{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-09_2_StR_103_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-09","aktenzeichen":"2 StR 103/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 103/62 2159 064\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Heinz Di ; ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 933 in a zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Tortgesetzten Betrugs im Rückfall u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Mai 1962, an der teilgenormen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzenäe Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal von 7. Dezember 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 8. Dezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher des fortgesetzten Rückfallbetruges\nin drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit\neinem Vergehen nach § 5 Abs. 1 a) des Gesetzes über die\nFührung akademischer Grade, schuldig gesprochen, ferner\neines Vergehens der Unzucht zwischen Männern,und hat\nihn zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus sowie\nzu drei Geldstrafen von je 200 DM verurteilt. Außerdem\nhat sie gegen ihn auf Verlust der bürgerlichen ührenrechte\nfür die Dauer von fünf Jahren erkannt und dis Sicherungsver-\n\nwahrung angeordnet.\n\nDer Angeklagte ficht das Urteil mit der Revision an,\ner beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschiwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrügen greifen nicht äurch.\n\na) Daß die Strafkammer auf Grund der ihr nach § 244\n\nAbs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspilicht gehalten\n\nwar, den in der Schutzschrift des Verteidigers vom\n\n28. November 1961 benannten Stadtoberinspektor Am\nals Zeugen in der Hauptverhandlung zu hören, ist von der\nRevision nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.\nOffenbar haben auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Vernehnung AB s als Zeugen für erforderlich\nangesehen, da keiner von ihnen einen derauf zielenden Antrag in der Hauptverhandlung gestellt hat.\n\nb) Darin, daß die Strafkammer die in dem Geständnis des\nAngeklagten liegende Reue zu dessen Gunsten nicht oder\njedenfalls nicht in einem Ausmaß berücksichtigt hat, wie\ner es gern möchte, liegt kein Verstoß gegen § 267 Abs. 3\nStPO>\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist gleichfalls unbegründet.\n\na) In allen Fällen der Verurteilung entspricht die Anwendung der von der Strafkammer jeweils angezogenen Strafvorschriften dem‘ Geset2.Zu gewissen Bemerkungen geben\n\nnur die rechtlichen Ausführungen des Urteils zu dem\nfortgesetzten Betruge Anlaß, dem die im Abschnitt II\nunter ür. 1 bis 3 der Urteilsgründe geschilderten Einzelfälle zugrunde liegen. Sie hat das Landgericht in der\nrechtlichen ürdigung zusammen mit den Fällen behandelt,\nin denen sich der Angeklagte als Vertreter der \\raftfahrzeugrechisscautzversicherung ARAG ausgegeoen hatte, ohne\nes mehr zu sein. In diesen Zeitlich nach Anfang Juni 19561\n\nliegenden Fällen haben die Personen, bei denen der Angeklagte als \"Scheinvertreter\" aufgetreten ist, auf Grund\nseiner unwahren Angaben ihr Vermögen schädigende Verfügungen\nvorgenommen, soweit sie die verlangten Beträge gezahlt\nhaben; denn sie haben entweder keinen Versicherungsschutz\n\nerlangt oder sind von ihrer Schuld gegenüber der Versicher ::\n\ngesellschaft nicht frei geworden, haben also keinen ihren\nAufwendungen entsprechenden Gegenwert erlangt und sind deshalb, wie die Strafkanmer zutreffend angenommen hat, die\nGeschädigten.\n\nAnders liegt es jedoch in den Fällen II 1 bis 3. Hier\nwar der Angeklagte noch Vertreter der ARAG unä war als\nsolcher zur Einziehung fälliger Versicherungspränien berechtigt. Die Versicherungsnehmer wurden daher, soweit\nsie Beträge für fällige Prämien an ihn entrichteten, von\nihrer Schulä gegenüber der Versicherungsgesellschaft frei.\nDas trifft auch auf die Begleichung der Prämien für die\nin den Fällen II 1 und 2 neu abgeschlossenen Familienrechtsschutzversicherungen zu, sofern, was mangels gegenteiliger\nFeststellungen nicht auszuschließen ist, der Angeklagte\ndie Anträge an die ARAG weitergeleitet und diese sie angenommen hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wurden\ndeshalb hier nicht die Versicherungsnehmer in ihren Vermögen ge-chädigt; vielmenr haben sie durch ihre Zahlungen\nan den zur Zntgegennahme der Beträge befugten, aber zu\nderen Abführung nicht bereiten Angeklagten über das\nVermögen der Versicherungsgesellschaft zu deren iachteil\nverfügt, weil diese damit ihre Ansprüche auf Entrichtung\nder Prämien verlor, ohne den entsprechenden Gegenwert zu\nerhalten. Die Abweichung in der Person der Geschädigten ist\nindessen für Jie Erfüllung des Tatbestardes des Betruges\nohne Bedeutung; denn Getäuschter und Geschädigter brauchen\nnicht dieselbe Person zu sein; es genügt, daß der Ge-\n\ntäuschte tatsächlich in der Lage ist, unmittelbar in die\nVermögenslage des Geschädigten einzugreifen. Deshalb unter.\nljegt auch in den Fällen II 1 bis 3 die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Betruges im ürgebnis keinen Bedenken,\n\nb) Der Strafausspruch gibt zu Beanstandungen keinen\nAnlaß. Soweit sich der Angeklagte des Betruges schuledigemacht hat, sind die strafschärfenden Voraussetzungen\nsowohl der Bestimmung des § 264 Abs. 1 StGB (Rückfall)\nals auch der Vorschrift des § 20 a Abs. 1 StGB (geführlicher Gewohnheitsverbrecher) dargetan. Deren Anwendung\nschloß im übrigen die Zubilligung mildernder Umstände\nnach § 264 Abs. 2 StGB aus, so daß sich die Zrörterungen\nim Urteil über deren Nichtvorliegen als unnötig erwiesen.\nDie Erwägungen zur Bemessung der BEinzelstrafen unä der\nGesamtstrafe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß\n\ndie Strafkammer hierbei, wie die Revision meint, die\n\nin dem Geständnis des Angeklagten liegende Reue nicht\noder jedenfalls nicht genügend berücksichtigt habe, kann\n-— auch -— als sachlichrechtlicher Verstoß nicht mit ürfolg\ngeltend gemacht werden. Die Anordnung der Sicherungsver-\n\nwahrung sowie Ausspruch und Dauer des ihrverlustes\nsind ebenfalls aus Rechtseründen nicht zu beanstanden.\n\nDotterweich Scharpenseel Kkirchhof\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/2-str-103-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-09/2-str-103-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:23.655271+00:00"}}