{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-04-13_2_StR_426_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-04-13","aktenzeichen":"2 StR 426/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2150 007\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Walter Sc ı WED zus Bai SciNEmmD.\ngeboren am @. EEE GE in De,\n\nwegen versuchten Betrugs u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 20. November 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenssel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 13. April 1962\n\n1.} im Schuldspruch zur Verurteilung wegen fortgesetzter\nunbefugter Führung akademischer Grade dahin geändert, daß das Wort: \"fortgesetzter\" vegfüllt,\n\n2. insoweit im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat —- unter Einstellung des Verfehrens im übrigen - den Angeklagten wegen versuchten Betruges, wegen fortgesetzter unbefugter Führung akademischer\nGrade und wegen Gebrauchs einer uncechten Urkunde zu einer\nGesamtgefüngnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nFerner hat sie die von dem Beschwerdeführer zu\nden Akten eingereichte. Fotokopie einer unechten Doktorurkunde eingezogen, |\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die\nSachbeschwerde erhebt.\n\nZe A A et ne.\n\nmager.\n\nherb see\n\net,\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich.\n\n2,..ı Mit der Sachbeschwerde hat die Revision zur Verurteilung\nvegen fortgesetzter unbefugter Führung akademischer Grade\ninsoweit Erfolg, als sie sich gegen die Auffassung der Strafkammer wendet, der Angeklagte habe in der Zeit von 1950\n\nhis Ende 1956 fortgesetzt gegen § 5 Abs. la\n\ndes Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom\n\n7. Juni 1939 verstoßen. Die Darlegungen des Urteils hierzu\nsind zumindest hinsichtlich der inneren -Tatseite nicht geeignet, die Annahme einer Fortsetzungstat zu rechtfertigen.\nWas die Strafkammer feststellt, ist nichts anderes als ein\nvom Angeklagtan gefaßter, allgemeiner Entschiuß, sich in\nZukunft der akademischen Grade eines Diplom-Ingenieurs\n\noder eines Dr. ing. oder eines Dr. ing.h.c. jeweils dann\n\nzu bedienen, wenn er sich davon ein vermehrtes persönliches Ansehen oder den Eindruck besonderer technischer\nFachkunde und Bildung versprach und keine Entdeckung zu befürchten brauchte. Ein solches Vorhaben ist kein Vorsatz,\nwie er nach der vom Reichsgericht entwickelten.:und vom Bundesgerichtshof übernommenen Begriffsbestimmung für die Annahme\neincs Fortsetzungszusammenhangs erforderlich ist. Er muß,\nvas unter Wiedergabe der Ausführungen in BGHSt 1, 313, 315\nnochmals hervorgehoben sei, so beschaffen sein, daß er\n\nvor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes\nder vom Täter geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile\nin den ves entlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung\numfaßt. Dieses als Gesamtvorsatz bezeichnete Wissen und\nWellen muß den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar\n\nnicht xn allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit\n\nvortvcg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein\nwräger, ferner Ori, Zeit und ungefähre Art der Begehung der\n\nTat in Betracht kommen. Nur wenn der Vorsatz des Täters\n\nso geartet ist, daß er den späteren Gesamterfolg in seinen\nwesentlichen Umrissen erfaßt, liegt, sofern die sonstigen\nVoraussetzungen gegeben sind, eine fortgesetzte Handlung vor.\n\nAn diesen Erfordernissen fehlt es hier. Die Pest-'\nstellungen ergeben nichts dafür, daß der Angeklagte, als\ner zwischen 1950 und 1952 mit der Kreisfeststellungsbehörde in\nBonn zu tun hatte, die Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen\nzu Frankfurter Geschäftsleuten in den Jahren 1955/56 hat\nvorausschen können, und daß er deshalb schon damals entschlossen war, auch im Verkehr mit ihnen sich ihm nicht\nzukommender akademischer Grade zu bedienen. Somit kann\nvon einem Gesamtvorsatz, der sowohl die Benutzung des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieurs in den Jahren 1950 bis\n1952 als auch den Gebrauch der akademischen Grade eines Diplom-Ingenieurs und eines Dr. ing. h.e. in den Jahren 1955/56\numfaßt, keine Rede sein. Daher muß, zumal da sich der\nAngeklagte in der Zwischenzeit keines akademischen Grades\nbedient hat, davon ausgegangen werden, daß sein späteres\nVorgehen auf einem von dem früheren - im Jahre 1950 gefaßten -\nVorsatz unabhängigen Entschluß beruht, Infolgedessen bilden\ndie Vorgänge der Jahre 1950 bis 1952 und das Geschehen in\nden Jahren 1955/56 rechtlich selbständige Handlungen, die\ndemgemäß als solche zu würdigen und zu beurteilen sind.\n\nDas führt, soweit die dem Angeklagten zur Last gelegte\nunbefugte Führung eines akademischen Grades in die Zeit\nzwischen 1950 und dem 19, Mai 1952 fällt, zur Einstellung\ndes Verfahrens, weil die Strafverfolgung verjährt ist.\n\nDie Verjährung war mit dem Ablauf des 18. Mai 1957 eingetreten, da nach § 67 Abs. 2 StGB für Vergehen, die im Höchst-\n\nein\non,\nBer\n\nbetrage mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnistsrale bedroht sind, die Verjährungsfrist fünf Jahre berägt, und da deren lauf durch keine gegen den Angeklagten\nserichtete richterliche Handlung unterbrochen worden ist.\nDer Auslicferungshaftbefehl des Amtsgerichts in Bonn\n(Bd. II Bl. 10 der Strafakten), der als erste richterliche\niendlung dieser Art in Betracht kommen könnte, ist erst am\n12. Ausust 1957, also nach dem 18. Mai 1957 erlassen worden.\n\nS\n4\n[9\n\nDiese Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens\nin den Urteilsspruch gesondert aufzunehmen, erübrigt sich,\nda sie in dem darin bereits enthaltenen Ausspruch über\ndie -— teilweise — Einstellung des Verfahrens wegen Strafverfolgungsverjährung mit zum Ausdruck kommt. Sie hat jedoch\neine Änderung des Urteilsspruchs insofern zur Folge, als das\nWort \"fortgesetzter\" zu streichen ist, nachdem nur noch das\nVerhalten des Angeklagten in den Jahren 1955/56 den Gegenstand\nder Verurteilung bildet. Der Beschwerdeführer\nhat sich zwar auch in dieser Zeit den Frankfurter Geschäftslceuten sowie dem Rechtsanwalt und Notar gegenüber\nuchrfach als Träger akademischer Grade ausgegeben und sich\nals solchen bezeichnen lassen, Trotzdem liegt nur eine\nHandlung im Rechtssinne vor; denn der Begriff \"Führen\"\nschließt den wiederholten Gebrauch in sich, soweit dieser\nauf cin und demselben Entschluß beruht.\n\nIm übrigen gibt die Anwendung des § 5 Abs. 1a\ndes Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom\n7. Juni 1959 auf den festgestellten Sachverhalt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Dice Meinung der Revision, der\nzum Tatgeschehen in den Jahren 1955/56 der Verurteilung\nsugrunde gelegte Schuldumfang sei geringer, als die Strafkamner angenommen habe, trifft nicht zu. Es ist zwar\n\nrichtig, daß das Führen eines akademischen Grades\n\neine aktive Tätigkeit ist, und daß daher zur Erfüllung\n\ndieses NMerkmals das bloße Dulden der Anrede mit einem solchen Grad nicht ohne weiteres genügt. Hat aber der Täter, wie\nschon das Reichsgericht in der von der Revision angeführ-\n\nten Entscheidung RGSt 33, 305 dargelegt hat, anderen den\nGlauben beizebracht, ihm komme ein akademischer Grad zu, und\nhat er sie dadurch bestimmt, diesen in Bezug auf ihn anzuwenien, so liegt auch darin eine aktive Tätigkeit des Führens.\nlicr hat der Angeklagte die Frankfurter Geschäftsleute so-\n\nwie den Rechtsanwalt und Notar dazu veranlaßt, ihn als DiplomiInszenieur oder als Dr. ing.h.c. zu bezeichnen, indem er\n\nunter Vorweisung einer gefälschten Urkunde behauptete, ihn\n\nsci die Doktorwürde von Adolf Hitler verliehen worden. Bei\ndieser Sashlage hat die Strafkammer daher mit Recht auch in\ndem Sich-anreden-lassen mit einem akademischen Grad das Führen\neines solchen gesehen.\n\nNur im Strafausspruch muß die Verurteilung aufgehoben werden,\nda mit Rücksicht auf die teilweise Einstellung des Verfahrens\ndie Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis nicht aufrechterhalten werden kann.\n\n3.1 a) Keinen Bedenken begegnet die Ansicht der Strafkammer,\nder Angeklagte habe dadurch, daß er eine Fotokopie der \"Ürkunde!\" vom 20. April 1943 über die angebliche Verleihung des\nDoktorgrades im Ermittlungsverfahren zu den Akten einge-\n\nrcicht habe, den Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht.\nDie Anwendung dieser Strafbestimmung wird sowohl zur äußeren\n\nvie zur inneren Tatseite von den dazu getroffenen Feststellungen\ngetragen. Diese weisen entgegen der Meinung der Revision weder\ninnere -\\iidersprüche noch Unklarheiten auf; auchilassen sie\n\nmen Baron\n\nur\n\nkeine Verletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" erkennen.\nSie ergeben vielmehr die volle, durch keinen logischen oder sonstigen Fehler beeinflußte Überzeugung des Landgerichts von\n\nder Schuld des Angeklagten. Was die Revision hier im einzelnen vorbringt, ist nichts anderes als der unbeachtliche Versuch,\ndie Beweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Wceise anzugreifen. Der Einwand, der Verteidiger sci kein Briefbote,\nsondern reiche’ scinen Schriftsatz ein, geht an den Feststellungen des Urteils vorbei, wonach der Angeklagte die Fotokopie\nals Anlage 15 zu seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten\nSchriftsatz vom 27. Juli 1959 genommen hat.\n\nb) Ebenso rechtsirrtumsfrei ist die Annahme eines versuchten Betruges. Auch sie findet in dem als bewiesen erachteven Sachverhalt ihre Stütze. Danach kann von einer straflosen\nNachtat und damit von einer. Verkennung dieses Begriffs keine\nRede sein. Das Vorgehen des Angeklagten beruhte auf einem neuen,\nselbständigen Entschluß. Daß der Umfang des erstrebten Vermögensvorteils und des diesem entsprechenden Schadens im Urteil\nnicht dargetan sei, wie seitens der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat noch geltend gemacht wurde, trifft nicht\nzu. Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte die\nAngaben über den Verlust der Laboratoriumseinrichtung sowie\n\ndes größten Teils der Vorräte an Meß- und Prüfgeräten bewußt\nvwehrheitswvidrig gemacht hat. Damit ist der Schuldumfang, soweit er feststellbar war, in genügender Weise umschrieben.\n\nDer Hinweis der Verteidigung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16.5.1962 - 2 StR 76/62 - geht fehl; dort var\ndie Sachlage insofern anders, als der Tatrichter überhaupt\nkeine näheren Feststellungen zu dem von ihm angenommenen\nSchuldumfang hinsichtlich der Verurteilung wegen Beihilfe zum Verschen nach § 81 a GmbH-Gesetz getroffen hatte. Im übrigen er-\n\nschöpfen sich die Einwendungen der Revision in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Für den Vorurf der Willkür fehlt jeder Anhalt.\n\nca Im Strafausspruch können die beiden Verurteilungen\nebenfalls bestehenbleiben, weil auszuschließen ist, daß sich\nauf die geringe Höhe der hier crkannten Einzelstrafen die\nfür die unbefugte Führung akademischer Grade ausgesprochene\nYinzelstrafle zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nZn! Der Wegfall dieser Einzelstrafe entzieht jedoch der\nSesamtstrafe die Grundlage, so daß auch sie aufgehoben werden\nmuß. Die Strafkammer wird daher in der neuen Hauptverhandlung nochmals die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe festzusetzen sowie über die Einziehung der Fotokopie zu befinden haben.\n\nDotterweich | Scharpenseel Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/2-str-426-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/2-str-426-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:20.017264+00:00"}}