{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-04-18_2_StR_644_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-04-18","aktenzeichen":"2 StR 644/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StB_644/81\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsteller und Verleger Franz KM aus\n\nKEN, zenoren ar 1926 in Ki\n\nwegen Betruges u.&\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nBundesrichter Henning on\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nBundesanvalt EEE bei der Verkündung |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iike ne\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nT. Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 18. Mai 1961\n\n1.) im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher unerlaubter Steuerberatung verurteilt ist,\n\n2.) in den Fällen III 10 (Steuerhinterziehung.\nzum Vorteil von Deutsch) und IV 2 (Aufforderung zur Steusrnhinterziehung in Tateinheit mit\nBeleidigung) in den Strafaussprüchen mit den\nFeststellungen dazu aufgehoben, ferner im Ge-\n\nsemtstrafausspruch,\nII. Die weitergenende Revision wird verworfen,\n\nIll. Im Umfange der Aufhebung wirä die Sache zu neuer\n' Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurick-\n\nverwiesens\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen unerlaubter Steuerberatung und\nwegen Steuerhinterziehung in 2 Fällen (III 4 a und 15) zu\nGelästrafen, ferner wegen Betruges, wegen Steuerhinterziehung\nin weiteren 15 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit\n\nUrkundenzäl schung, und wegen Aufforderung zur Steuerhinter.\nziehung in 2 Fällen, davon in einen Fall in Tateinheit mit\nBeleidigung, zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Zünf Mo.\nnaten Gefängnis und zusätzlich zu 20 gelästrafen verurteilt,\nAußerdem hat sie aie beschlagnahmten Exemplare von zwei Broschüren eingezogen, dem Finanzminister des Landes Nordrhein.\nWestfalen die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung wegen\nBeleidigung bekanntzumachen, und angeoränet, daß die Bestrafung wegen Aufforderung zur Steuerhinterziehung bekannt-\n\nzumachen ist.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und ninsichtlich der Strafzumessung auch eine Aufxlärungsrüge erhebt, führt nur zu\neinem seringen Teilerfolg.-\n\n\"sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich\ngegen die Schuldsprüche wegen unerlaubter Steuerberatung\n(88 107 a, 413 Abs, 1 Nr. 3 AbgO) und wegen Betruges -richtet. Da jedoch das erstgenannte Vergehen vorsätzlich. und\nfahrlässig begangen werden kann, hätte die Strafkammer nich\nnur in den Urteilsgründen sondern auch im Urteilsspruch zul\nAusdruck bringen müssen, daß der Angeklagte Yorsätslich 8”\nhandelt hat. Das kann der Senat nachholen: 2\n\nAuch bei den Schuldsprüchen wegen Steuerhinterziehunf\nF: inheit nit Urkundenfälschung - hat\ndie Nachprüfung des Urteils mit Ausnahme des Falles III 2\nKEeL keinen Kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagt®#\nben. Zweifelhaft kann allerdings sein, ob äie Annahr®\ns Fortsetzun \\gszusammenhangs zuischen Steuerhinterzi jenur:\nund Steuergefährdung nach § 406 AbsD im Falle V 2 (VTerküf\n\neh)\nFR]\nPa)\nLeW)\nD\n+\nir2\n5»\nc+\nD\n\n=\n\nzung von Einkonnen- und Gewerbesteuer zum eigenen Vorteil)\nrechtlich möglich ist. Das kann hier indessen dahinstehen,\nda der Angeklagte jedenfalls durch diese Annahme nicht be-\n\nschwert ist.\n\nIm Falle Damm 'senkte\" der Angeklagte nach den\nUrteilsfeststellungen den betrieblichen Gewinn der Jahre 1956\nund 1957, indem er den ihm vom Steuerpflichtigen mitge»-\nteilten Warenendbestand jeweils bewußt um 3000 DA niedriger\nin die Jahresabschlüsse einsetzte. Den so gekürzten Gewinn\nerklärte er in der Binkommen- und Gewerbesteuererklärung 1956,\nso daß diese Steuern zu niedrig veranlagt wurden. Die Einkommen- und Gewerbesteuererklärung 1957 nat er dagegen nicht\nmehr angefertigt. Die Strafkamner hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich als fortgesetzte Einkommensteusrhinter-.\nziehung in Tateinheit nit fortgesetzter Gewerbesteuerhinterziehung gewürdigt, inden sie für 1956 eine vollendete und\nfür 1957 eine versuchte Hinterziehung annahn. bie zweite\nAnnahme begegnet jedoch Bedenken; denn eine unrichtige Buchführung, die dem Zwecke der Steuerhinterziehung dienen soll,\nist als solche nur Vorbereitungshanälung (BGH Urt, vs |\n28. November 1957 - 4 StR 180/57 = mitgeteilt von Herlan;in\nGA 1959, 50; Hartung, Steuerstrafrecht 3: Aufl; 5 93). Sie\nist höchstens nach § 406 AbgO als Steuergefährdung strafbar, Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier aber\nersichtlich nicht vor, Die Strafkammer hst demnach im Falle\nTeutsch zu Unrecht eine fortgesetzte Handlung angenommen.\nDieser Rechtsfehler wirkt sich zwar auf den Wortlaut des\nSchuldspruches nicht aus, denn der Angeklagte ist schlechthin wegen Steuerhinterzienung verurteilt und bereits \"im\n\nübrigen freigesprochen\" worden, Er nötigt jedoch zur Aufne-\n\nbung des Strafausspruches, da die Strafkamier von einen zu\n\ngroßen Schuläumfang ausgegangen ist.\n\nDie Verurteilung wegen Aufforderung zur Steuerhinterziehung 3% zwei Fällen ist ebenfalls nicht zu beansten.\nden, Der Senat vermag der Ansicht der Revision, die Straf.\nkammer habe möglicherweise den Begriff des Aufforderns ve\nkannt und in Wirklichkeit den Begriff des Anreizens zugrunde\ngelegt, nicht zu folgen. Lie Aufforderung ist eine Kundgebur;\ndie den Willen des Auffordernden srkennbar macht, daß von\nden anderen ein bestimmt bezeichnetes Tun oder Unterlassen\ngefordert werde, Sie will also nicht nur einen Reiz zum\nHandeln erwecken, in dem anderen nur Stimmung für ein bestinntes Verhalten machen, sondern fordert ein Tun oder Un\nterlassen und wendet sich deshalb an den Verstand, der von\ner Ricl igkeit und Zweckmäßigkeit des geforderten Verhaltens\nübe zeugt werden soll (RGSt 47, 411, 415; 50, 146, 149; 65,\n170, ra. Dafür, daß üis Strafkammer den Begriff des Aufforderns anders aufgefaßt haben könnte, geben ihre Ausführungen keinen Anhalt, Richtig ist zwar, daß Ratschläge,\nEmpfehlungen, Hinweise, Tips usw., von denen das Urteil nehrfach spricht, bloße Anreizungen bedeuten können, sie können\nsich aber auch bereits als Aufforderungen darstellen, denn\ndiese sind in jeder, insbesondere auch in versteckier Forn\nmöglich. Aus den erwähnten Ausdrücken läßt sich daher nichts\nfür die Meinung der Revision herleiten, Diese beruft sich\nauch zu Unrecht darauf, daß es im Urteil heißt, der Anger\nklagte wolle den Leser seiner Schriften veranlassen, den\n' Entschluß zur Steuerverkürzung zu fassen (UA S. 231)» Die\nser Satz läßt in Verbindung mit dem unmittelbar vorhergehenden, der Leser solle überzeugt werden, daß es richtig\nund zweckmäßig sei, die Steuern zu verkürzen, keinen Zwei”\nfel aufkommen, daß die Strafkanner den Begriff des Auf\nforderns zutreffend ausgelegt hat. Bedenken ergeben sieh\n\nferner nicht daraus, daß der Angeklagte vor all\n\nD\n\nnanzielle Gründe zur Herausgabe der Schriften bewogen WO”\n\nden sein mag. Das schließt nicht aus, daß er das für def\n\ninneren Tatbestand des § 111 StGB ausreichende Bewußtsein\nhatte, zu. Steuerhinterziehungen aufzufordern. Weiter kommt\nes nicht darauf an, ob die abfälligen Bemerkungen gegen den\nStaat, seine Tinanz- und Wehrpolitik grundsätzlich dazu angetan waren, die Leser zu‘ Steuerhinterziehungen aufzufordern. In Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Schriften\ntragen sie jedenfalls die Auffassung der Strafkamner.\n\nSchließlich entspricht auch die Anwendung des\n5 1§ 5 StGB auf den festgestellten Sachverhalt an sich dem\nGesetz. Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und\näes Bundesgerichtshofes anerkannt ist, Kann eine Äußerung\nviele Personen durch eine Gesamtbezeichnung kränken oder\nhera setzen, wenn diese Personenmehräeit so aus der Allgemeinheit hervortritt, daß der Kreis. der beteili gten Einzelpersonen deutlich ungrenzt ist (vgl. statt vieler BER HSt 11,\n207). Daß es sich bei den Steuerfahndäungsbeamten um eine\n‚solche Personenmehrheit handelt, ergibt sich hinreichend aus\nden Urteilsfeststellungen. Auf das Bewußtsein der Öffentlichkeit kommt es hierbei nicht entscheidend an. Daß die\nÄußerungen des Angeklagten sich gegen alle Steuerfahnäungsbeamten richteten,hat die Strafksmmer ausärücklich festgestellt (UA S. 173). Ein Rechtsfehler ist auch insoweit\nnicht ersichtlich. Der beleidigende Charakter seiner Äußerungen schließlich liegt auf der Hand. Soweit es sich um\ndie angebliche Äußerung | veines Steusrfahnäungsbeamten handelt: \"Wir arbeiten wie Eunuchen: Ohne Haß und ohne Liebe\",\nist die Strafkammer ersichtlich davon ausgegangen, daß der\n\n=\n\nmacht hat. Das kann ebenfalls richt beanstandet werden.\n\nAngeklagte sich das darin liegende Werturteil zu eigen ge-\n\nVerurteilt werden Qurfte der Angeklagte aber nur\nwegen Beleidigung der Steuerfahnäungsbeamten ger Alnanzvert\nwaltung des Landes Norärhein-Westfalen, denn nur deren | :\namtlicher Vorgesetzter, der Landesfinanzminister, nat. gemäß § 196 StGB Strafantrag gestellt. Daß sich die Strafkammer dieser Begrenzung bewußt gewesen ist, ergibt sich\naus dem Urteil nicht. Sie weist allerdings ausdrücklich au\nden Strafantrag hin (UA S. 175), ihre übrigen Ausführungen\ninsbesondere im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Ua 5, 235)\nbegründen indessen den Verdacht, daß sie den Angeklagten\nwegen Beleidigung der Steuerfahndungsbeamten schlechthin Y\nurteilt hat. Das gilt umsomehr, als auch die dem Landes sfinenzminister zugesprochene Bekanntmachungsbefugznis nicht,\nwie es erforderlich gewesen wäre, auf .die Beleidigung der.\nSteuerfahndungsbeamten der Finanzverwaltung des Landes\nNorärhein-Westfalen beschränkt ist. Die Strafkammer ist da\nher möglicherweise auch hier von einem zu großen Schuldun-\n\nfang ausgegangen. Das wirkt sich zwar auf den Wortlaut des\nSchuläspruches ebenfalls nicht aus, nötigt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruches im Falle der Verurteilung wege\nAufforderung zur Steuerhinterziekung in Tateinheit mit Beleigigung (IV 2 des Urteils).\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen IIl\nund IV 2 hat notwendig die Aufhebung der Gesamtstrafe zu\nFolge,\n\nDie anderen der Gesamtstrafe zugrunde liegenden\nZinzelstrafen, die daneben festgesetzten Gelästrafen und\n\ndie für die vorsätzliche unerlaubte Steuerberatung sowie\n\nin den Fällen III 4 a und 13 (Umsatzsteuerhinterziehung\n\nzum Vorteil von L&b unä Vermögenssteuerhinterziehung zum\n\nVorteil von Bi) erkannten selbständigen Geldstrafen\n\nmüssen dagegen bestehenbleiben. Sie sind durch die aufgs-\n\nzeigten Rechtsfehler ersichtlich. nicht beeinflußt worden.\n\nDie Stra afzumessung ist insoweit auch sonst nicht zu beanstan-\n\nden. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ist\n\nunzulässig, weil die Revision keine Beweismittel angibt,\n\ndie noch hätten benutzt werden sollen. Imi übrigen besteht.\n\nkein / Anhalt dafür, daß die Strafkamner über die wirtschaft-\n\nliche Lage des Angekla gten unrichtige Vorstellungen ‚gehabt\n\nhat. Sie weist ausdrücklich darauf kin, Gaß seine Ehefrau\ngegen seinen Willen etwa 180 000 DK in die Schweiz verbracht\n\nhaben soll, daß er im Mai 1960 geschieden worden ist und\n\ndaß eine Beststeuerschuld von 28 000 DM bisher im Wege der\n\nzivangsvollstreckung nicht beigetrieben werden konnte (UA Se 75\n\n8, 205). | | |\n\nVon der Aufhebung miterfaßt werden der Ausspr\nüber die dem Finanzminister zuerkannte Bekanntmachungsbefugnis und die Anordnung gemäß § 399 AbgO,. so daß die\nStrafkammer auch insoweit neu zu entscheiden haben wird,\n\nBaldus . Dotterweich Menges\n\nMeyer 0 Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-18/2-str-644-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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