{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-09_2_StR_78_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-09","aktenzeichen":"2 StR 78/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"+R- 78/62 2159 052\n\nin Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl Heinrich H si ; ohne festen\nWohnsitz, zuletzt wohnhaft gewesen in TEE. , z<-\n\nboren am EEE 1904 ir TB zur Zeit in\n\nStrafhaft,\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundes:ichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt EEEEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. August 1961 in den Fällen KE DE un: KE-Ne», sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall, wegen Untreue in 5 Fällen und wegen Vergehens\nnach § 241 KO unter Einbeziehung früher erkannter Strafen\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis-nach den Urteilsgründen von zwei Jahren Gefängnissowie wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, wegen Untreue *\nund wegen Unterschlagung zu einer weiteren Gesamtstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerden '$#\nist auf mehrere Geldstrafen erkannt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten ist beschränkt auf die\nVerurteilung wegen Rückfallbetruges im Falle 7 9 ] und wegen\n\nUntreue in den Fällen ke - ven ii - >:\nsowie Baugenossenschaft Sc, sie auch der Gesamtstrafenbildung von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis zu-\n\ngrunde liegen.\n\nIl.\n\nDas Rechtsmittel ist nur in den beiden Fällen Ks\nund dem Ausspruch über die Gesamtstrafe begründet.\n\n1.) Das Schreiben des Angeklagten vom 8. Januar 1956\nan den Amtsrentmeister E99 prauchte nicht in der Hauptverhandlung verlesen zu werden, da es auf seinen Wortlaut nicht\nankam; es kann durch Vernehmung des Zeugen oder die Einlassung des Angeklagten Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sein.\n\n2.) Die Feststellungen zum äußeren unä inneren Tatbestand tragen die Verurteilung wegen Betruges im Falle EB\nDanach hat der Angeklagte diesem erklärt, er wolle das sich\ngut entwickelnde Geschäft seiner Frau in \\iiesbaden ausdehnen, ihm seine ganze Arbeitskraft widmen und deshalb scine\nBetriebe in Frankfurt und Darmstadt schließen. Er verschwieg\nseine Überschuldung, die schlechte Geschäftslage in Frankfurt und den bereits eingetretenen Verlust des Darmstädter\nGeschäfts. Daraufhin gewährte Eich dem Angeklagten, nicht\netwa dessen Ehefrau, das Darlehen von 3.000,-- DM, ohne\ndaß er eine gleichwertige Gegenforderung erhielt. Die Summe\n\nalsbald zurückzuzahlen, wie er versprochen hatte, war der\nBeschwerdeführer weder willens noch in der Lage. Insoweit\nkommt es nicht auf die von der Revision vermißten Feststellungen über die Vermögenslage der Ehefrau an. Deren Vermögenslage konnte nur insofern von Bedeutung sein, als auch\ndie Ehefrau den Schuldschein für das Darlehen mitunterschrieben hat und dadurch EB eine ausreichende Gegenforderung\ngegen sie erhalten haben könnte. Das scheidet nach der Sachlage jedoch aus. Dem Urteil ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Ehefrau die Forderung nicht alsbald begleichen konnte. Dies ergibt sich schon daraus, daß\nsie tatsächlich nichts auf die Darlehensforderung und auf\ndie Zinsen abgezanlt nat, sie außerden kurze Zeit vor der\nUnterschrift auf dem Schuldschein das Wiesbadener Geschäft\nmit erheblichen Verpflichtungen übernommen hatte, denen nur\nwesentlich geringere Sachwerte gegenüberstanden, sie ferner\nim Dezember 1955, also nur einige Wochen vorher, einen Nerzmantel für 16.000,-- DM gekauft und darauf nur 5.000,-- IH\nangezahlt und sie schließlich den Verlust des Darmstädter\nGeschäfts und den kurz darauf eingeleiteten Konkurs der\nFirma des Angeklagten nicht verhindert hat.\n\nSoweit das Landgericht im Falle E@peinen Betrug\nnicht für erwiesen ansieht, hätte es den Angeklagten freisprechen müssen, da entgegen den Eröffnungsbeschluß keine\nfortgesetzte Handlung mehr vorliegen konnte (BGH DRZ2 1951,\n72 Nr. 12; RGSt 57, 302). Der Senat kann den Freispruch\njedoch nicht nachholen, weil insoweit das Urteil nicht angefochten ist.\n\n3.) Die Verurteilungen wegen Untreue in den beiden\nFällen KW unterliegen dagegen rechtlichen Bedenken. Das\nLandgericht sieht eine Pflicht des Angeklagten, die Vernmögensinteressen der Firma KW wahrzunehmen, deswegen als\ngegeben an, weil der Beschwerdeführer Forderungen gegen seine\nKunden DEE und N an seine Lieferfirma KW zur\nErfüllung seiner Verpflichtungen ihr gegenüber abgetreten\nhabe; er sei daher, wie es meint, verpflichtet gewesen,\nsich jeder Verfügung über die abgetretenen Forderungen zu\nenthalten. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.\nZutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Pflicht,\neinen Vertrag zu erfüllen unä dabei auf die Interessen des\nVertragsgegners gebührenä kücksicht zu nehmen, allein noch\nkeine Treuepflicht im Sinne des § 266 StöB darstellt (vgl:\nBGEHSt 6, 314, 317). Um mehr handelt es sich entgegen der Aıusicht der Strafksmmer auch hier nicht. Nach den bisherigen\nFeststellungen diente die Abtretung von Forderungen nur der\nErfüllung der Kaufpreisnchuld des Angeklagten. Mit der Abtretung war die Nebenvern»flichtung verbunden, daß der Ange- |\nklagte sich einer weiteren Verfügung über die Forderungen\nenthiolt; im Falle DB sollte er außerdem den Schuldner\nvon der Abtretung benachrichtigen. Tarin lag aber noch nicht\näie ibernahme der Verpflichtung, die Vermögensinteressen der\nFirma KB vanrzunehmen. Der Beschwerdeführer wollte nur\nseine ursprüngliche Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen. Was er tat, geschah also allein aus diesem Grunde.\nDeshalb fehlt es an einem Treueverhältnis im Sinne des\n§ 266 StGB.\n\nDie Strafkammer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit zur Früfung haben, ob das Verhalten des Angeklagten in\ndiesen beiden Fällen den Tatbestand eines Betruges erfüllt,\nAuch wenn die Firma SD: der vorgenommenen Zwan&sversteigerung tatsächlich ausgefallen ist, könnte ein Betrug\ndarin liegen, daß der Angeklagte eine Abtretung nur vortäuschte, obwohl er von vornherein die Forderung selbst einziehen wollte, und er die Firma Kg bestimmte, von weiteren Maßnahmen zur Beitreibung ihrer Forderungen, insbesondere von der Pfändung von Forderungen des Angeklagten gegen\nseine Schuldner Abstand zu nehmen. Entgegen der Ansicht der\nStrafkammer ist eine Vermögensschädigung der Firma kg\nnach dem bisherigen Sachverhalt nicht ausgeschlossen, da,\nobwohl Pfändungen äurch den Gerichtsvollzieher fruchtlos verliefen, der Angeklagte noch beitreibbare Forderungen hatte.\n\nWar die Forderungsabtretung wirksam, kann der Angeklagte durch positives Handeln, möglicherweise auch äurch\nVerschweigen der erfolgten Abtretung, seine Schuldner vi\nund NEE üner seine Gläubigerstellung und Berechtigung\nzur Empfangnahme des Geldes getäuscht haben, Da die Schuldner, solange sie von der Abtretung nicht gemäß § 409 BGB benachrichtigt waren oder sonstwie Kenntnis von ihr erhalten\nhatten, mit befreiender Wirkung an den Angeklagten zahlten,\nbrachten sie damit die Forderung der Firma Kg gegen sie\nzum Erlöschen (§ 407 BGB). Durch ihre Zahlung verfügten sie\ndamit über die Forderung. Auch dadurch kann der Betrugsstatbestand erfüllt sein.\n\n4.} Die Angriffe der Revision im Falle Baugenossenschaft Sci sind unbegründet. Lurch die Hingabe des\n\ns\n\nSchecks hatte die Genossenschaft dem Angeklagten die recht.\nliche Möglichkeit gegeben, über ihr Vermögen zu verfügen,\nDer Scheck sollte nur zur Einlösung eines Wechsels verwandt\nwerden. Da der Angeklagte den Scheck jedoch seinem Bankkonto gutschreiben ließ, mißbrauchte er seine Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Genossenschaft in Höhe des\nScheckbetrages. Demnach ist der Tatbestand des § 266 StGB\nerfüllt,\n\n5.) Die Strafzumessung als solche ist nicht zu beanstanden. Die dargelegten Fehler im Schuldspruch haben die\nAufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in den Fällen\nx En un: TEE uni Ges Ausspruchs über\ndie vesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis\nzur Folge. Die Einzelstrafen in den Fällen Ep unü Baugenossenschaft SCHE Können dagegen bestehen bleiben;\nsie sind an sich nicht zu beanstanden und durch die aufgezeigten Rechtsfehler ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten berührt.\n\nDer genannte Gesamtstrafausspruch unterliegt auch\ndeswegen der Aufhebung, weil zwischen Urteilsspruch und\nUrteilsgründen ein Widerspruch besteht. Nach dem Urteilsspruch beträgt die Gesamtstrafe zwei Jahre und drei Monate\nGefängnis, nach den Urteilsgründen aber nur zwei Jahre. Dem\nUrteil ist nicht zu entnehmen, ob der Urteilsspruch dem Ergebnis der Beratung entspricht oder ob die schriftliche Begründung die wirklich beschlossene Strafe wiedergibt.\n\nDas Landgericht hat in die Gesamtstrafe Strafen\neinbezogen, die durch Urteil des Landgerichts Köln vom\n29. Februar 1959, des Amtsgerichts Frankfurt am Nain von\n9. November 1959 und des Schöffengerichts Frankfurt am Main\nvom 30. November 1959 ausgesprochen wurden. Wann der Angeklagte die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten begangen hat, ist nicht ersichtlich, Einbezogen in diese Gesamtstrafe durften nur Strafen für die Taten werden,\ndie vor der ersten Verurteilung, also vor dem 29. Februar 1959,\nbegangen worden sind (BGHSt 9, 370, 381 und Urteil vom\n4. Oktober 1961 - 2 StR 418/61 -). Die Strafen für alle\nnach diesem Tage, aber vor dem 9. November 1959 begangenen\nTaten, mußten zu einer weiteren Gesamtstrafe zusammengefaßt\nwerden. Ob für später begangene Taten dann noch eine oder\nzwei Gesamtstrafen zu bilden sind, richtet sich danach, wann\ndie der Verurteilung vom 30. November 1959 zugrunde liegende\n\nTat begangen worden ist. Hinsichtlich der Höhe der neuen\nGesamtstrafen wird die Strafkammer die in BGHSt 15, 164\n\ndargelegten Grundsätze zu beachten haben.\n\nDotterweich Scharpenseel Kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/2-str-78-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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