{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-02_2_StR_134_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-02","aktenzeichen":"2 StR 134/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 134/62 1:9 055\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsklempner Karl Otto Hermann BES zus ren\n\nEEE, zeboren an GE 1921 in Ta /S>B2.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes u.4.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Men:ses\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreterder Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 14. November\n1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Xosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie. seit dem 15. November 1961 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nSn\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen\nRückfalldiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus\nverurteilt sowie seine Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nWit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\n1.) Die verfahrensrechtlichen Ausführungen der Revision,\ndie eine Verletzung der §§ 244, 261, 338 Nr. 8, 267 S.?O\ndartun sollen, erschöpfen sich wesentlich in Angriffen\ngegen die Beweiswürdigung der Strafkamner und herühen\nsich darüber hinaus, deren Beweiswürdigung durch ein\n\neigenes Beweisergebnis zu ersetzen®“ Dieses Vorbringen\nder Revision enthält keine Rechtsrüge und ist daher unbeachtlich.\n\nIm übrigen macht die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht geltend, weil die Strafkammer darüber, ob\nBlutflecken in einem Mantel durch dessen Behandlung in der\nReinigungsanstalt vollständig entfernt werden können,\neine Biologin statt einen Chemiker als Sachverständige\ngehört habe. An der Sachkunde der in der Hauptverhandlung gehörten Gutachterin bestand jedoch kein Zweifel;\nweitere Beweisamträge wurden auch nicht gestellt. Unter\ndiesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das\nGericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben könnte.\n\n2.) Die Sachrüge ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nDie Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit\ndes Angeklagten im Urteil trägt auch die Annahme der\nStrafkammer, daß er selbst nach Verbüßung der nunmehr gegen\nihn erkannten Zuchthausstrafe von acht Jahren mit großer\nWahrscheinlichkeit wieder Straftaten begehen wird, weil\n\ner bisher auch von harten Strafen nicht beeindruckt worien\nist.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-02/2-str-134-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-02/2-str-134-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.492477+00:00"}}