{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-04-13_2_StR_16_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-04-13","aktenzeichen":"2 StR 16/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"21.9 045\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Heinz HS zus ru. Kreis vom.\nscboren am EEE 1921 in vw Kreis DU,\n\nwegen Unzucht nit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung von 11. April 1962 in der Sitzung vom\n13. April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals veisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwelt EEE in der Verhanälung,\nBundesanwaltD >ei dier Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeamter der Ceschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\n\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4, Sentexber\n1961 nit den Feststellungen aufgehonen, soweit er verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen in neun Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit Unzucht mit einem Xinde (Verbrechen\nnach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 und 3 St6B) zu einer Gesamtsträfe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften unä fehlerhafte Anwendung des sachlichen\n\nRechts.\n\nl.)} Die Verfahrensbeschwerden sind zwar zum Teil unbegründet;\nfolgende führen indessen zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils:\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung eine\nReihe von 3eweisamträgen gestellt, deren Ablehnung\naurch die Strafkamner er mit der kevision als fehler-\n\nhaft beanstandet.\n\na) Die Schülerin Sylvia Wille var als Zeugin dafür\nbenannt worden, daß sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung\nbekundet habe, das ganze Vorgehen gegen den Angeklagten\nsei ein Racheakt des 3ürgermeisters,\n\nDie Strafkammer hat diesen Beweisamtrag abgelehnt\nmit der Begründung, die in ihm behauptete Tatsache sei\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\nOb damit der Beweisamtrag verfahrensrechtlich\nordnungsgemäß abgelehnt worden ist (vgl. BGHSt 2, 284, 286),\nbedarf hier mangels einer darauf abzielenden Revisionsrüge\n\nkeiner besonderen Erörterung.\n\nEine behauptete Tatsache ist aber nur dann für die\nEntscheidung ohne Bedeutung, wenn sie mit der abzuurteilenden Tat überhaupt nicht zusammenhängt oder wenn\nsie trotz eines solchen Zusammenhangs ungeeignet erscheint,\ndie Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 432,\n\n433).\n\nDer Zusammenhang der Beweistatsache mit der zur\nEntscheidung stehenden Tat liegt auf der Hand. Die unter\nBeweis gestellte Äußerung der Zeugin bezieht sich auch\nauf einen Vorgang, der geeignet ist, die Entscheidung\nin der Sache zu beeinflussen. Nach lage der Dinge war\nes für die Bewertung der Zeugenaussagen wesentlich, ob\ndas Vorgehen gegen den Angeklagten durch einen Racheakt\ndes Bürgermeisters ausgelöst worden war, wie mit dem\nBeweisamtrag behauptet wurde. Dieser Umstand konnte sich\nJedenfalls auf die Aussagen der Belastungszeugen ausgewirkt haben und war deshalb bei der Bewertung der Aussagen\n\nzu berücksichtigen. Daher bedurfte es der Klarstellung,\n\nob die Zeugin Sylvia YO derartiges tatsächlich bekundet hatte, und wie sie bejehendenfalls dazu gekomien war,\ninsbesondere welchen besonderen Anlaß und welche bestimmten\nGründe sie für ihre Äußerung hatte. Der Rechtsmangel betrifft\nden Bestand des Urteils in vollem Umfange, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nb) Der Verteidiger hatte in der Form des Beweisamtrages\nbehauptet, daß die Aussaren der Zeuginnen Christel und\nKarin IWW unvwanr seien, sie hätten sich erst am Abend\nGes 11. Januar 1961 nach ihrer polizoilichen Vernehmung\nmiteinander über die Sache telefonisch unterhalten und\nhierbei ihre alte Freundschaft erneuert; in Wahrheit hane\nvielmehr die Zeugin farin MW sich bereits am Vormittag\ndieses Tages sogleich nach ihrer Vernehmung an die Zeugin\nChristel SGWBD zewandt und dieser unter entsprechenden\nHinweisen für deren bevorstehende Vernehmung das Ergebnis\nihrer eigenen Vernehmung mitgeteilt.\n\nDas Gericht hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung\nabgelehnt, die damit behaupteten Tatsachen würden als wahr\n\nunterstellt.\n\nDiese Entscheidung ist rechtlich zu beanstanden.\nDenn nach dem Gesetz bezieht sich die Wahrunterstelluns\nauf erhebliche Behauptungen, die zur äntlastung des Angeklagten bewiesen werden sollen. Von der &rheblichkeit der\nBehauptung, die beiden Zeuginnen hätten in einem so wesentlichen Punkt und in einer so auffälligen Weise die Unwahrheit gesagt, mußte auch ausgegangen werden. Dann aber ist\nnicht erfinälich, inwiefern die behauptete Tatsache als\nwahr behandelt werden konnte, ohne daß sich erhebliche Zweifel\n\nan der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen einstellen mußten; sie\nsinä bei der Beweiswürdigung nicht zur Geltung gekomnen.\nDeher kann das Urteil, soweit es hiervon betroffen ist,\nauch aus diesem Grunde nicht bestehenbleiben.\n\nc) Nach dem weiteren Beweisamtrag des Verteidigers hat\ndie Zeugin Karin MMilBnach ihrer polizeilichen Vernehmung vol\n11. Januar 1961 geäußert: \"Dem HiWhabe ich aber ordentlich\nCins ausgewischt'\". Auch diesen Antrag hat die Strafkamner\n\nin der Sitzung vom 4. September 1961 mit der Begründung\nabgelehnt, diese in das Wissen der Zeugin Biiwzestellte\nTatsache werde als wahr unterstellt.\n\nDie behauptete Äußerung der Zeugin Karin N\nbringt bei zwangloser Betrachtung zum Ausdruck, sie habe\nbei ihrer polizeilichen Vernehmung der Art oder Gem Umfange nach den Angeklagten Hgg zu Unrecht belastet.\nDie Zrheblichkeit der Behauptung liegt klar zu Tage. Auch\nhier ist die Yahrunterstellung rechtlich fehlerhaft. Kaum\neine Tatsache hätte so sehr Zweifel an der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin hervorrufen müssen, wie ihr früheres Singeständnis\nunwahrer Belastung des Angeklagten. Wiederum kommt das\nin der Beweiswürdigung nicht zur Geltung.\n\nDaher kann das Urteil auch aus diesem Grunde nicht\nbestehenbleiben, soweit die Zeugin Karin MB als Verletzte\nin Betracht kommt.\n\n2.) Im Hinblick auf die hiernach gebotene Aufhebung der\nVerurteilung des Angeklagten in ihrem vollen Umfange\nerübrigt sich eine Srörterung der weiteren Verfahrensbeschwerden der Revision. Jedoch wirä das Gericht in der\n\nneuen Verhandlung je nach Lage der Sache stets prüfen müssen,\nob und inwieweit etwa im Interesse der YWahrheitserforschung\neine weitere Beweisergebung von Amts wegen notwendig ist,\nmöglicherweise auch im Sinne der jetzt in der Revision gegebenen Anregungen.\n\nDa die bisherigen Feststellungen mit der Aufhebung des\nUrteils entfallen,erübrigt sich eine Erörterung der Sachrüge.\n\nBaldus Scharpenseel Menges\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/2-str-16-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-13/2-str-16-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.998740+00:00"}}