{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-05-02_2_StR_132_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-05-02","aktenzeichen":"2 StR 132/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vienn ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Angeklagten Gebrauch\nmacht, nachdem er in einem vorausgegangenen Ehescheidungsprozeß nach oränungsmäßiger Belehrung über ‚die Vorgänge ausgesagt hat, die nunmehr Gegenstand des Strafverfahrens sind,\nso kann der Zivilrichter, der die frühere Vernehmung durchgeführt hat, über den Inhalt dieser Aussage als Zeuge vernommen werden (Ergänzung zu BGHSt 2, 99 und 13, 394).","text_plain":"2159 056\n\nNachschlagewerk; Ja )zu 11\n2\n\nAmtliche Sammlung: jal\n\nStPO §§ 52, 252\n\nVienn ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Angeklagten Gebrauch\nmacht, nachdem er in einem vorausgegangenen Ehescheidungsprozeß nach oränungsmäßiger Belehrung über ‚die Vorgänge ausgesagt hat, die nunmehr Gegenstand des Strafverfahrens sind,\nso kann der Zivilrichter, der die frühere Vernehmung durchgeführt hat, über den Inhalt dieser Aussage als Zeuge vernommen werden (Ergänzung zu BGHSt 2, 99 und 13, 394).\n\nBGH, Urt. v. 2. Mai 1962 - 2 StR 132/62 - IG Köln\n\n2 stR 132/62\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Franz Josef EEE\naus KPD, dort geboren am EN 1303;\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. Mai 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\n\nDr. lenges\n\nMeyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt rd bei der Verkündung\na\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\ns Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nI] .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 16. November 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nDie Strafkammer hat den Ängeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet er das Verfehren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Dem Angeklagten wurde zum Vorwurf gemacht, seine\nnoch nicht volljährige Stieftochter Christel ge dic er\nin seinen Hausstand aufgehornmen und für die er wie ein\nleiblicher Vater zesorgt hatte, zur Unzucht nißbrauckt zu\nhaben,\n\nIn der Hauptverhandlung erklärte die Stieftochter\nnach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht sich nur\nbereit, über Dinge auszusagen, die nicht die ihrem Vater\n\nzur Last gelegte Straftat betreffen, und verweigerte im übrigen die Aussage. Das Gericht ordnete hierauf die Vernehmung der Gerichtsassessorin an, die das Mädchen in dem beim\nLandgericht Köln anhängigen Scheidungsprozeß der Eheleute\nBB ar 20. November 1959 richterlich als Zeugin gehört\nhatte, Christel war damals über das ihr auch in diesen\nRechtsstreit zustehende Recht, das Zeugnis zu verweigern,\nbelehrt worden, hatte hiervon aber keinen Gebrauch gemacht\nund über die unzüchtigen Handlungen ihres Stiefvwaters, die\nnun Gegenstand des Strafverfahrens sind, ausgesagt.\n\nDie äevision hält die Vernehmung der Verhörsperson\nüber die Aussage des Mädchens im Scheidungsprozeß für unzulässig, da sie gegen das absolute Verwertungsverbot des\n§ 252 StPO verstoße. Man werde; dem Sinn dieser Vorschrift\nnicht gerecht, wenn das Verbot auf eine frühere Aussage\ndes Zeugen in dem Strafverfahren, in dem er später von seinen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, beschränkt,\ndie Verwertung einer vorausgegangenen Aussage in einem\nZivilprozeß dagegen zugelassen werde. Denn der dem Angeklagten nahestehende Zeuge solle auch vor Ger seelischen Belastung geschützt werden, daß eine frühere Aussage gegen\nseinen Willen noch Einfluß auf die Entscheidung des Strafrichters habe. Die Stieftochter sei zwar bei ihrer Vernehmung in dem Scheidungsprozeß auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden. Ihre damalige intscheidung,\nauszusagen, habe jedoch nur Bedeutung für dieses Verfahren\nhaben können. Sie habe in der Hauptverhandlung eindeutig\nzum Ausdruck gebracht, daß sie mit einer Verwertung dieser\nfrüheren Aussage in dem Strafverfahren nicht einverstanden\nsei. Hiermit habe sie bei ihrer Vernehmung in dem Zivilrechtsstreit auch nicht rechnen können. Die Rüge hat keinen\nErfolg.\n\nIn Rechtsprechung unä Schrifttum ist unbestritten,\ndaß die Vorschrift des § 252 StPO in Verbindung nit\n§ 52 StPO nicht nur eine Einschränkung des Urkundenbeveises durch Ausschluß der Protokollverlesung, sondern ein\nVerwertungsverbot enthält. Den Streit über den Umfang dieses Verbotes hat der Bundesgerichtshof dahin entschieden,\ndaß nichtrichterliche Vernehmungsniederschriften von jeder\nVerwertung ausgeschlossen sind, daß dagegen über den Inhalt richterlicher Niederschriften Beweis erhoben werden\ndarf, indem der Richter, der sie nach Belehrung der Auskunftsperson über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufgenommen\nhat, als Zeuge gehört wird (BGHSt 2, 99; 13, 394). Die\nhiergegen im Schrifttum teilweise erhopenen Bedenken sind\nnach Ansicht des Senats unbegründet. Die bisherigen intscheidungen beziehen sich allerdings nur auf frühere Aussagen in demselben Straiverfanren, wenn der Zeuge später\nin der liauptverhandlung von seinem Weigerungsrecht Gebrauch\nmacht. Zu der Frage, ob unä in welcher Weise dem Beweise\nzugänglich ist eine frühere richterliche Aussage des üHeigerungsberechtigten in .inem Zivilrechtsstreit über Vorgünge, die nun Gegenstand des Strafverfahrens sind, hat der\nBundesgerichtshof, soweit ersichtlich, noch nicht Stellung\ngenommen.\n\nDie Verwertung im Wege des Urkundenbeweises scheidet aus, nicht erst weil sie durch § 252 StPO verboten\nist, sondern schon deshalb, weil keine der Ausnahuen des\n§ 251 StfO vorliegt, die eine Ersetzung der Zeugenvernehmung\nGurch Urkundenbeweis zulassen. Hingegen könnten, da sich\n§ 252 StfO seinem Wortlaut nach zweifelsfrei nur auf frühere Bexundungen in demselben Strafverfahren bezieht, alle\nPersonen, die die Aussage des weigerungsberechtigten Zeugen\n\nin dem Scheidungsrechtsstreit mitangehört haben, nunmehr in\nden Strafverfahren über den Inhalt dieser Aussage vernommen\nwerden, also nicht nur der vernehmende Richter, sondern 2:B.\nauch der Protokollführer und die beteiligten Rechtsanwälte,\nund zwar unabhängig davon, ob der weigerungsberechtigte Zeuge |\ndemals über sein RKecht belehrt worden ist oder nicht. Indessen gebietet der Sinn des Verwertungsverbots ein anderes\nErgebnis. Der Gesetzgeber nimmt Rücksicht auf einen mözlichen inneren Konflikt, die ein unbedingter Zeugniszwang für\ndie in § 52 StPO genannten Personen wegen ihrer persönlichen\nBeziehungen zu dem Angeklagten zur Folge haben könnte. Er\ngibt ihnen deshalb das Recht, die Aussage zu verweigern.\n\nIn derselben Zwangslage befinden sich die in § 383\nAbs. I Nr. 1 - 5 ZPO genannten Personen bei der richterlichen Vernehmung in einem Zivilrechtsstreit., Für sie kann\nder unbedingte Zeugniszwang wegen ihrer verwandtschaftlichien Beziehungen zu einer Partei dieselbe innere Belastung bedeuten und zu einem Pflichtenwiderstreit führen.\nDas Gesetz billigt deshalb auch hier dem Zeugen das Recht\nzu, die Aussage zu verweigern, und schreibt vor, daß er\ndarüber belehrt wird (§§ 383 Abs, 2, 384 ZPO). Unterbleibt\neine Belehrung, so ist die Aussage unbenutzbar, falls nicht\n- entsprechend den Grundsätzen des Zivilprozesses - auf\ndie Rüge des Verstoßes verzichtet wird.\n\nDer gemeinsame Grundgedanke und die gleichartige Regelung in § 52 StPO und den §§ 383 Abs. INr. 1-5;\n384 ZPO gebieten es, § 252 StPO entsprechend anzuwenden,\nd.h. das Verwertungsverbot auf frühere Aussagen des Weiserungsberechtigten in einem Zivilrechtsstreit in dem\nSinne zu erstrecken, daß über den Inhalt dieser Aussage\n\nnur der vernehmende Richter, nicht eine andere Person, die\nbei der Vernehmung anwesend war, vernommen werden darf und\nGaß auch dies nur statthaft ist, wenn sich der Zeuge bei\nder richterlichen Vernehmung in dem Zivilrechtsstreit nach\nHinweis auf sein Weigerungsrecht zu der Aussage bereit erklärt hatte. Dem Beweis schlechthin unzugänglich ist da-\n\n. gegen die Aussage, wenn eine Belehrung des Zeugen über sein\nWeigerungsrecht unterblieben war. Eine noch weitergehende\nWirkung kann dem Verwertungsverbot entgegen der keinung der\nRevision nicht zuerkannt werden. Es. sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen, der früheren Aussage im\nZivilrechtsstreit einen stärkeren Schutz zu gewähren als\nder Aussage in dem Strafverfahren vor der Hauptverhandlung.\nDie ürwägungen, die insoweit der Entscheidung BCHSt 2, 99\nzugrunde liegen, treifen auch hier zu.\n\nDie Zeugin hatte im Scheidungsprozeß nach ordnungsgemäßer Belehrung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet und sich zur Aussage entschlossen in dem Bewußtsein, daß diese sich zugunsten ihres Stiefvaters im Scheidungsprozeß auswirken und ihren Niederschlag in dem Scheidungsurteil finden werde. Es mag zwar sein, daß sie damals nicht damit rechnete, ihre Aussage könnte auch strafrechtliche Folgen für ihren Stiefvater haben. Hiervon\nkann aber die Frage der Verwertbarkeit nicht abhängig sein.\nSelbst der Zeuge, der in einem Strafverfahren vor der\nHauptverhandlung nach Belehrung von seinem Zeugnisvervweiserungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, muß die Folgen\nseines Entschlusses auf sich nehmen, auch wenn er sic sich\nanders vorgestellt hat. Der Zeuge hat nur zwei Nöglichkeiten: auszusagen oder sich weigern. Die dritte, den Umfang\nder Verwertbarkeit seiner Aussage zu bestimmen, hat er nicht,\n\nNach allem ist die Strafkammer in zulässiger weise\nverfahren.\n\n2.) Auch gegen § 250 StPO hat sie nicht verstoßen.\nDie Ausführungen im Urteil, daß die Feststellungen u.a.\nberuhen \"auf der Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin Christine WWW in dem Rechtsstreit 4 RK 164/59 LG Köln\nvom 20. November 1959\", sind zwar für sich gesehen mißverständlich; denn sie können den Anschein erwecken, die Strafkammer habe die Vernehmungsniederschrift selbst als Beveis\nherangezogen. Dies ist aber in Wahrheit nicht der Fall; denn\naus dem Zusatz, daß sie der Zeugin Eva Veiiiiib- uw zur\nUnterstützung des Gedächtnisses auszugsweise vorgehalten\nworden sei, und aus den weiteren Urteilsgründen geht hervor, daß die Strafkammer ihre Überzeugung nur auf die Aussage der Gerichtsassessorin, die die Stieftochter im Scheidungsprozeß vernommen hatte, stützt. Ihr durfte die Niederschrift über die Vernehmung der Christel WW zur Auffrischung des Gedächtnisses vorgehalten werden, und zwar\nauch im iege der teilweisen Verlesung (BGHSt 3, 281; 11,\n338).\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDie Anwendung des sachlichen Rechts läßt weder im\nSchuld- noch im Strafausspruch einen Fehler zum Nachteil\ndes Angeklagten erkennen, Das Urteil ist zwar insofern\nunklar, als die Strafkammer zuerst feststellt, der Angeklagt®\nhabe seine Stieftochter auch nach dem Sturz auf der Treppe\n\nin geschlechtlicher Erregung an den Brüsten abgetastet,\ndiesen Vorfall aber bei der rechtlichen Würdigung nicht\nmehr besonders erwähnt. Der Schuldspruch erfaßt aber nach\nden Zusammenhang der Gründe, insbesondere mit Rücksicht\nauf die Beweiswürdigung, ersichtlich auch diesen Fall.\n\nBaldus Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnene\n\nBaldus\n\nBundesrichter Di. kenges\nist vor Absetzung der\nUrteilsgründe in den\nRuhestand getreten.\nBaldus Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-02/2-str-132-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-05-02/2-str-132-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.471640+00:00"}}