{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-04-11_2_StR_62_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-04-11","aktenzeichen":"2 StR 62/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2173 008\n\n2_StR_ 62/62\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Heinz Wolfgang 2 EB , ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am Hgg in ME\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des 5undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. April 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. saldus\nals Vorsitzender,\n\nSundesrichter Scharpenseel\nSsundesrichter Dr. Menges\nsundesrichter Weyer\n\nBundesrichter Henning\nals veisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der »undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundspbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Oktober 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 25. Oktober 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei ilonate übersteist,\n\nauf die Strafe angerechnet,\n\nVon kechts wegen\n\nGründe;z\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverürecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren\nanerkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nSeine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhept, hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das ürteil\nin vollem Umfang geprüft. Es gibt nur zu folgenden sedenken Anlaß;\n\n1.) Der allgemeine, im voraus gefaßte Entschluß, eine\nReihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht\naus, den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamntvorsatz zu begründen (vgl. sGHSt 1, 313, 315). Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist daher rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte ist jedoch durch sie nicht beschwert,\n\n2.) Im Falle 16 drang der Angeklagte, der es in erster Linie auf vargeld abgeschen hatte, gewaltsam in eine\nKantine ein und entwendete zwei oder drei Tafeln Schokolade und Zigaretten. Ersichtlich handelte es sich nur um\nNahrungs- und Genußmittel in geringer Menge und von unbedeutendenm Wert, die zum alsbaldigen Vervrauch bestimmt waren. In einem solchen Falle liegt, wenn er für sich allein\nbetrachtet wird, nur ein versuchter schwerer Diebstahl in\nTateinheit mit Vervrauchsmittelentwendung vor (BGH IM § 24\nStGö Nr. 2 = NdW 1958, 1243). Der versuchte schwere Diebstahl geht hier ader ebenso wie der von der Strafkammer\nangenommene vollendete in dem Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Diebstahls auf. Die Nichterwähnung der\nÜbertretung nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGo beschwert den Angeklagten nicht. Auf den Strafausspruch ist die sich hiernach ergebende geringfügige Minderung des Schuldumfangs\nohne kinfluß.\n\n3,) In der rechtlichen Würdigung sind die Zahlen\n35 und 36 verwechsclt. Das beruht darauf, daß die beiden\nFälle in der Sachdarstellung der Urteilsurschrift nachträglich umgestellt worden sind, und ist daher bedeutungs-\n\n108:\n\nsaldus Scharpenseel Wenges\n\neyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-11/2-str-62-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-11/2-str-62-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:19.858115+00:00"}}