{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-04-18_2_StR_107_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-04-18","aktenzeichen":"2 StR 107/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 107/62 2159 060\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Peter M ME aus Hgg, dort geboren am\nEEE 1934. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. April 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Monges\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 8. November 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und En'scheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewaltsemer Vornahme unzüchtiger Handlungen in Tateirheit nit\nversuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung «.\neiner Zuchthausstrafe verurteilt. Seine Revision hat\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nSie beanstandet, daß ein Beweisautrag auf Vernehnung\ndes Zeugen Max KB zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt\nworden sei, der Zeuge sei unerreichbar, § 244 Abs. 3 Satz 2\n\nStPO.\n\nEin Beweismittel ist im Sinne dieser Vorschrift unerreichbar, wenn Ermittlungen nach dem Aufenthalt des\nZeugen mangels jeglicher Anhaltspunkte von vornherein\naussichtslos oder Bemühungen des Gerichts, die unter Beobachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht vorgenommen werden, erfolglos geblieben sind (BGH bei Herlan\nMDR 1954, 531). Dies traf bei dem Zeugen KW nicht zu.\n\nZwar war die Ladung unter zwei verschiedenen Anschrif-\n\nten beide Male mit dem Vermerk des Zustellungsbeanten\n\"Empfänger unbekannt verzogen\" zurückgekommen; das Einwohnermeldeamt, von dem die zweite Adresse stammte, hatte\n\nauf nochmalige Anfrage der Staatsanwaltschaft mitgeteilt,\n\ner sei dort noch wohnhaft. Mit diesen Ermittlungen der\nStaatsanwaltschaft nach dem Verbleib des Zeugen durfte sich\ndas Landgericht aber nicht begnügen. Vor der Hauptverhanäi.r,\ngegen den an der Tat mitbeteiligten Kraftfahrer Paul Dog\nam 17. Februar 1961 war nämlich schon einmal nach dem Zeugen\nbei seiner Mutter, einer Frau Kügge in kB erfolgreich\ngeforscht worden; damals wohnte er bei ihr in der Waisenhausgasse 7, vgl. Bl. BO d.A. Dieser Umstand hätte das Landgericht\nveranlassen müssen, auf dem gleichen Weg jetzt wieder nach\ndem Zeugen zu fahnden. Die naheliegende Aufklärung ist fehler.\nhaft unterblieben.\n\nEs 1äßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf dem Verfahrensverstoß beruh+. Für diese Prüfung ist von\nder Richtigkeit der Beweisbehauptungen auszugehen, mag auch die\nWehrscheinlichkeit für die bisherige Ansicht des Landgerichts sprechen, der Angeklagte sei zur Zeit der Tat infolge\nAlkoholgenusses höchstens erheblich vermindert zurechnungsfähig, nicht aber zurechnungsunfähig gewesen.\n\nDie Beweisbehauptung, der Angeklagte habe im Laufe\ndes Nachmittags und Abends des 12. Mai 1960 in derart erheblichem Maße alkoholische Getränke zu sich genommen, daß\ner nicht mehr in der lage gewesen sei, den gemieteten Iersonenkraftwagen zu führen, richtete sich nach der gegebenen\nBeweislage und für die Strafkammer erkennbar u.a. gegen die\ndann getroffene Feststellung, der Angeklagte habe den Wagen\n\nvon Hagen über Wuppertal bis Düsseldorf selbst gesteuert.\n\nDies have der Angeklagte ausdrücklich bestritten, und die\n\nErheblichkeit seiner Einlassung für die Beurteilung seines\nZustandes kann nicht von vornherein verneint werden. Ins-\n\nbesondere wird von Bedeutung sein, mit welcher Begründung\n\nEEE das Steuer gegebenenfalls schon in. Hagen übernommen\n\nhat.\n\nDen tatsächlichen Umfang des Alkoholgenusses hat die\nStrafkammer nicht näher festgestellt. Auch dies war in das\nWissen des Zeugen gestellt. Hatte aber der Angeklagte nach\nder insoweit nicht eindeutigen Behauptung im Beweisartrar\ndie Hauptmenge Alkohol erst gegen Schluß des Aufenthalts ın\nDüsseldorf getrunken, so kann sich zur Tatzeit bei ihm\neine Blutalkoholkonzentration ergeben haben, bei der die\nGrenze erreicht oder überschritten war, von der ab Zurechnungsunfähigkeit in Betracht kommt.\n\nSchließlich kann die Beweisbehauptung, der Angeklagte\nhabe geschwankt und gelallt, die tatsächlichen Ausführungen\nim Urteil in Frage stellen, er habe im \"Karussell\" noch gut\ngetanzt.\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen nicht aufrecht erhalten\nbleiben.\n\nAngesichts der vielfachen Fehlerquellen bei nachträglicher Berechnung des Blutalkoholgehalts wird allerdings\ndas Landgericht bei der Prüfung des Alkoholeinflusses\nalle Umstände des Sachverhalts, das Verhalten des Angeklagten\nvor, tei und nach der Tat, wie auch die Frage, ob die Tai\n\nihm wesensfremd war oder nicht, wieder mitzuberücksichtigen\nhaben, wie dies bereits zutrefiend im aufgehobenen Urteil\n\ngeschehen ist.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht sei noch folgendes\nbemerkt: Die Annahme einer Tateinheit zwischen dem Notzuchtsversuche und der gewaltsamen Vornahme der unzüchtigen\nHandlungen begegnet insofern rechtlichen Bedenken, als die\nTat nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf einem neuen Entschlusse\nberuhte und sich in keinem Teil mit dem Notzuchtsversuch*\ndeckte. Nach den bisherigen Feststellungen liegen zwei selbständige Handlungen vor.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision war das Landgericht\nan die Beurteilung des Ausmaßes und Gewichts der Beteiligu:::\nder beiden Täter an der Tat in seinem früheren Urteil gegen\n\nBOB richt gebunden.\n\nBaldus Dotterweich Menges\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-18/2-str-107-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-18/2-str-107-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.313098+00:00"}}