{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-02_2_StR_147_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-04","aktenzeichen":"2 StR 147/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 053\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann Otto T EEE; ED.\ngeboren am 1927 in ‚„ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. Ue.äs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 2. Mai 1962 in der Sitzung vom 4. Mai 1962,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1961\nwird verworfen. Jedoch beträgt die Ersatzfrceiheitsstrafe im Falle der Untreue fünf Tage Gefängnis.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 28. Oktober 1961 erlittene Intersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,\n\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall, wegen Untreue und wegen wissentlich falscher\nVersicherung an Eides Statt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Zuchthaus sowie zu zwei Geldstrafen\nvon je 50 DM, im Nichtbeitreibungsfalle für je 10 DM ein\nTag Zuchthaus, verurteilt.\n\n“it seiner Reyision macht er fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts geltend. Da das Rechtsmittel bereits\nvon Verteidiger ordnungsmäßig durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründet worden ist, kann dem Antrag des\nAngeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Rechtfertigung der Revision\n\nzu gewähren, weil er das Rechtsmittel noch nicht selbst\n\nzu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle habe\nbegründen können, nicht stattgegeben werden; denn eine\nWiedereinsetzung zum Zwecke der Ergänzung einer bereits\noränungsmäßig angebrachten Begründung oder zum Zwecke der\nNachholung einzelner Rügen ist nicht möglich. Es sei jedoch\nbemerkt, daß auch eine Berücksichtigung der Schriftsätze\ndes Angeklagten zu keinem anderen Ergebnis hätte führen kön\nnen.\n\nDie Revision hat nur in einem Nebenpunkte Erfolg.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall und\nwegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist, hat sich kein ihn benachteiligender\nRechtsfehler ergeben. Das gilt auch für die Verurteilung\nwegen Untreue. Maßgebend für die Frage, ob der Angeklagte\neine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des § 266 StGB hatte, sind die mit der Zeugin Neumann getroffenen Vereinbarur\ngen. Der mit ihr — ersichtlich ohne Vorbehalt der Genehmigung durch den Hauseigentümer — abgeschlossene Mietvertrag\nverpflichtete ihn, der Zeugin den Besitz an der Wohnung\nzu verschaffen und die von ihr geleistete Mietvorauszahlun:\nbestimmungsgemäß zu verwenden. Daraus ergab sich für ihn\nnach Lage der Sache die weitere Pflicht, die Genehmigung\ndes Hauseigentümers herbeizuführen, bis dahin das Geld aufzubewahren und es sodann an den Hauseigentümer abzuführen\noäcr - falls die Genehmigung nicht erteilt wurde -— zurückzuzahlen. Mit dem Gelde in dieser Weise zu verfahren, war\nzwar nicht der alleinige, aber doch ein wesentlicher Gegen\nstand der zwischen dem Angeklagten und der Zeugin bestcucn\nden Rechtsbezienurzen,. Diese erhielten durch die ihn ob-\n\nle\n\nug\n\nliegenden Pflichten einen auftragsähnlichen Inhalt, den\n\ndie Strafkammer entnehmen konnte, da3 dem Angeklagten Vermögensinteressen der Zeugin anvertraut waren. Nachträglich\nerklärte die Zeugin allerdings, daß sie die Wohnung doch\nnicht beziehen und daher das Geld zurückhaben wolle. Dadurch\nänderte sich jedoch an der einmal entstandenen Üreuepflicht\nnichts. Diese blich vielmehr weiterhin bestehen, und der\nAngeklagte verletzte sie auch dann, wenn er, was nach den\nUrteilsfeststellungen nicht auszuschließen ist, das Geld\nerst zu einer Zeit für sich verwendete, als die Zeugin es\nbereits zurückgefordäert hatte.\n\nAuch der Strafausspruch ist bis auf die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Untreue rechtsfehlerfrei. Für eine\nneben einer Gefängnisstrafe erkannte Geldstrafe darf die\nErsatzfreiheitsstrafe auch dann nur in Gefängnis festgesetzt werden, wenn die Gefängnisstrafe nach § 74 Abs. 2 StsB\nin eine Gesamtzuchthausstrafe aufgeht (BGH MDR 1952, 657).\nIm Falle der Untreue kommt daher als Ersatzfreiheitsstrafe\nnicht Zuchthaus sondern Gefängnis in Betracht. Die deshalb\nerforderliche Änderung des Strafausspruches kann der Senat\n\nvon sich aus vornehmen, weil die Strafkammer ersichtlich\nfür je 10 DM einen Tag Gefängnis eingesetzt hätte, wenn\ngie ihren Irrtum erkannt hätte,\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges keyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-04/2-str-147-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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