{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-09_2_StR_140_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-09","aktenzeichen":"2 StR 140/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"42149/6862 2159 070\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rolf Friedrich von A UEEEEEEEEENEEEEEEEEEEEED\naus BMW, dort gchboren an EEE 1931, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen menschengefährdender Brandstiftung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\nBundesanvaelt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 14, November 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 15. November 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit dem Mitverurteilten KB begangener menschengefährdender Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe\n\nverurteilt.\n\nSeine Revision, mit der er Verfahrensbeschwerden erhebt und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen\n\nErfolg.\n\n1.) Die Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei dadurch verletzt,\ndaß der Zeuge MW vereidigt worden sei, greift nicht durch.\nOb ein Zeuge der Beteiligung an der den Gegenstand der Unter-\n\nsuchung bildenden Tat verdächtig ist, hat allein der Tat-\n‚richter zu entscheiden; der Senat kann lediglich nachprüfen,\nob ihm Rechtsverstöße unterlaufen sind. In Ermangelung einer\nBegründung des die Vereidigung anordnenden Beschlusses - eine\nsolche war.nicht erforderlich (BGHSt 4, 255) - ist er hierbei auf den Inhalt des Urteils angewiesen. Aus diesen ergibt sich jedoch kein Anhalt dafür, daß die Strafkammer in\nZeitpunkt der Vercidigung -— nur auf diesen kommt es an -\nrechtsirrig einen Teilnahmeverdacht verneint hat.\n\n2.) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen\ndie Vorschrift des § 65 StPO liegt nicht vor. Allerdings\nhat das Landgericht angenommen, daß die Zeugin Ti nit\ndem Angeklagten verlobt sci. Von seinem Standpunkt aus\nhätte daher das Gericht die Zeugin über das Recht,. die Beeidigung des Zeugnisses zu verweigern, belehren müssen. Tatsächlich bestand jedoch ein Verlöbnis im Sinne des § 52\nAbs. 1 Nr. 1 StPO nicht. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt\nsich, daß die Zeugin bei ihrer zweimaligen Vernehmung nur\nerklärt hat, sie fühle sich mit dem Angeklagten verlobt,\nund daß der Angeklagte diese Angaben bestätigt hat. Zu einen\ngegenseitigen Eheversprechen, wie es § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO\nvoraussetzt (vgl. BGHSt 3, 215, 216), war es also ersichtlich noch nicht gekommen. Die Zeugin war mithin nicht berechtigt, den Eid zu verweigern.\n\n3.) Fehl geht auch die Rüge, die Strafkammer hätte\n\ndurch Befragen der Zeugin DEE klären müssen, ob diese\nvergessen hätte, die elektrische Heizplatte auszuschalten.\n\nAuf die Behauptung, an Zeugen, die in der Hauptverhandlung\nvernommen wurden, seien bestimnte Fragen nicht gestellt worden, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 4,\n125, 126).\n\n4.) Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insbesondere sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft im Urteil\nrechtsfehlerfrei dargetan.\n\nAuch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.\nEntgegen der Meinung der Revision war es zulässig, \"die Bedenkenlosigkeit, mit der der Angeklagte durch diese Tat\nVorteile in seiner schlechten Lage herauszuholen suchte,\"\nstrafschärfend zu berücksichtigen. Mit dieser Erwägung soll\nersichtlich darauf hingewiesen werden, daß das Verhalten\ndes Angeklagten besonders verwerflich war, weil er die Tat\ndurch den ihm intelligenzmäßig unterlegenen Mitverurteilten\nKB ausführen ließ und weil ihm die Brandstiftung dazu\ndienen sollte, die Versicherungssummen zu erlangen. Die besondere Art der Verwirklichung eines Tatbestandes darf aber\nbei der Strafzumessung ebenso zuungunsten des Täters verwertet werden wie der Umstand, daß eine Handlung außer gegen\ndas Strafgesetz, dem die Strafe zu entnehnen ist, noch gegen\n\nein anderes Strafgesetz verstößt. Die Ansicht der Revision\nschließlich, daß die Strafkammer die Untersuchungshaft nicht\nauf die Geldstrafe hätte anrechnen dürfen, ist ebenfalls un-\n\nzutreffend.\n\nDotterweich Scharpenseel kirchhof\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/2-str-140-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/2-str-140-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.707220+00:00"}}