{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-09_2_StR_133_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-09","aktenzeichen":"2 StR 133/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 066\n\n2 StR 133/62\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den technischen Arbeiter Gustav Wilhelm GEB aus\nED xreis EEE, zevoren am EEE 1925 in\nSEE, Kreis Egg Sudetenland,\n\n2.) den Schreiner Otto N OD zus NEE Taunus,\ndort geboren am EEE 1933;\n\nwegen Schändung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in \"Wiesbaden vom 25. Mai 1960 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheiäun.\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das __nägericht zurückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Schändung - Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1\nNr. 2, 47 StGB - verurteilt, und zvar C@WPzu einen Jahr\nsechs Monaten und NEED zu einem Jahr neun Monaten\nGefängnis.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten,\nmit denen sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und die fehlerhafte Anwerdung sachlichen Rechts geltend\n\nmachen.\nDie Rechtsmittel sind begründet.\n\nI. Die erfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen allerdings nicht durch.\n\n1.) Der Vorwurf, zwei Hilfsamträge der Verteiäigung seien\n\nnicht beschieden worden, scheitert schon daran, daß die Beschwerdeführer es an der ausreichenden Angabe von Tatsachen\nfehlen lassen, wie sie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt.\n\nIhr Vorbringen erschöpft sich in »usführungen darüber,\nwelche verfahrensrechtlichen Folgerungen nach ihrer Ansicht\ndas Landgericht aus den Anträgen hätte ableiten müssen,läßt\naber nicht erkennen, was durch die Hilfsamträge im einzelne\nhätte bewiesen werden sollen. Die allgemeine Bemerkung,\n\nsie hätten sich auf die Frage der Willenlosigkeit der Zeu=-\ngin Mg bezogen, wird den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO nicht gerecht (vgl. BGHSt 3, 213).\n\n2.) Die Meinung, der Zeuge N hätte darüber belehrt\nwerden müssen, daß er als früherer Verlobter und jetziger\nEhemann der Verletzten die Aussage nach § 52 Abs. 1 StPO\nhätte verweigern dürfen, trifft nicht zu. In dieser Vorschrift ist ein Aussageverweigerungsrecht nur dem Verlobten,\ndem Ehegatten und sonstigen näher bezeichneten Angehörigen\ndes Beschuldigten eingeräunt.\n\n3.) Darauf, daß eine Belehrung der Zeugen IB uns zn\nnach § 55 Abs. 2 StPO unterblieben ist, kann sich die\n\nRevision nicht mit ürfolg berufen (BGHSt 11, 213)»\n\n4.) Die Tatsache, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift\ndie Protokolle über die polizeilichen Vernehmungen der\nAngeklagten vom 19. Dezember 1958 in der Haupiverhandlung\nnicht verlesen wurden, besagt nicht, daß deren damalige Angaben nicht auf andere Weise Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind. Sie können den Angeklagten vorgehalten\nund daraufhin von diesen bestätigt worden sein. Derartige\nVorhalte und Erklärungen brauchen nicht in das Protokoll\nüber die Hauptverhandlung aufgenomnen zu werden. Daher\n\nläßt dessen Schweigen nicht den Schluß zu, daß keine Vor-\n\nhalte gemacht worden seien, auf welche sich die Angeklagten\nentsprechend geäußert hätten. Die von den Verteidiger des\nAngeklagten NÜEEP in der Verhandlung vor dem Senat\nangeführte Entscheidung BGHSt 11, 159 (= NJW 1958, 559)\nbezieht sich nur auf Verfahren, in denen die Verlesung\n\nvon Schriftstücken im Wege des Urkundenbeweises möglich\nist.An dieser Möglichkeit fehlte es aber hier, wie der\nVerteidiger eingeräunt hat.\n\n5.) Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht hätte\n\ndurch Befragen der Zeugin MW und der Angeklagten\n\nklären müssen, ob diese zur Tatzeit Uniform getragen\n\nhätten. Auf die Behauptung, an Angeklagte oder an Zeugen,\ndie in der Hauptverhanäülung vernommen wurden, seien bestimmte Fragen nicht gestellt woräen, kann die Revision nicht\ngestützt werden (vgl. BGHSt 4, 125, 126).\n\nII. Die Sachbeschwerden haben Erfolg.\n\n1.) Den Revisionen kann zwar insoweit nicht beigetreten\nwerden, als sie geltend machen, die Willenlosigkeit der\nVerletzten sei im Urteil nicht zureichend dargetan. ‘ie\ndort festgestellt ist, hat sich die Zeugin MW den\n\nihr bis dahin unbekannten Angeklagten nur deshalb ohne\nweiteres hingegeben, weil sie als Taubstumne in ihrem\ndurch dieses Gebrechen beschränkten Gesichtskreis die Tsschwerdeführer als Autoritätspersonen ansah, deren nit\neinem geviissen Nachäruck erteilten Anordnungen sie sich\nwiderstandslos zu fügen habe, Die Zeugin ist somit nicht,\nwie die Revisionen meinen, auf Grund einer irrigen Vorstellung zu einer fehlerhaften Willensbildung gelangt,\n\nsondern war von vornherein außerstande, den von ihr ais\nRespektspersonen betrachteten Angeklagten einen auf\n\nfreier Willensbestimmung beruhenden Widerstand entgegenzusetzen. Daß eine Frau, die aus körperlichen oder seelischen Gründen keinen Willen hat oder ihn nicht zu äußern\nvermag, willenlos ist, hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit der Meinung des Reichsgerichts schon mehrfach ausgesprochen (vgl. BGH Urt. vom 18, September 1957\n\n- 2 StR 311/57 -, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1958,\n13; Urteil vom 24. August 1960 - 2 StR 299/60 - teilweise,\njedoch nicht in den hier maßgebenden Abschnitt, abgedruckt\nin BGHSt 15, 132).\n\n2.) Hingegen unterliegt, wie den Revisionen zuzugeben ist,\ndie Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten die\nwWillenlosigkeit der Verletzten erkannt, durchgreifenden\nBedenken. Das Landgericht stützt seine Auffassung auf\ninsgesamt drei #Twägungen. Zunächst befaßt es sich rit\n\nder Einlassung der Angeklagten, die Zeugin NW sei während\ndes Zusammenseins mit ihnen stumm gewesen, und sieht die\nEinlassung als widerlegt an, weil die Zeugin sonst auf\nFragen oder Aufforderungen, die an sie gerichtet werden,\nmit, wenn auch krächzenden, Lauten reagiere, Welche Bedeutung aber nach der Ansicht des Landgerichts dieser\nTatsache für eine etwaige Kenntnis der Angeklagten von\n\nder Willenlosigkeit der Zeugin zukommen soll, bleibt\nunklar. Das ist weder in den Urteilsgründen erörtert noch\netwa aus deren Zusammenhang zu entnehmen. Es ist auch\nnicht ohne weiteres ersichtlich, daß jemand, dem der\nwillenlose Zustand unbekannt ist, ihn als solchen leichter\nsoll erkennen können, wenn er auf Fragen oder Aufforderungen nur mit Lauten geäußerte Antworten erhält, als wenn\n\ndie angesprochene Person keine Antwort gibt, sich gegenüber dem, was um sie herum vorgeht, teilnahnslos verhält\nund vor sich \"hingrinst\". Zudem hat das Landgericht es unterlassen darzutun, welcher Art denn die Antworten der Zeusin NW auf Fragen und Aufforderungen der Angeklagten\ngewesen sind, ob diese sie verstanden haben, und, wenn ja,\nob sie daraus schließen mußten, daß die Zeugin dem Verlangen nach Geschlechtsverkehr aus freier Willensentschließung nicht zu begegnen vermochte.\n\nLeäiglich in einer Hilfserwägung, der die Strafkammer\ndie als widerlegt erachtete Einlassung der Angeklagten\nzugrunde legt und in der sie einleitend bemerkt, das ärgebnis sei kein anderes, bringt sie abschließend zum Ausdruck,\nals einzige Erklärung bleibe, daß der Verstand des !ädchens\ngestört sein müsse. Abgesehen davon, daß diese Hilfserwägung an sich unbeachtlich ist, weil sie von tatsächlichen\nVoraussetzungen ausgeht, die nach der Annakme des Tatrichters\nnicht gegeben sind, würde die Feststellung, das ilädchen\nsei nicht voll bei Verstand, nicht besagen, daß die Angeklagten das Fehlen der Willensfähigkeit erkannt hätten, line\nStörung des Verstandes ist nicht ohne weiteres mit Willenlosigxeit gleichzusetzen; wer nicht im Besitze der vollen\nVerstandeskräfte ist, kann dennoch im Stande sein, seinen\nWillen zu äußern und zu betätigen.\n\nSchon aus diesem Grunde ist auck die weitere Erwägung\nder Strafkammer, in der sie die Erklärungen der Angeklagten\nim Vorverfahren über ihre Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit der Zeugin MP erörtert, nicht geeignet, die Auffassung, die Angeklagten hätten in Kenntnis der Willenlosigkeit der Zeugin gehandelt, entscheidend zu stützen.\n\nIm übrigen stand der Verwertung der im Vorverfahren abgegebenen Erklärungen der Angeklagten entgegen, daß Jiesen\nnach ihren im Urteil angeführten Äußerungen Zweifel an\n\nder Zurechnungsfähigkeit allein deshalb gekommen waren,\nweil das Mädchen - so der Angeklagte G@WB- keine Antwort\ngegeben oder - so der Angeklagte NP - überhaupt\nnichts gesagt und nur \"gegrinst\" habe. Gerade diese Zinlassungen hält die Strafkammer jedoch für unrichtig.\n\nDamit war es ihr aber verwehrt, die hierauf gegründeten\nFolgerungen der Angeklagten ohne weiteres als zutreffend\n\nzu behandeln. Vielmehr hätte sie dartun müssen, von welchen\nanderen Voraussetzungen aus die Angeklagten trotzdem zu\n\ndem von ihnen behaupteten Schluß gekomnen seien. |\n\nLediglich die letzte Srwäguhg, daß die Zeugin Mies\nsich schon wenige Minuten nach der Begegnung mit den ihr\nvöllig unbekannten Angeklagten jedem von ihnen jeweils\nin Gegenwart des anderen hingegeben habe, könnte an sich\ndie Bejahung der Kenntnis der Angeklagten von der 'Willenlosigkeit des Mädchens rechtfertigen. Indessen ist\nes zweifelhaft, ob sie allein ausgereicht hätte, dem\nLandgericht insoweit die volle Überzeugung zu vermitteln.\n”s darf nämlich nicht übersehen werden, daß die Strafkanmer die beiden zuvor erörterten Erwägungen vorangestellt\nund daß sie die einzelnen Erwägungen jeweils durch die\nwendung: \"Es kommt aber noch hinzu\" verbunden hat. Sonach\nist zumindest nicht auszuschließen, daß nicht jede einzelne\nErwägung für sich, sondern daß nur alle drei Erwägungen\nin ihrer Gesamtheit zu der Überzeugungsbildung der Strafkarmer geführt haben. Unter diesen Umständen können, da\nzwei der Erwägungen auf rechtlich nicht bedenkenfreien\nÜberlegungen beruhen, die Ausführungen des Urteils zur\ninneren Tatseite nicht als ausreichend angesehen werden,\ndie Verurteilung der Angeklagten zu tragen.\n\n3.) Da dieser Mangel zur Aufhebung des Urteils in vollen\nUmfange führt, braucht weder zu den übrigen Durlezungen\n\ndes Urteils noch zu Gen weiteren Zinwendungen der Revisionen\nStellung genommen zu werden.\n\nBemerkt sei nur, daß nach der Sachverhaltsschilderung\nauf Bl.3 unten UA die Zeugin NiilBden Angeklagten Nüp-WEB: chon anornal erschienen ist, bevor er den Omnibus\nverließ und das Nädchen zum Einsteigen aufforderte. Welche\nTatsachen ihm die Erkenntnis, es mit einem — zumindest\nmöglicherweise - anormalen Mädchen zu tun zu haben, bereits\nvor dem Verlassen des Omnibusses und vor der Aufforderung\nan das Mädchen, den Omnibus zu besteigen, verschafft haben,\nist weder an dieser noch an einer anderen Stelle der Urteilsgründe gesagt.\n\nIm übrigen sei für den Fall, daß das Landgericht auf\nGrund der neuen Hauptverhandlung den Tatbestand des § 176\nAbs. 1 Nr. 2 StGB wiederum als erfüllt ansieht, hinsicht-\n\nlich der Frage, ob die Angeklaxten Nittäter sein können,\nn\n\n[el\nauf die Entscheidung BGiISt 15, 152 hingewiesen.\n\ner\n\nDotterweich Scharpenssel Dircunofl\nJdeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/2-str-133-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/2-str-133-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.677424+00:00"}}