Bier getrunken zu haben. Ohne Rechtsirrtum sieht das Landgericht\ndarin auch keinen wesentlichen Widerspruch, sondern eine\nbloße Ergänzung zu der in der polizeilichen Niederschrift\nfestgehaltenen Bekundung, er habe \"zu einem Glas Bier eingewilligt\", Der Revision war offenbar der genaue Yortlaut im\npolizeilichen Protokoll Bl. 4 d.A. nicht gegenwärtig.\n\nEs kam im übrigen auch nicht darauf an, ob der\nGegenstand der angeblichen Widersprüche in den Aussagen\ndes Zeugen (Punkte a, c und d) für den Tathergang von\nErheblichkeit war.\n\nEntscheidend ist vielmehr allein, daß die Beweis-\n\nbehauptung darauf abzielte, den Zeugen SEE üurch die\nVernehmung des Polizeibeamten in einem ganz konkreten Funkte\n\nnn\n\neines Meineids zu überführen. Hätte der Zeuge PgB:1aubhaft bekundet, daß bei der Vernehmung durch ihn der Zeuge\nSCHE keine Einwände gegen die Niederschrift erhoben\nhabe, so wäre damit die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen im\nganzen erschüttert gewesen.\n\nIn der hier allein maßgebenden Begründung für die\nAblehnung des Beweisamtrags geht das Landgericht aber nur\nvon der möglichen objektiven Unrichtigkeit der Bekundung\ndes Zeugen SEE über den geschehenen kinwand aus,\nwährend es dem Angeklagten mit dem Beweisamtrag gerade auf\ndie subjektive Unrichtigkeit, die bewußte Unwahrheit der\nAussage unter Eid ankam. Zwar ist es nicht wahrscheinlich, daß sich der Zeuge PBnoch an das Beweisthema\nerinnern kann. Dies berechtigt aber nicht zur Ablehnung\ndes Beweisamtrags.\n\nEs kann auch nicht zweifelhaft sein, daß zwischen\nder möglichen Bekundung des Zeugen Pgp. der Zeuge Slip\nhabe nichts gegen die Richtigkeit der damaligen Nieder-\n\nschrift eingewendet, und seiner Glaubwürdigkeit im ganzen\nein Zusammenhang besteht.\n\nBaldus Dotterweich KMerges\n\nKirchhof Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-16/2-str-171-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-16/2-str-171-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:24.220799+00:00"}}