{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-04-18_2_StR_126_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-04-18","aktenzeichen":"2 StR 126/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚159 059\n\n2 StR 126/62\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Alois KB aus Vu\ngeboren ar EEE 1930 in TE, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. April 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dötterweich\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Heyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt WB in der Verhandlung,\nBundesanvalt Dr. 8 toi ier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NEE»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 3. Juli 1961\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren nur in einem Falle schuldig ist,\n2., im Strafausspruch in den Fällen Isolde og\nund Angelika SB sovie in Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen auf:ehoben.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-\n\nsen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG ünde\n\n44\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freicrreckun;\nim übrigen wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit «it\nUnzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren sowie wegen Unzucht\nmit einem Kinde unter 14 Jahren und wegen versuchter Unzucht\nmit einem Kinde unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Damit hat er nur gering-\n\nfügig Zriolg»\n\n1.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nausweislich der Sitzungsniederschrift hilfsweise beantragt,\ndie Lehrerin der Ursula Xüfßßüber deren Glaubwürdigkeit\nals Zeugin zu hören. Die Revision bemängelt, daß über\ndiesen Hilfsamtrag nicht entschieden worden ist.\n\nIndessen war der Antrag seiner wWatur nach nur für\nden Fall gestellt, daß der Angeklagte wegen der Tat, die\nder Antrag allein betreffen konnte -— Pall 3 des Urteils -,\n\nnichl freigesprochen werden sollte. Das ist aber ge-\n\nschehen, Mithin erübrigte sich eine ausdrückliche Entscheidung über den Hilfsamtrag. Soweit in den Strafzumensun.serwägungen der Name Ursula Küf erwähnt ist, handeltes sich\num eine Verwoechselungmit Angelika Sim.\n\nDer Einwand der Revision, daß das Gericht in dem\nFall Konika Mg in keiner Weise die Zeugenaussagen\nrichtig gewürdigt habe, enthält in seinen näheren Ausführungen lediglich in diesem Rechtszug unzulässige\nAngriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkamner.\nDie Meinung der Revision, die Feststellungen des Gerichts\nreichten nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten zu\nrechtfertigen, trifft nicht zu. Die Darlegungen der Strafkammer\nlassen tidersprüche sowie Verstöße gegen die Denkgesetze oder\ndie allgemeine Lebenserfahrun» nicht erkennen, so daß ihre\nresistellungen auch für das Revisionsgericht bindend sind.\n\n3.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grunä der allgemeinen\nSachrüge hat ergeben, daß der Angeklagte in dem Falle Isolde\n\nGB uni Angelika SEE fehierhait wegen zweier versuchter\n\nEn a ee. Armen on\n\nVerbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist.\nDer Sachverhalt ergibt, daß er an beide Äinder die Aufforderung richtete, nit ihm zur Autobahn zu gehen, damit er sie\ndort Yotogrufiere. Darin sieht das Gericht mit Recht angesichts der inneren Sinstellung des Angeklagten den: Beginn der\nVerleitung zur Duldung unzüchtiger Handlungen. Die Aufforderung richtete sich ab»r zugleich an beide Mädchen. #3 liegt\nalso Tateinheit zwischen den beiden Verbrechen als versuchte\nyerleitung zur Unzucht vor. Mithin ist der Angeklagte in\n\ndiesem Fall wegen versuchter Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren\n\nin einem Falle zu bestrafen.\n\nDer Senat konnte den 5Schuldspruch entsprechend ändern.\nZur Festsetzung der Strafe für diese Tat und einer neuen Gssamtstrafe ist die Sache zurückzuverweisen.\n\nBaldus Dotterweich Menges\nJleyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-18/2-str-126-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-18/2-str-126-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.341197+00:00"}}